Ausgabe 
9.4.1831
 
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V l e r p r e i s e.

Getraivepre.se vom 9. April in Frankfurter Währung den fl. ä 60 fr. ___________ und das Pfund zu 32 Loch ländischen Gewichts.

1 Maas ordinaires Bier......|

kr.

6

Pf.

1 Maas Doppelbier......

!'E

__________ Mark t # r e t 0 6

1 Pfd. Hecht ------ - - - , 1 - Butter ----------

5 Handkäse ------ .

3 Eyer ------ ------

kr.

18

19

20

4

4

1 halb ©immer Erbsen - - - - -

1 - - Linsen ------

1 Pfd. Waizenrnehl -------

1 - grob geschälte Gerste - - - -

1 - klein geschälte Gerste - - - -

ff.

1

kr.

66

4

7

4

8

Pf.

Städte

Gemas

W a t

5 e n

K o

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Gerste

H a f

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fl.

kr.

fl.

kr.

fl.

kr.

fl.

kr.

Darmstavl

Giessen j

Marburg

TMerlar 1

das Malter das Malter auch

das Mött das Achtel

12

12

10

14

20

30

10

10

7

11

20

30

30

6 7

6

8

20

3

4

3

5

SSÖ 40

30

Wvictallavungen.

[1] Alle diejenigen, welche an die, zum Nachlaß der Wittwe des Försters Lang zu Herr- manstein gehörigen, von Herrmann Scholl her­rührenden und noch auf diesen Namen zugeschrie­benen, in Herrmansteiner Gemarkung gelegenen Güterstücke, Erb- oder sonstige Ansprüche zu ha­ben vermeinen, werden aufgefordert, solche binnen 4 Wochen dahier geltend zu machen, widrigenfalls jene Güterstücke zur Vertheilung gebracht werden, und sie sich den daraus erwachsenden Nachthcll selbst beizumesien haben.

Gießen den 18. März 1831.

Grhzl. Hess. Stadtgericht. M n l l e r.

[2] Da die Erben der dahier verstorbenen zweiten Ehegattin des Herrn Criminal-Gerichts- Sekretärs Franz, einer gebornen Oßwald, den Nachlaß derselben unter der Rechtswohlthat eines vorher aufzustellenden gerichtlichen Inventars an­getreten haben, und daher die Vorladung der un­bekannten Gläubiger erforderlich ist; so werden diejenigen, welche Forderungen an den gedachten Nachlaß haben sollten, hierdurch aufgefordert, solche binnen vier Wochen, von heute an gerech­

net, bei dem unterzeichneten, vom Großherzoglich Hessischen Hofgericht dahier in dieser Sache be­stellten, Eommissarius cinzugeben, und sich darauf rechtlicher Verfügungen zu gewärtigen, gegenfalls sie damit von der Masse, ohne daß nachber eine besondere Abweisung erfolgen wird, werden aus­geschlossen werden.

Gießen den 8. April 1831.

Von Commissions wegen.

D i e tz , Großherzogl. Commissionsrath.

[3] Nach dem Hypothekcnbuch haben Wilhelm Geisler und seine Ehefrau, Ortsbürger zu Mainz­lar, vor dem Jahre 1805 bei dem Burger und Bäckermeister Joh. Georg Lvber zu Giessen ein Darlehn von 400 fl. erhalten und für solches ihre Hofraithe und mehrere Güterstücke verpfändet.

Die Wittwe und die Erben des Will). Geis­ler behaupten, daß sie auf die amtlich ausgefer­tigte Obligation das fragliche Kapital nie erhal­ten, weil der bemerkte Gläubiger mit den Unter­pfändern nicht zufrieden gewesen, daß sie aber nicht wüßten, wo die Obligation hingekommen sey.

Sie wollen dermalen über die Unterpfänder anderweit disponiren und haben deshalb auf Mor-