I.
Der Zweck der sonntägigen Frcischule für Handwerker ist Fortbildung der angehenden Gewest- treibenden in den für das bürgerliche Leben noch wendigen Kenntnissen und Beförderung einer rich/ eigen und genauen Einsicht in ihren einstig» Wirkungskreisen.
II.
Zu diesem Behufe wird in 6 wöchentlichen Abendstunden, int S chön / und Rechtschreiben/ im Rechnen und in der Größe-i- lehre/ in der Erdbeschreibung/ rett künden mit technologischen und geschichtlichen Erläuterungen/ tlnd in 3Stunden des Sonntags: im freien Hand/ besonders aber im mathematischen und a r c h i t e c t o n i s ch e n Zeichner: und in der Religion, Unterricht ertheilt. —
III.
Jeder angehende Handwerker, welcher ausgenommen werden will, hat sich eines sittliche», Lebenswandels zu befleißigen und bei dem VorD her der Schule einzeichnen zu lassen.
IV.
Zur Bestreitung der Utensilien bezahlen sige Meistersöhne fl. 2. 42 fr. fremde Gesellen oder


