Ausgabe 
2.7.1831
 
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V i e r p r e i s t.

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Getraidepreife vom 2. July in Frankfurter Wahrung den fl. 60 fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.

1 Maas ordinaires Bier . .__. . . . |

fr.

6

Pf. |

I Maas Doppelbier^. .....

fr.

7

Pf.

Marktpreis r.

1 Pfd. Hecht ------ - - - .

1 - Butter ---------- auch

5 Handfäse ----------

3 Cyer ------------

fr.

18

14

13

4

4

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1 bald Simmer Erbsen ------

I - - Linsen

1 Pfd. Waizenmebl - ------

1 - grob geMuilke Gerste - - , -

1 - klein geschälte Gerste -----

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fr.

4

4

7

4

8

Pf-

Städte

G e m ä s

W a i

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Korn

Gerste

Hafer

fl. !

fr.

fl. 1 fr.

fl. J

fr.

fl. 1

fr.

DarmstaM

das Malter

6

30

3

32

Giessen

das Malter

11

50

9

50

8

20

4

40

auch

11

55

9

55

8

30

Marvurg

das Mött

10

7

30

6

_

2

30

LMrlrlar

das Achtel

13

11

8

45

5

20

Polizei - Verordnung.

Das Hetzen des Schlachtviehes betr.

Nicht nur zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und zur Abwendung möglicher UuglückSfälle, sondern auch aus sanitätspolizeilichen Gründen, fiudeu wir uns veranlaßt, hinsichtlich des Verhal­tens beim Transport des Schlachtviehes folgende Vorschriften zu erneuern:

1 .) Es ist verboten, sich beim Abholen des Schlachtviehes in der Stadt Giessen und deren be­wohnten Umgebung lärmender Hunde zu bedienen.

2 .) Alle Hunde, welche zum Treiben des Schlachtviehes gebraucht werden sollen, müssen wäh­rend dieses Gebrauchs mit wobl verwahrten und gut augeschnallten über die Schnauze rei­chenden ledernen Maulkörben versehen scyn, daß das Schlachtvieh nicht zerfleischt oder beschä­digt werden kann.

3 .) Ergiebt es sich insbesondere bei Kälbern, daß dieselbe abgehetzt oder beschädigt worden; so soll, vorbehaltlich der verwirkten Strafe, das Fleisch davon confiscirt und nach Umständen ent­weder unter die Armen vertheilt oder verscharrt werden.

4 .) Nichtbeachtungen der in vorstehenden §§. gegebenen Vorschriften werden, wenn sie am Tage vor­kommen, mit Einem Gulden, und wenn sie zur Nachtzeit geschehen, mit zwei Gulden bestraft.

5 .) Jeder Metzgermeister ist überdem in Ansehung der Strafen für denjenigen zu haften verbun­den, welcher ihm das Schlachtvieh überbringt, und es sind daher die Polizei-Officianten ange­wiesen worden, dem Meister von den Uebertretungen seines Beauftragten jedesmal auf der Stelle Nachricht zu geben. Gießen den 25. Juny 1831.

Großherzoglich Hessische Polizei-Deputation daselbst.

A m e n d. Rauch.

___________________________________ Tt. Möller.