W i e r p r e i s e.
Marktpreise.
1 Maas ordinaires Bier......
fr.
6
Pf.
1 Maas Doppelbier........
Getraidepreife vom 21. August in Frankfurter Währung ven fL ä 60 fr. und das Pfund zu 32 Loch ländischen Gewichts.
1 Pfd. Hecht ------ - - - .
fr.
18
Pf.
1 halb ©immer Erbsen ------
st.
fr. i) 48
1 - Butter ----------
17
—
1 - - Linsen ------
_
48
auch
18
—
1 Pfd. Waizenrnehl -------
—
6 -
5 Htttlvkäsb - « ’ 5 ; i ; , ; ; «
4 Eycr - - ----------
4
—
1 - grob geschälte Gerste - - - -
—
4
4
—
1 - klein geschälte Gerste - - - -
—
8
Stad t e
G em ä s
Walzen
K o
r n
Ger
st e
Has
e r
st. !
fr.
st.
fr.
st.
fr.
fl.
fr.
DarmstaSt
das Malter
—
—
—
—
6
30
3
59
Giessen
das Malter
7
55
6
10
5
—
4
auch
8
—
6
20
—
—
4
10
Marvil rg
das Mött
—
—
—
—
—
—
—
TMetrlar |
das Achtel
9
—
7
12
6
—
5
30
E d i k t a l l a d u n g e n.
1) Tas Ableben des Philipp Zulauf zu Dau- bringen und die Inventarisation seines Nachlasses betr.
Da zu wissen nöthig ist, welche Forderungen an den verstorbenen Philipp Zulauf gemacht werden , so werden alle und jede, welche aus irgend einem'Grund eine Forderung an den gedachten Zulauf zu haben glauben, aufgefordcrt, dieses binnen 4 Wochen sogewiß bei hiesigem Landgericht anzuzeigen, als sonsten bei Vertheilnng der Masse darauf keine Rücksicht genommen werden wird.
Gießen den 5. August 1831.
Großh. Hess. Landgericht.
P l o ch.
2) Da es zur Richtigstellung der Verlassenschaftsmasse des im Anfang dieses Jahres verstorbenen Phisicatscbirurgen Siewert zu Battenberg nöthig ist, dessen allenfallsige Schulden zu wissen, so werden alle diejenige, welche an denselben Forderungen haben, aufgefordert, sie Dienstag den 30ten d. M. Morgens 10 Uhr so gewiß dahier anzuzeigen, als sonst sie sich die für
sie allenfalls daraus entstehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben haben. Biedenkopf den 8. August 1831.
Großherzogl. Hess. Landgericht das. Krebs, Ld. G. Assessor.
3) Der Ortsbürger Johann Heinrich Griebel vonKvnigsberg entlieh im Jahr 1787 von dem Kirchenkasten zu Königsberg gegen Verpfändung verschiedener Immobilien ein Kapital von 80 fl., über welches Geschäft dem creditorischen Kirchenkasten eine unterm 13. Dezember des genannten Jahres ausgestellte Schuldverbriefung zugefertigt wurde. Die von dem Verwalter des Kirchenkastcns dem Debitor nach geschehener Zahlung zurückgegcbene Obligation ist demselben aus seinem Gewahrsam entkommen, und da derselbe nunmehr beabsichtigt, die vormals verpfändeten Objecte zu veräußern, vor Reproduction der Obligation durch den Debitor oder erlangter Gewißheit, daß andrerseits keine Ansprüche an dieselbe gebildet werden, eine Löschung des Eintragsim gerichtlichen Hypothekenbuch nicht stattfinden kann, so werden alle diejenigen, welche an diese Obligation, oder ans dieser rechtliche Ansprüche bilden zu können vermeinen, hierdurch aufgefordert, sogewiß binnen 4 Wochen vonEr-


