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Bekanntmachungen.
1.) Die Liste der im Jahr 1808. dar hier gebornen Militairpflichtigen ist an dem Nachhause angeschlagen.
Man bringt dieses mit dem Bemerken hierdurch zur allgemeinen Kenntinß, daß die allenfallsigen Reelamationen während der nach §. 27. des Neern tirungsgesetzes bestimm; len 14 Tagen, also bis incl. den 14ten d. M. auf dem Bürgermeisterei) ; Bureau vor; gebracht werden müssen.
Diejenigen, welche etwa in die Liste einzutragen vergessen worden sind, haben dieses binnen gleicher Frist anzuzeigen, wir drigenfalls sie nach §. 28. des Recrutirungsr gesetzes behandelt werden.
Zugleich werden die Depotberechtigten aufgefordert, ihre Ansprüche deshalb bei unr terzeichneter Stelle geltend zu machen, und wird zu dem Ende der §. 20. it. 21. des Re; erutirungsgesetzes zur Nachricht hier einge; rückt, mit dem weiteren Bemerken, daß die näheren Bestimmungen hierüber auf dem Bür reau mitgetheilt werden.
§. 20. In nachbemerkten Fallen wird der Dienstpflichtige, wenn er und seine El; tern nicht 50 fl. Steuer bezahlen und noto; risch ohne weiteres Vermögen sind,, in das Depot, nämlich an das Ende seiner Elaste gesezt:
1 .) Einzige Söhne, deren Vater, oder im Falle dieser bereits gestorben, deren Großvater über 55 Jahr alt ist.
2 .) Ein Sohn, dessen Vater oder Groß; vater 55 Jahre alt ist, und von deren jüngeren Söhnen noch keiner das 18te Jahr erreicht hat, oder durch Gebre; chen äusser Stand ist, zur Unterhaltung der Familie beizutragen.
§.) Der einzige oder einzig erwachsene Sohn einer Wittwe, Wenner seine Mut; ter durch seine Arbeit ernähren muß, oder zu ihrer Unterstützung zu Haus nöthig ist.
4 .) Der Elternlose, der bei seinen un; mündigen Geschwistern Vaterstelle ver; tritt, insofern das älteste noch nicht 18 Jahre alt geworden , oder nicht im
Stande ist, den Bruder bei den jün; geren Geschwister zu vertreten.
5 .) So viel Sohne aus einer Familie, als aus denselben bereits vor dem Feinde geblieben — an Wunden oder direeten Folgen der Feldzüge gestorben, oder durch eben diese Ursachen arbeits; unfähig geworden sind.
6 .) Der Dienstpflichtige-, welcher bereits einen Bruder im aeciveu Dienst hat, vorausgesezt, daß nicht einer seiner noch lebenden Brüdern aus demselben Grund vom Marschiren befreit geblieben.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht von dem Dienstpflichtigen, dessen Bru; der als bezahlter Stellvertreter im acti; ven Dienst stehet.
In den Fällen 1. bis 5. können auch diejenigen, welche als Militairs bereits eingestellt sind, vom a et wen Dienst losgegeben und in das Depot gesezt werden, wenn während der Dienstzeit der Fall sich ereignet hat, wonach sie in das Depot gesezt werden müßten, wenn sie noch nicht wirklich gezogen wären.
21. Die unter 1. 2. 3. und 4. des vorhergehenden Artickels bezeichneten Fälle bedürfen bei jedem Einzelnen der Bestäti; gung des Ortvorstandes und eines eidlichen Zeugnisses darinn angesessener Einwohner, welche Söhne in derselben Ziehungselasse haben, ohne daß solche bereits gezogen sind.
Bei den unter 5. u. 6. bemerkten Fät; len müssen Zeugnisse von Großherzoglichem Kriegs; Ministerialdepartement beigebracht werden.
Giessen den 1. März 1828.
Die Bürgermeisterei) das.
M. Schneider.
2.) Auf freiwilliges Ansuchen des Bur; gers und Bäckermeisters Conrad Simon da; hier, sollen die demselben zustehenden Gü; therstücke
Montags den 10. März Nachmittagv


