Beilage zu Nro. 40.
Fortsetzung
der besonderen Bekanntmachung.
Um jedoch jeder Entschuldigung von Unkenntniß der bestehenden Vorschriften vorzubeugen, werden die von der Recrutirungscommisffon vor den Rc- crutirungsrath verwiesenen Leute, so wie diejenigen, welche bei der letzten Ergänzung von den Regimentern als untauglich zurückgewiesen worden sind, hiermit nochmalen ans die Art. 28. 30. 34. und 42 des Recrutirungsgesetzcs vom 20. July vorigen Jahres aufmerksam gemacht und zugleich aufgefo- vcrt, an einem der obengenannten Sitzungstage mit einem von dem unterzeichneten Bürgermeister ausgestellten versiegelten Signalement zu erscheinen.
Was die Depotansprüche, die nicht bei der Re- crutirungscommission vorgekommen sind, betrifft, so kann zwar der Recrutirungsrath hierüber nicht mehr entscheiden, indessen darf derselbe doch nicht in den nachstehenden Ausnahmsfällen seine Entscheidung verweigern:
1 .) wenn die zur Begründung des Depotanspruchs dienenden Umstande erst nach der Ziehung, oder so kurz vor der Ziehung eingetreten sind, daß die erforderlichen Zeugnisse zur Ziehung nicht mehr beigebracht werden konnten;
2 .) wenn die Recrutirungscommifston eincnDe- potanspruch um deßwillen verworfen hat, weil ein bey der letzten Ergänzung als untauglich entlassener, oder ein von der vorigen Musterung ans irgend einem Grunde zur laufenden Ziehung verwiesener Bruder als frei) geblieben angesehen wurde, und sich diese Umstände nunmehr so geändert haben, daß der als frey geblieben aufgerechnete Bruder entweder zum Militärdienst abgegeben, oder zur Abgabe init dem nächsten Contingent bestimmt worden, oder gestorben, oder arbeitsunfähig geworden ist, so wie wenn
3 .) die etwaige Verspätung eines völlig begründeten Depotanspruchs erwiesenermaßen -in einer Versänmniß der unteren Behörden ihren Grund hat.
Gießen den 25. September 1831.
Der Bürgermeister.
. , Sil bereisen.
. Feilgeboteue Sachen.
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Gießen den 28. Sept. 1831.
D. Kilian.
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