. 2) Nm jedoch dw mulaudische Im DuMe zu beleben/ und den minder vermö- genden Fabrikanten den Absatz ihrer Waa- >ren so viel thunlich zu erleichtern, üt von der höchsten Staatsbehörde verordnet wor- den, daß diejenigen Uirtetthaueu, welche mir Lemwand, Strümpfen, sowie mit Kap- Pen und groben wollenen Teppichen häufst een, sobald sie sich durch ortövorständliche Zeugnrche ausweisen, daß sie die erwähnten Artikel selbst en verfertigen, von der Zahlung -es für andere Hausirer zu fl 12. normirten C onee ssio ns g e ld e s befreit sepn sollen, und denjenigen Indivst -uen, welche mit dergleichen Gegenständen hausiren wollen, sollen nach Vorlage der erforderlichen At te sta tro ne n die nöthst gen Hausirpatente auf unbestimmte Zeit und eruf Wohlverhalteu des Inhabers, gegen sein für allemalige Zahlung eines Stempel- bogens zu SO kr. ertheilt werden.
3) Es behält bey der bisherigen Einrichtung, wornach die Provinzial-Regierungen ermächtigt waren , die Hausirer mit Kramwaaren von ganz geringem Belang, als Besenbinder, Korbnracher, Zunder-und Schwefelholzhändler, Juden die nur rnit Bändern, Schnur und Feuersteinen hand- len u. f. w. gegen einmalige Erlegung eines Stempelbogens zu 30 kr. Patente auf unbestimmte Zeit und auf Wohlverhalten zu crtheilen, ferner sein Bewenden.
Wiederholt wird hierbei) eingeschärft, wie von Ertheilttng ganz a b g a b e n- fre ie r Patente in keinem Fall mehr die Rede seyn kann.
4) Eben solche Patente, wie suh 5. erwähnt worden ist, sollen auch nach Befinden der einberichteten Unrstände die Hausirer mit irrdenem Geschirr von geringem Belang erhalten. >
5) Der Handel mit Vietualien bleikt, wie zeither, von der Beschränkung einer C o n c e s s i o n s a u s l ö s u n g befreit, und gehören in diese Categ orie namentlich Gemüse, frisches und dürres Obst, But-
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, Käse, Servelatwürste, Gcflnr gel, Wlldprett, frische Fische, Krebse und Eher und an den Orten, wo es nicht durch Backerzunjre und die in den Zunfcbriefen enthaltenen Artrckel verboten ist, auch Brod, Wecke und Lebkuchen.
Alle Unterrhancn welche Hausirhandel der m sub 1. 2. 3. und 4. erwähnten Art treiben wollen, und die hierzu erforderliche Eoneessionen noch nicht besitzen, sind angewiesen um deren Ertheilrmg binnen Mo- narstrist um so gewisser sich bey Großherzog- lrcher Negierung anzumeldeu als ihnen sonst der Fortbetrieb ihres Handels bey Vcrmei- dmrg -er gesetzlichen Strafe untersagt wer- derr wird.
Vorstehende höchste Verordnung wird Hierdurch zur Nachricht und Nachachtung hohen Auftrags zufolge, bekannt gemacht.
Giessen den 1-6. Febr. 1826.
Großherzogl. Bürgermeisterey das.
16) Meine r68p. Gönner und Gartcn- fteunde benachrichtige ich hierdurch, daß alle Sorten Garten-Sämereien ächt und frisch bei mir wieder zu haben sind. Ein S ämerei - Verzeichnis ist bei nrir gratis zu bekommerr. “
Johann eS N icola i.
17) Sam er eyen - Handels- An zeige. Der Auterzeichnete glaubt auch für dieses Jahr, einem verehrten Publicum seine schon früher bekannten von allen Arten, G e m ü s - V l n m e n - und Fel dsamo r e y e n, achter Qualitäten, welche jährlich immer frisch bey ihm zu haben sind, anempfehlen i» müßen. Bemerkt zugleich, daß sowohl die vorzüglichsten Arten von Samereyen wie die mannigfachsten Verschiedenheiten derselben, in einem bey ihm zu habenden gedruckten Preis - Verzeichnisse semer Samereyen, ersehen werden fön; nen. Giessen den 16. Febr. 1826.
KasparGeorg, Gärtner, wohnhaft in der Neustadt Nr. 577.
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