V i e r p r e i s t.
i l i
t 5 d f
e
£ t: B 11 Ü
Getraidepreife vom 2. July in Frankfurter Wahrung den fl. 60 fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.
1 Maas ordinaires Bier . .__. . . . |
fr.
6
Pf. |
I Maas Doppelbier^. .....
fr.
7
Pf.
Marktpreis r.
1 Pfd. Hecht ------ - - - .
1 - Butter ---------- auch
5 Handfäse ----------
3 Cyer ------------
fr.
18
14
13
4
4
» lllll
1 bald Simmer Erbsen ------
I - - Linsen
1 Pfd. Waizenmebl - ------
1 - grob geMuilke Gerste - - , -
1 - klein geschälte Gerste -----
! \ 1 •* -*• r3 j
fr.
4
4
7
4
8
Pf- —
—
Städte
G e m ä s
W a i
z e n
Korn
Gerste
Hafer
fl. !
fr.
fl. 1 fr.
fl. J
fr.
fl. 1
fr.
DarmstaM
das Malter
—
—
—
—
6
30
3
32
Giessen
das Malter
11
50
9
50
8
20
4
40
auch
11
55
9
55
8
30
Marvurg
das Mött
10
—
7
30
6
_
2
30
LMrlrlar
das Achtel
13
—
11
—
8
45
5
20
Polizei - Verordnung.
Das Hetzen des Schlachtviehes betr.
Nicht nur zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und zur Abwendung möglicher UuglückSfälle, sondern auch aus sanitätspolizeilichen Gründen, fiudeu wir uns veranlaßt, hinsichtlich des Verhaltens beim Transport des Schlachtviehes folgende Vorschriften zu erneuern:
1 .) Es ist verboten, sich beim Abholen des Schlachtviehes in der Stadt Giessen und deren bewohnten Umgebung lärmender Hunde zu bedienen.
2 .) Alle Hunde, welche zum Treiben des Schlachtviehes gebraucht werden sollen, müssen während dieses Gebrauchs mit wobl verwahrten und gut augeschnallten über die Schnauze reichenden ledernen Maulkörben versehen scyn, daß das Schlachtvieh nicht zerfleischt oder beschädigt werden kann.
3 .) Ergiebt es sich insbesondere bei Kälbern, daß dieselbe abgehetzt oder beschädigt worden; so soll, vorbehaltlich der verwirkten Strafe, das Fleisch davon confiscirt und nach Umständen entweder unter die Armen vertheilt oder verscharrt werden.
4 .) Nichtbeachtungen der in vorstehenden §§. gegebenen Vorschriften werden, wenn sie am Tage vorkommen, mit Einem Gulden, und wenn sie zur Nachtzeit geschehen, mit zwei Gulden bestraft.
5 .) Jeder Metzgermeister ist überdem in Ansehung der Strafen für denjenigen zu haften verbunden, welcher ihm das Schlachtvieh überbringt, und es sind daher die Polizei-Officianten angewiesen worden, dem Meister von den Uebertretungen seines Beauftragten jedesmal auf der Stelle Nachricht zu geben. Gießen den 25. Juny 1831.
Großherzoglich Hessische Polizei-Deputation daselbst.
A m e n d. Rauch.
___________________________________ Tt. Möller.


