belegt werden.
11.
In den Häusern, Wohnungen und Höfen muß mit möglichster Sorgfalt fürtz Reinlichkeit im | frische Luft gesorgt werden, und wer sich erlaubt, Unreinlichkeiten oder Gegenstände des Ekels uud de | Unsauberkeit auf die Straße zu schütten oder zu werfen, wird um 3 Thaler gestraft, oder wen | er die Strafe zu zahlen äusser Stande ist, mit vcrhältnißmäßigem Gefänguiß belegt.
§. 12.
Die Bezirks-Armenpfleger, deren wohlthätiges Geschäft im Wesentlichen darin besteht, die Um I stände der Armen zu erforschen, die Unterstützung, die sie bedürfen, auszumitteln, wegen der Bestiw | mang das Nöthige an das Armen-Collegium gelangen zu lassen, und eine fortdauernde sorgfältig | Aufsicht über ihre Armen zu führen, müssen solche täglich bei eigener Verantwortung sorgsam in ihre I Wohnungen visitiren, ihnen Ordnung und Reinlichkeit bei aller Gelegenheit einschärfen und wenn sic | einer oder der andere unfolgsam oder widerspenstig benehmen sollte, ihr ganzes Ansehen dazu anwer 1 den, den Unfolgsamen und dessen Angehörige zur nöthigen Folgsamkeit zu bringen. Bleibt er cibe'Jj dennoch unfolgsam, so müssen sie unverweilt der Großherzogl. Orts-Sanitäts-Commission die Anzeic I davon machen, wo alsdann mit aller Strenge gegen denselben verfahren werden wird.
§. 13.
Ein in die Armenanstalt aufgenommener Armer, darf ohne Erlaubniß seiner Bezirkspfleger seit I Wohnung nicht verändern, und derjenige Arme, der ohne Vorwissen und Erlaubniß derselben feinil Wohnung verändert, wird mit unabbittlicher Arbeitshausstrafe belegt.
§. 14.
3n der Regel soll die Anlegung und Betreibung einer Gerberei, überhaupt einer Profession, d 4 mit bösartigen Ausdünstungen thierischer Materialien verbunden ist, nur an fließendem Wasser, tu I
• ""den. 9
Ti„ MeNaer sollen beim Ablaufe des vom Schlachten in ihren Häusern herrührenden Blutes oder L „nh'Hnratb vermischten Wassers sogleich die Straßcnrinne wenigstens auf die Lange einer ganzen Straße bei 45 kr. Straft gehörig reinigen , und mit hinlänglich ftischem Wasser ausschwenken, j,
Tie f0 bäustae vor und bei den Häusern befindliche Mistenstätten müssen in Gemäßheit der Po-i lireiordnunq §. 23. und der deßfalls ergangenen polizeilichen Verfügung bei 10 Thaler Strafe, so viel möalick obne Verzug eingeschränkt und mit einer Mauer oder mit einer Bohlenwand versehen wer-, 2 Auch sollend?Besitzer der Mistenstätten den Mist und Unrath in denftlben bei gleicher Straft nur wenig anhäufen und öfters aüsleeren lassem ?
Di- Ausführung des Mistes und stinkenden Unraths aus den Mistgruben soll mit Anbruch desTa.f qes und ft früh als möglich geschehen; die Abfuhr soll möglichst beeilt werden; die Fuhrleuten sollen, sich mit ihren beladenen Wagemaüf den Straßen und öffentlichen Platzen bei 3 Thaler Strafe unge> bührlich nicht aufhalten, sondern unverzüglich aus der Stadt fahren.
§.8. ■
Wenn der Mist wegen Mangels eines Platzes aufdem Hofe vor das Haus getragen werden muffst ftll bei 1 Thlr. Strafe die Straße alsbald wieder wohl gereinigt, und mit Wasser abgeschwenkt feyn
9. t
Der Pfuhl aus Abtritten und Winkeln darr nicht in die Rinnen der Straßen ausgeschopft, som dern derselbe soll in großen verschlossenen Fässern während der Nacht ausgeführt nnd die Reinigung der Abtritte und Winkel rote: bisher, vor Eintritt ber Polizeistunde nicht angefangen werden.
§. 10. I
Bei Uebertretung dieses Verbots sollen nicht allein die Hauseigenthümer mit 2 Thaler Geldstrafe ungezogen, sondern auch die Arbeiter nebst dem vorbehaltenen Regreß, mit angemessener ArreststraW
§. 4.
Abläufen des Ausgusses aus den Kücken, dann des Wassers vom Waschen u. dergl. muß : sogleich bei 30 kr Strafe hinlänglich reines Wasser nachgegossen und der Straßenkandcl ausgeschwer.kt


