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W i e r p r e i s e.

Marktpreise.

1 Maas ordinaires Bier......

fr.

6

Pf.

1 Maas Doppelbier........

Getraidepreife vom 21. August in Frankfurter Währung ven fL ä 60 fr. und das Pfund zu 32 Loch ländischen Gewichts.

1 Pfd. Hecht ------ - - - .

fr.

18

Pf.

1 halb ©immer Erbsen ------

st.

fr. i) 48

1 - Butter ----------

17

1 - - Linsen ------

_

48

auch

18

1 Pfd. Waizenrnehl -------

6 -

5 Htttlvkäsb - « 5 ; i ; , ; ; «

4 Eycr - - ----------

4

1 - grob geschälte Gerste - - - -

4

4

1 - klein geschälte Gerste - - - -

8

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fr.

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fr.

fl.

fr.

DarmstaSt

das Malter

6

30

3

59

Giessen

das Malter

7

55

6

10

5

4

auch

8

6

20

4

10

Marvil rg

das Mött

TMetrlar |

das Achtel

9

7

12

6

5

30

E d i k t a l l a d u n g e n.

1) Tas Ableben des Philipp Zulauf zu Dau- bringen und die Inventarisation seines Nachlasses betr.

Da zu wissen nöthig ist, welche Forderungen an den verstorbenen Philipp Zulauf gemacht wer­den , so werden alle und jede, welche aus irgend einem'Grund eine Forderung an den gedachten Zu­lauf zu haben glauben, aufgefordcrt, dieses binnen 4 Wochen sogewiß bei hiesigem Landgericht anzu­zeigen, als sonsten bei Vertheilnng der Masse dar­auf keine Rücksicht genommen werden wird.

Gießen den 5. August 1831.

Großh. Hess. Landgericht.

P l o ch.

2) Da es zur Richtigstellung der Verlassen­schaftsmasse des im Anfang dieses Jahres ver­storbenen Phisicatscbirurgen Siewert zu Batten­berg nöthig ist, dessen allenfallsige Schulden zu wissen, so werden alle diejenige, welche an den­selben Forderungen haben, aufgefordert, sie Dienstag den 30ten d. M. Morgens 10 Uhr so gewiß dahier anzuzeigen, als sonst sie sich die für

sie allenfalls daraus entstehenden Nachtheile selbst zu­zuschreiben haben. Biedenkopf den 8. August 1831.

Großherzogl. Hess. Landgericht das. Krebs, Ld. G. Assessor.

3) Der Ortsbürger Johann Heinrich Griebel vonKvnigsberg entlieh im Jahr 1787 von dem Kir­chenkasten zu Königsberg gegen Verpfändung ver­schiedener Immobilien ein Kapital von 80 fl., über welches Geschäft dem creditorischen Kirchenkasten eine unterm 13. Dezember des genannten Jahres ausgestellte Schuldverbriefung zugefertigt wurde. Die von dem Verwalter des Kirchenkastcns dem Debitor nach geschehener Zahlung zurückgegcbene Obligation ist demselben aus seinem Gewahrsam entkommen, und da derselbe nunmehr beabsichtigt, die vormals verpfändeten Objecte zu veräußern, vor Reproduction der Obligation durch den Debi­tor oder erlangter Gewißheit, daß andrerseits keine Ansprüche an dieselbe gebildet werden, eine Lö­schung des Eintragsim gerichtlichen Hypothekenbuch nicht stattfinden kann, so werden alle diejenigen, welche an diese Obligation, oder ans dieser recht­liche Ansprüche bilden zu können vermeinen, hier­durch aufgefordert, sogewiß binnen 4 Wochen vonEr-