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I.

Der Zweck der sonntägigen Frcischule für Hand­werker ist Fortbildung der angehenden Gewest- treibenden in den für das bürgerliche Leben noch wendigen Kenntnissen und Beförderung einer rich/ eigen und genauen Einsicht in ihren einstig» Wirkungskreisen.

II.

Zu diesem Behufe wird in 6 wöchentlichen Abendstunden, int S chön / und Rechtschrei­ben/ im Rechnen und in der Größe-i- lehre/ in der Erdbeschreibung/ rett künden mit technologischen und geschicht­lichen Erläuterungen/ tlnd in 3Stun­den des Sonntags: im freien Hand/ be­sonders aber im mathematischen und a r c h i t e c t o n i s ch e n Zeichner: und in der Religion, Unterricht ertheilt.

III.

Jeder angehende Handwerker, welcher aus­genommen werden will, hat sich eines sittliche», Lebenswandels zu befleißigen und bei dem VorD her der Schule einzeichnen zu lassen.

IV.

Zur Bestreitung der Utensilien bezahlen sige Meistersöhne fl. 2. 42 fr. fremde Gesellen oder