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W i e r p r e l s t.
1 Maas ordinaireS Bier......'
fr.
G
Pf.
1 Maas Doppelbier........
Vf.
________M arktpreise.
1 Pfd. Hecht ------ - - - , 1 - Butter ---------- , , auck
4 Handkaie
6 Euer ------------
fr.
18
15
16
4
1
1111 r । ~!
1 halb ©immer Erbsen - - - - -
1 - - Linsen ------
1 Psd. Waizenrnehl -------
1 - grob geschälte Gerste - - - -
1 - klein geschälte Gerste - - - -
fl.
1
1
Pf.
Getraidepreije vom 7. Mai in Frankfurter Wahrung den fl. st 60 fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.
Städte
G
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W a i z e ir
Korn
Gerste
Hafer
fl.
fr.
fl.
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Darmstavt
das
Malter
—
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5
50
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34
Giessen
das
Malter
11
15
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10
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20
auch
11
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8
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Marburg
das
Mött
10
■-------------------
7
30
6 1
—
3
30
SlWetrlar
das
Acbtel
13
30
10
40
7 1
55
5
20
Poliietliche Bekanntmachung.
[1] Die Bewohner der hiesigen Stadt, welche gegenwärtig junge Leute, welche Vorlesungen besuchen oder sich für Studenten ausgeben, in Wohnung haben, werden in Folge Requisition Großherzoglichen akademischen Disciplinargerichts hierdurch, aufgeforderc, diese ihre Miethen binnen 3 Tagen bei 1 Thaler Strafe auf dem Polizeibureau schriftlich anzugeben.
Zugleich wird für die Zukunft verfügt, daß jeder Bewohner, welcher auf kürzere oder längere Zeit einen neuen Mieth der bezeichneten Art aunimmt, gehalten werde, innerhalb 24 Stunden, sowie bei anderen Miethen, bei Vermeidung gleicher Strafe schriftliche Anzeige davon gleichfalls auf dem Polizeibureau zu machen. Gießen am 1. Mai 1831.
Großherzoglich Hessische Polizei-Deputation daselbst.
A m e n d.
Besonvere Bekanntmachungen.
[1] Es ist höhern Orts verordnet worden, daß sämmtliche in den Zunftbriefen der Zünfte bestehenden Anordnungen, wodurch das Einbringen von Artikeln, welche von Meistern einer solchen Zunft gefertigt werden, aus anderen in- oder ausländischen Orten bei irgend einer Strafe, oder unter welchen sonstigen Verhältnißen verboten ist, aufgehoben seyn sollen und daß nur noch die Bäcker- und Metzgerzunft, außer an denjenigen Orten, wo die etwa für deren Mitglieder be-
R a u ch.
vt. Möller.
standenen Polizeitaren aufgehoben sind, von dieser Aufhebung ausgenommen ist.
Von den aus dem Auslande cingcbrachlen Gegenständen muß jedoch die gesetzlich vorgcschrie- bene Mauthabgabe entrichtet werden-
Gießen den 3. Mai 1831.
Der Bürgermeister
C. S i l b e r e i s c n.
[2] Es wird hierdurch zur allgemeinen Kennt, niß gebracht, daß alle, an Jhro Königliche Hoheit


