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schukdig, diese Quittungen bis zum Aufaug des folgenden Satzes auf-ubeb^n Lh Ne den mit der Aufsicht wegen der indirectel, A-kflag Ä t t " aus Erfordern, unvecweigert vorzuzeigen. v^ujunyim 4>eeronen,

§. 6. Wer die, nach Z. 3. dieser Verordnung, schuldige Anzeige weaen der tCmm DbCL' nc angeschafften Hunde unterlaßt, oder über- nne falsche Anzeige macht, verfallt, unter Vorbehalt des Nachtraas der V<SfcMvk innerhalb 6 Tagen, für jeden von ihm nicht angezeigten oder

k'llchlkch als abgeschafft angegebenen und doch beibehaltenen Hund in eine Strafe Dlerch dem dreifachen Betrage der nnterschlagcnen Hundesteuer.

Evird -- insofern es der Straffällige nicht vorzreht, solche an Steuereinnehmer gegen ordnungsmäsigc Quittung schon vorder frei- w.l ig zu entrichten, und sich dadurch der gerichtlichen Verfolgung undTen bamU verbundenen kosten zu entziehen nach vorgängiger llntersuchunq von der comoc' n teli Gerichtsbehörde ongesetzt, und es gilt auch hier die Verordriunq vom 20 £Vf K'ttWÄÄ.?"" *'-58®

welche in den Verordnungen über die indirekten Auflagen enthalten sind. 8

. § 7. ^ou allen nach der vorstehenden Bestimmung angeseßken und wirklich eingehenden Strafen erhält der Angeber die Hälfte. J 5 r

§. 8. Gegenwärtige Verordnung tritt in dem ganzen Großherroatbum mit dem 1. Juli 1827 >n Kraft, und rs -st «°n d-csem L-itpm,kt- an d " d?Äm "st? hende Hundesteuer-Verordnung aufgehoben. '

Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und des bergedruckten Staats- vl9*

Darmstadt am 23. Juni 1827.

(L. 8.) LUDEWIG.

du ThiL