schukdig, diese Quittungen bis zum Aufaug des folgenden Satzes auf-ubeb^n Lh Ne den mit der Aufsicht wegen der indirectel, A-kflag Ä t t " aus Erfordern, unvecweigert vorzuzeigen. v^ujunyim 4>eeronen,
§. 6. Wer die, nach Z. 3. dieser Verordnung, schuldige Anzeige weaen der tCmm DbCL' nc“ angeschafften Hunde unterlaßt, oder über- nne falsche Anzeige macht, verfallt, unter Vorbehalt des Nachtraas der V<SfcMvk innerhalb 6 Tagen, für jeden von ihm nicht angezeigten oder
k'llchlkch als abgeschafft angegebenen und doch beibehaltenen Hund in eine Strafe Dlerch dem dreifachen Betrage der nnterschlagcnen Hundesteuer.
Evird -- insofern es der Straffällige nicht vorzreht, solche an Steuereinnehmer gegen ordnungsmäsigc Quittung schon vorder frei- w.l ig zu entrichten, und sich dadurch der gerichtlichen Verfolgung undTen bamU verbundenen kosten zu entziehen nach vorgängiger llntersuchunq von der comoc' n teli Gerichtsbehörde ongesetzt, und es gilt auch hier die Verordriunq vom 20 £Vf K'ttWÄÄ.?"“” •" *••■•'-58®
welche in den Verordnungen über die indirekten Auflagen enthalten sind. 8
. §• 7. ^ou allen nach der vorstehenden Bestimmung angeseßken und wirklich eingehenden Strafen erhält der Angeber die Hälfte. J 5 r
§. 8. Gegenwärtige Verordnung tritt in dem ganzen Großherroatbum mit dem 1. Juli 1827 >n Kraft, und rs -st «°n d-csem L-itpm,kt- an d " d?Äm "st? hende Hundesteuer-Verordnung aufgehoben. '
Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und des bergedruckten Staats- vl9*
Darmstadt am 23. Juni 1827.
(L. 8.) LUDEWIG.
du ThiL


