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zur

Num. 52. des Giesser Anzeigungs-Blattes. Bekanntmachung.

SM-NSLMM »M SSä solche hierdurch zur offeutlichen Keuutulß zu bringen.

Gi-ffcn dm 18 D--°mb°r 1827. $iirgetnlci(i6rd daselbst.

Verordnung, die Hundesteuer betr.

LuDEWJG, von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und

Qnr Vollüehung des §. 11. im Finanzgesetz vom 12. Juni l. I. und in Folge des der Verfassung haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt.

<5 1 Die Hundesteuer soll vom 1. Januar 1827 an mit jährlich V i er zig fünf Kreuzer für jeden Hund, in dem ganzen Großherzogthum erhoben werden.

§ 2. Eine Befreiung von dieser Steuer findet nicht statt, zu welchem Zweck auch die'Hunde von den Besitzern unterhalten werden.

§ Z In dem Zeitraum vom 1. bis zum 15. Jul. dieses Jahrs ist jeder Besitzer von Hunden schuldig, dem Ortsvorstande seinen Namen und dre Anzahl der von ihm unterhaltenen Hunde entweder schriftlich anzuzergen, oder den, ans fewe mündliche Anzeige, in das bei dem Ortsvorstande eröffnete Declarativns. Register gemachten Eintrag zu unterschreiben.

2um Behuf der Versteuerung in den folgenden Jahren ist^zu einer aleicben schriftlichen oder mündlichen Anzeige innerhalb der nächsten 8 ^age nach dir Anschaffung, derjenige verbunden, welcher nach dem 15. Jul. dieses Jahrs einen Hund' auschafft. l ,

Auf dieselbe Weise muß derjenige, welcher -einen Hund abschafft, davon »des, mal vor Ablauf des Jahrs die Anzeige machen, indem sonst seine Verbindlichkeit rur Entrichtung der Hundesteuer auch in folgendem ^cahre und so lange fort? dauert, als er die Anzeige der Abschaffung versäumt.

<S 4 Aus diesen bei den Ortsvorstäuden gemachten und von den Distrikts- ^.noreinnebmern von Zeit zu Zeit eingesehenen nnd berichtigten Anzeigen sollen für dieses Jahr noch im Laufe des Monats Julius und künftig jedesmal rm Mo­nat Januaf, mit Berücksichtigung der bis, zum.Ablaufe des vorausgegaugenen «kabrs in den Declarations-Registern gehörig eingetragenen Ab- und Zugänge, die voraeschriebTrren Hundesteuer-Heblisten von den Distrikts-Steuereinnehmern gemeinschaftlich mit den Ortsvorstanden aufgestellt werden.

§ 5. Die Steuerpflichtigen find verbunden, bei Vermeidung der in der Steuer-Erecutious - Ordnung angedrduetcn Zwangsmaßregelrii, dre nach den auf­gestellten Heblisten schuldige, auf das gauze Jahr auf Einmal zu bezahlende Hun«