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Ediktalladungen.
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Oeffemliche Ladung der unbekannten Gläubiger von dem Großherzogl. Pfarrer Vigelius zu Niederohmen.
Großherzogt. Hofgericht der Provinz Oberhessen, hat über das Vermögen des Rubrikaten den Konkurs erkannt.
In Gemäßheit dieses Erkenntnisses/ sind alle unbekannten Gläubiger des Ger mein t Schuldner , durch unterzeichnete Scelle zur Leitung des Konkurs - Prozesses, unter dem Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der Gantmasse, hiermit geladen, ihre Forderungen, so wie deren etwaige Vorzugs r Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen, längstens aber in dem, auf kommenden Freitag,
den 21 ten April 1826 , i« das Gemeindehaus zu Niederohmen, von Morgens 8 Uhr, anmit vorbestimmten Ter- nun, entweder persönlich, oder durch einen, genügend zu bevollmächtigenden, öffentlichen Anwalt, in geziemender mündlicher Form, anzugeben und richtig zu stellen.
Zugleich haken sie sich, wegen Vorschlägen zur Güte, definitiver Anordnung eines Massen-Verwalters, eines Ausschusses und desjenigen, was ihnen, in Bezug auf die rechtliche Entscheidung über das Verfahren, noch besonders zu cröfnen ist, um so gewisser, ebenwohl mündlich, zu erklären, als ansonst, in Betreff aller dieser Puncte, nach den, durch Stimmen- Mehrheit der Liquidanten erfolgenden, Beschlüssen, verfahren werden wird.
Giessen am 27ten Februar 1826.
Großherzogliche Hofgerichts - Commission.
S e y d, Hofgerichts - Sekretair.
II.
Großherzoglich Hessisches Hofgericht dieser Provinz hat über den äusserst unbedeutenden Nachlaß des verlebten Groß-
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Herzog!. Hofgerichtsbokcnmcisters, Canz- ley - Sekretär Pauly dahier den Concurs erkannt, und dem Unterzeichneten die Leitung des Gaut-Prozesses, wenn die eifrigst zu verfuchende Güte nicht statt finden sollte, aufgetragen.
In Gefolg dieses hohen Auftrags werden die bekannten und unbekannten Gläubiger des verlebten Cridars andurch edictaliter vorgeladen, in dem auf
Samstag den 20te»^i h.I. Morgens 10 Uhr
anberaumten Termin vor unterzeichnetem Commissario in seiner Wohnung, entweder in Selbstperson, oder durch Specialbcvollmächtigte zu mündlicher An, und Ausführung ihrer Ansprüche und zum Versuch der Güte, welche letztere jenen um so mehr auzurathen ist, als die Ac- tiv-Masse kaum 100 fl. beträgt, während die bekannten Schulden sich gegen 5000 fl. belaufen, zu erscheinen.
Die nichterscheinenden Gläubiger werden jedenfalls, auch wenn die Güte stattfiuden sollte, ohne weitern Erlaß eines Peäclustv-Dekrets von der Gant- Masse ausgeschlossen.
Decret. Giessen am 30. März 1826.
Von Hofgerichts Commisfions wegen.
B a p st, Großherzogl. Hosgerichts-Sekretär.
III
Alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft der zu Altenbuseck verstorbenen Frau Majorin von Buseck, gebohrue von Huldenberg van der Bork, aus einem rechtlichen Grund Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, werden hierdurch edictaliter vorgeladeu, in dem Termin
Montag den 24ten April d. I. Vormittags 10 Uhr,
vor unterzeichnetem Commissario in loco Altenbuseck, und zwar in dem von der Verstorbenen bewohnten herrschaftlichen Hause


