138
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fr. 5 pf.
1 MaaS Doppelbier
i Maas ordmaires Bier
MarLtprerse
Pf-
Vierpreis e
Getraidepreise vom 9. July in Frankfurter Währung den fl. ä 60 fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.
fr. Pf.
7 —
1 Pfd. Hecht
1 - Butter
5 Handkäse -
3 Eyer - -
333333 s ; s •
3 3 *3333333
auch
3333333333
fr.
18
14
13
4
4
Pf.
1 halb ©immer Erbsen ------
1 - - Linsen ------
1 Pfd. Waizenrnebl -------
1 - grob geschälte Gerste - - - -
1 - klein geschälte Gerste - - - -
fl.
1
1
fr.
4
4
7
4
8
Städte
G
e m ä s
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
fl. 1
fr.
fl. 1
fr.
fl. 1
fr.
fl.
fr.
Darmstadt
das
Malter
—
—
—
—
6
40
3
49
Giessen
das
Malter
11
50
9
50
8
20
4
55
auch
11
55
9
55
8
30
—
—
Marburg TMetrlar
das das
Mött Achtel
9
13
——
7
11
15
6
9
15
3
5
30
30
E d i ka t l l a d u n g e n.
1) Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der unter dem 22ten v. M. dahier verstorbenen Jungfer Schambach, Tochter des zu Gladenbach verlebten »r. Schambach, Erb - oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen sollten, werden anfge- fodert, solche binnen einer von dem Tage, wo diese Ladung zum erstenmal in öffentlichen Blattern erscheint, zu berechnenden Frist von 4 Wochen bei unterzeichnetem Gerichte an- und auszusühren.
Giessen den 28. July 1831.
Großhl. Hess. Stadtgericht. Müller.
2) Über den, unter der Rechtswohlthat des Gesetzes, angetretenen Nachlaß der am 30. May d. I. verstorbenen Wittwe des peinl. Gerichts-Assessors Eckstein dahier soll ein gerichtliches Inventar errichtet werden.
Alle bekannte und unbekannte Gläubiger derselben werden daher hierdurch ausgefordert, ihre Federungen an den gedachten Nachlaß binnen 4 Wochen, von heute an gerechnet, bei unterzeichnetem von Großhzl. Hochverordneten Hofgericht der
Provinz Oberheffen in dieser Verlassenschastssache bestellten Commissarius anzuzeigen und richtig zu stellen, gegenfalls sie mit jenen von der Masse ohne weitere Verkündung eines Präclusiv-Dekrets ausgeschlossen sind.
Giessen den 5ten Juli 1831.
Von Hofgerichts - Commissionswegen.
B a p st, Großhl. Hofg. Sekretär,
P r o c l a m a.
1) Beschäftigt mit der Inventur des Nacblas- fes der Wittwe des peinl. Gerichts-Assessors Eckstein dahier, fodcrt man diejenigen , welche Faustpfänder von derselben besitzen, auf, zum Behuf der Auslösung binnen 14 Tagen bei unterzeichnetem Commissarius um so gewisser Anzeige zu thun, als nach fruchtlosem Verstrich dieser Frist nach den vorliegenden Notizen gegen die schweigenden Pfand- Inhaber gerichtlich eingeschritten werden wird.
Giessen den 5ten July 1831.
Von Hofgerichts-Commissionswegen.
B a p st, Gr. Hofg. Sekretär.


