Ausgabe 
8.10.1831
 
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zwar äusser der Stadt und an dessen Abfluß, auch nur in einer Gegend, wo der freie Zug der Lust nicht durch enge Bebauung gehindert wirv, verstattct sepn. Zu Erreichung dieses Zwecks ist der Loh­gerberzunft dahier bereits unferm 17ten August 1829 von Großherzogl. Polizei-Tepntation die Wei­sung zugegangen, ihre Lohgruben binnen Jahresfrist ausserhalb der Stadt zu verlegen. Da indeß die­se für die Gesundheit der Bewohner Gießens woblthatige Verfügung bis jetzt noch nicht realisirt worden ; so müssen bis zu deren Realisirung die Gerber bei einer Strafe von 10 Thaler für die erste Contraven- tion, und bei Verdoppelung dieser Strafe in Wiederholungsfällen, die zu verarbeitenden animalischen Materialien, so lange dieselben noch einen bösen kadavereusen Geruch verbreiten, nicht von den Waschbänken oder von ihrem Hofe auf freie Straße und Plätze bringen und daselbst aushänqen.

§. 15.

Alle Canäle und Flutgraben sind häufiger wie bisher zu reinigen, und wer sich untersteht, Un» reinlichkeiten und krepirtes Vieh in die Stadtbache zu schütten oder zu werfen, wird unfehlbar mit Ge- fängniß bestraft. Eben so wird die muthwillige Verunreinigung der Winkel an Häusern und andern Plätzen gleichfalls bei unfehlbarer Gefängnißstrafe untersagt. Gießen den 4. Oktbr. 1831.

Aus Großherzogl. Orts-Sanitäts-Commission.

vt. Möller.

E d l kt a l l a d ll n gen.

1) Nachdem in Betreff des Schuldenwesens des verstorbenen Gr. Kirchen- und Schulrathö- Botenmcisters Pfeifer allhier Termin auf

Montag den 17. October d. I.

Vormittags 9 Uhr, auf dahiesigem Gr. Hvfgc- richtsgebäude anberaumt worden ist, um das noch Nöthige verhandeln zu lassen: indessen mehrere aufgetretene Gläubiger ihren bisherigen Wohn- u. resp. Aufenthaltsort verändert haben, der dem Unterzeichneten unbekannt ist; so werden dieselben hiermit aufgefordert, in genanntem Termin ent­weder in Selbstperson oder durch einen gehörig Be­vollmächtigten zu erscheinen, Vorhalts sich zu ge­wärtigen und das Nöthige zu verhandeln, widrigen­falls sie sonst als dem Beschlussder Majorität der er­schienenen Gläubiger beitretend, werden angesehen werden.

Giessen den 3. Oktbr.1831.

In Auftrag Gr. Hofgerichts daselbst.

T h e o d. L i m p e r t, Gr. Hofgerichts-Accessist.

Besondere Bekanntmachung.

1) Es wird hiermit zur Kenntniß der bethei- ligten, im Jahr 1811. gebornen Militairpflichti- gen gebracht, daß den 25. October d. I. der Re- crutirungsrath für die Provinz Oberhessen eröff­net und am 29ten Octobr. geschloffen werden wird.

Wer in der vorbemerkten Zeit seine etwaigen Reklamationen und Beschwerden nicht vorträgt, oder die Beweisführung zur Begründung seines Ge­suchs nicht vollständig erbringt, der hat es sich selbst beizumessen, wenn er von dem Recrutirungsrathe

mit seinem desfallsigen Vorbringen definitiv abge­wiesen wird.

Um jedoch jeder Entschuldigung von UnkeuntnV der bestehenden Vorschriften vorzubeugen, werden die von der Recrutirungscommissson vor den Re- crutirungsrath verwiesenen Leute, sowie diejeni­gen, welche bei der letzten Ergänzung von denRe- gimentern als untauglich zurückgewiesen worden sind, hiermit nochmalen auf die Art. 28. 30. 34. und 42 des Necrutirungsgesctzcs vom 20. July vorigen Jahres aufmerksam gemacht und zugleich aufgefo-- dert, an einem der obengenannten Sitzungstage mit einem von dem unterzeichneten Bürgermeister ausgestellten versiegelten Signalement zu erscheinen.

Was die Depotansprüche, die nicht bei der Re- crutirungscommission vorgekommen sind, betrifft, so kann zwar der Recrutirungsrath hierüber nicht mehr entscheiden, indessen darf derselbe dock) nicht in den nachstehenden Ausnahmsfällen seine Entschei­dung verweigern:

t.Jwenn die zur Begründung des Depotanspruchs dienenden Umstände erst nach der Ziehnng, oder so knrz vor der Ziehung eingetreten sind, daß die erforderlichen Zeugnisse zur Ziehung nicht mehr beigebracht werden konnten;

2.) wenn die Recrutirungscommission einen De­potanspruch um deßwillen verworfen hat, weil ein bey der letzten Ergänzung als untaug, lich entlassener, oder ein von der vorigen Mu­sterung aus irgend einem Grunde zur laufen­den Ziehung verwiesener Bruder als frei) ge­blieben angesehen wurde, und sich diese Um­stände nunmehr so geändert haben, daß der als frey geblieben aufgerechnete Bruder ent­weder zum Militärdienst abgegeben, oder zur Abgabe mit dem nächsten Contingcnt bestimmt