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Polizeiliche Bekanntmachung.

Da das der Wittwe Bork zugehörige in der Weitengasse stehende Wohnhaus, Nro. 265-, nach dem Erkenntnisse der Baugeschwornen, so baufällig ist, daß es der Ve, wohnerin Gefahr drohet, und für die Nachbarn Besorgnisse erregt, und da die des- falls an die Eigenthümerin ergangene mehrmalige Aufforderung zur ungesäumten Repara­tur, ohne Erfolg geblieben ist; so soll das Gebäude Donnerstags den Zlsten dieses Mo, nats, Nachmittags um 2 Uhr, auf dahiesigem Polizei - Vüreau auf den Abbruch öffent­lich meistbietend versteigert werden.

Gießen am 23. Juli 1828.

Ediktalladungen. I.

Georg Wenzel von Langgöns hat un, term 29ten October 1818. der Katharina SpieS von da eine Nachhypothek auf sein Wohnhaus und einige Grundstücke constituirt. Da nun die desfallsige Obligation nach der Behauptung der Katharina Spies verloren gegangen ist, so werden auf deren Antrag alle diejenigen, welche an diese Obligation Ansprüche zu haben glauben, hierdurch auf- gefordert, dieselben so gewiß binnen drei Monaten, von heute an, dahier anzuzei- gen, als solche ansonst für mortisicirt er­klärt werden wird.

Giessen den 16. Mai 1827.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.

H.

Alle Forderungen und etwaigen Vin, -ications.'Ansprüche an den Schuhmacher­meister Wilhelm Lauer dahier , über dessen Vermögen der Concurs erkannt worden, sind im Liquidationstermine

Freitags den 15ten August Vormittags 9 Uhr

so gewiß dahier anzuzeigen und richtig zu stel­len, als sonst deren Ausschluß von der Masse erfolgen wird.

Giessen den 2. Juni 1828.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.

Großh. Hess. Polizeieommissariat das.

Rauch. .

Bekanntmachungen.

1.) Das Hausiren in den Städ­ten betreff. Nachstehende in obiger Be­ziehung erlassene höchste Verfügung wird zu­folge höherer Weisung hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

Giessen am 16. Juli 1828.

Bürgermeisterei daselbst.

Zu No. D. 4289. Darmstadt am 12. Juni 1828.

Das Großherzogl. Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an

die Gr- Hess. Regierung zu Giessen.

Das Gewerbsteuer-Gesetz vom 16tenJmri 1827 und die Verordnung über die Ausfüh­rung desselben vom lten December 1827 ma­chen eine genauere und festere Bestimmung der in der noch bestehenden Verordnung vom 24ten Sept. 1822 unter Nus- IV. enthaltenen Disposition, daß Concessionen zum Hausiren in Städten und sonstigen größeren Orten nur ausnahmsweise und seltener als auf dem fla­chen Lande ertheilt werden sollen, nothwen- dig. Wir verfügen daher hiermit, daß vom Jahr 1829 an bei allen Erlaubniß-Erchei- lungen zu neuen Hausir - Patenten und bei allen Renovationen von Hausir - Patenten stets alle Städte, welche 3000 Einwohner und darüber haben, von der Hausirgestatr turrg