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Bekanntmachungen.
1.) Die Ausdehnung der Hof, Heimer Hospital,Anstalt auf den ganzen Umfang des Großherzog, thumS.
Durch die Verhandlungen deö lctztver, wichenen Landtags ist die Hospitalanstalt zu Hofheim auch auf die Aufnahme Wahnsin, Niger und mit Ekel erregenden Krankheiten behafteter Personen auch auf diejenigen Theile des Großherzogrhums, welche bisher noch keinen Anspruch auf unentgeltliche Aufnahme solcher Unglücklichen in das Hospital Hofheim machen konnten, ausgedehnt worden.
In Gefolge dessen fallen nun vom lten Januar d. I. weg:
1) Die bisher von den Städten der alten Lande der Provinz Starkenburgs und Oberhessen an das Hospital Hofheim nach Masgabe ihrer Bevölkerung be, zahlten Kostgelder;
2) die hier bereits im Hospital Hofheim be, findliche arme Hospitaliten aus denjeni, aenLandestheilen auf welche nunmehr die Hofheimer Hospitalanstalt soweit es die Aufnahme von Wahnsinnigen und Ekel erregenden Personen betrifft, ausge, dehnt worden ist, aus Gemeindekassen, Stiftungen und aus öffentlichen An, stalten bezahlten Kostgelder. Sind da, gegen
3) dergleichen Kostgelder für Personen aus ihrem Vermögen oder von andern Pri, vaten bezahlt worden, so müssen solche fort entrichtet werden.
Die unter Ziffer 1 und 2 bezeichnete Gelder werden vom Iren Januar d. I. von den Fonds, welche solche bisher bezahlten, nicht entrichtet, und wird noch bemerkt, daß in den neuen Landen hinsichtlich der Reeep, tionen bis zu demnächst erfolgender deßfall, sigen weitern höchsten Verfügung, nach den in den althessischen Landen in dieser Beziehung ke, standcnen Grundsätzen verfahren werden muß.
Es muß daher um die Aufnahme eineS solchen In-ividuumS zu erwirken jedeömal vorher
1 .) ein Zeugnkß des betreffenden Phyfiei über die Krankheit des Reeipirenden und ob solcher noch Heilung zu hoffen habe, oder incurabel sey;
2 .) ein Attestat über sein etwa besitzendes Vermögen;
3 .) die Angabe, ob er seine Verpflegung aus eigenen Mitteln bestreiten könne, oder ob er solche Verwandten habe, denen dieselbe angemuthet werden könne ? der mit der Leitung der Anstalt beauftragten Großherzoglichen Regierung zu Darm, stadt vorgclegt, und von dort weitere Der, fügung erwartet werden.
Vorstehende höchste Verfügung wir- hierdurch zur allgemeine» Kenntniß gebracht.
Giessen den 15. Sept. 1827.
Die Bürgermeisterey das.
2.) Auf freiwilliges Aussehen der Er, ben des verstorbenen Großherzogl. Geheimen Raths und Hofkammer-Direktor Herrn Langs, dorf soll das denselben gehörige, in dahiesi, ger Scadt gelegene, Wohnhaus nebst Hof und Garten, einerseits an das Wagengäß, chen, anderseits an die Gebäulichkeiten und Garten des Herru Hofgerichtsrath Dr. Oeser stoßend, erbvertheilungshalber
Montags den 5.en November d. I.
Nachmittags 2 Uhr
in dem Hause selbst unter den bei der Vcre steigerung bekannt gemacht werdenden Vedim gungen, öffentlich an den Meistbietenden ver, kauft werden.
Sigu. Giessen den 21. Sept. 1827.
Der Erbvertheilungs, Commissär.
Bapst, Großh. Hofg. Sekr.
3.) Montags den 24. Septembr. d. I. Nachmittags 3 Uhe sollen nachfolgende, dem hiesigen Burger Ioh. Philipp Muller zuste, hende Feldgüter, als:
140N. 12 Sch. Acker an der Haard, a» ihm selbst und Conrad Wagner, zhtft., 91 R. 7 S. Acker daselbst, an Balthasar
Vogt, Conrads Sohn, zhtfr.,
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