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§. 6.

Lem Denunciantettder Übertretungen von §. 1 und 5 wird ein Drittheil der Strafe zugesichert. Gießen den 26. Septemder 1831.

Großherzogl. Hess. Polizey-Deputation das.

Ouvrier. Rauch. Silbereisen.

vt. Müller.

R e g u l a t i v

wegen des Haltens der Hunde betr.

2) In Gemäßheit des, auf Verfügung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Ju­stiz in obigem Betreff erlassenen Reglements und nach Beschluß Großherzogl. Polizeideputatiou, werden nachstehende Vorschriften zur genauesten Befolgung hiermit bekannt gemacht.

§. 1.

Zur Nachtzeit dürfen keine Hunde, von welcher Art sie auch sepn mögen, auf die Straße gelassen, sondern sie müssen in den Häusern oder Hofraithen eingehalteu werden.

Auch zur Tageszeit müßen alle Metzgerhunde, alle Hetz- und Fanghunde, die sogenannten Bullen­beißer, alle bissigen und diejenigen Hunde, welche die Vorübergehenden, Reitenden oder Fahrenden an- sallen, anbellen oder verfolgen, in den Hausern und Hofraithen eingehalten, oder an Ketten gelegt werden.

Werden dergleichen Hunde von dem Eigenthümer, odervonsonstJemandenausscr demHause, oder über Feld, mitgenommen; so muß sie derjenige, welcher sie bei sich hat, entweder an einer dauerhaften Leine oder an einem Riemen führen, oder sie müssen mit einem Maulkorb versehen seyn, welcher aber nicht bloß aus geschnallten Riemen, sondern aus etwas von einanderstehenden Kreuzriemen bestehen muß, die zwar das Maul des Hundes umschließen, ihn aber nicht im Saufen hindern.

§. 5.

Läufige Hündinnen dürfen weder bei Tag, noch bei Nacht auf die Straßen gelassen und auch nicht über Feld mitgenommen, sondern sie müssen wohl verwahrt in den Häusern und Hofraitheneingehalten werden.

§. 4.

Wer den in den vorhergehenden §.1,2 und 3 angeordneten Verboten und Geboten zuwider handelt, verfällt in eine Strafe von 1 fl. 50 kr. bisZfl. vorbehältlich des etwaigen, von dem Richter zu erkennenden Schadenersatzes.

§ 5.

Auch das Hetzen der Hunde auf Menschen und andere Thiere, wenn auch schott dadurch kein Schaden gestiftet werden sollte, ist bei 1 fl. Strafe verboten.

Schulkinder sind dem Lehrer zur Bestrafung ünzuzeigen. Die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde müssen in allen vorbezeichneten Fällen für ihr Gesinde und sonstige Angehörige einstehen.

§ 6.

Herrenlose und unbekannte Hunde werden eingefangen und, wenn sich auf vorgängige Bekannt­machung in den zunächstgelegencn Ortschaften der Eigenthümer oder Besitzer Nicht meldet und ausweißt, auch Niemand sich findet, der den aufgefangenen Hund vorläufig in Verwahrung Nehmen will, todtae- schlagen oder todtgeschossen.

. §. 7.

Don allen, in Folge dieses Regulativ's angesetzt werdenden Strafen erhält der Denunciant ein Drit- thefl. Gießen den 27. September 1831.

Großherzoglich Hessisches Polizeicommissariat daselbst. __ Rauch.

Versteigerungen. ges Ansuchen des Oekonomen Christian Silbereisen

1) Samstags den 15. Oktober, Nachmittags das demselben zustehende auf der Hardt bei Gieße« 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus, auf freiwillig gelegene Hofgut, bestehend in