Ausgabe 
4.12.1824
 
Einzelbild herunterladen

) 210 (

Ediktalladungen.

Alte diejenigen, welche an den Nach/ Faß dcs dahier unterm 7ten/. M. ohne Leibeserben verstorbenen Militär '* Chi­rurgen Ernst Bergener Erb; oder son­stige Anspriiche zu. machen haben, wer­ben aufgefördekt, solche

Montags den 6tm December Lei unterzeichneter Gerichtsstelle anzuzei­gen und zu begründen, gcgenfalls sich zu gewärtigen, daß auf sie keine Rücksicht genommen und der Nachlaß an die sich bis jezt gemeldet habenden Jmestat i Er­ben verabfolgt werden wird. , Giessen den ZOten Sept. 1824.

Großherzog!. Hess. Stadtgericht. Müller.

II.

Jacob Griebel, aus Watzenborn, ist im May l. I. ledigen Standes und ohne Hinterlassung einer ieztwilligen Ver­fügung gestorben; man fordert daher alle diejenigen , welche Erb- oder son­stige Ansprüche an dessen Nachlaß glau­ben machen zu können, auf, dieselben innerhalb einer vom heutigen Tage zu laufen anfangcndeu Frist von 6 Wochen, so gewiß bei der unterzeichneten Behörde vorzubringeu und richtig zu stellen, als gegenfalls nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Nachlaß an die sich gemeldet habenden nächsten Jntestaterben vertheilt werden w>rd.

Giessen den 4. November 1824.

Großherzogl. Hess. Landgericht das. Pi och.

vu Wortmann.

Bekanntmachungen.

1) Der stets fühlbar werdende Man­gel an Raum zur Aufbewahrung älterer Gerichts - Acten, macht es zum dringen­den Bcdürfniß, alle diejenigen Acten zu rntftrnen, bey deren ferneren Aufbewah­rung weder überhaupt ein denkbares.

wissenschaftliches, noch insbesondere cftt geschichtliches oder privatrechtliches In­teresse sich ergiebt. Mit Rücksicht hierauf, ist die Regel aufgestellt worden,

1) alle Criminal-Acren, welche einen Zeitraum von neunzig Jahren übersteigen,

2) diejenigen Civil-Acten, welche rein persönliche Rechte, betreffen , und älter als 'fünfzig Jahre sind, so­wie

5) von den Consistorial -, und soge­nannten Extrajndrciäl-Acten alle, bey, welchen kein möglicher Zweck .für ihre fernere Aufbewahrung sich findet", der Vernichtung zu überge­hen.

Um indessen jedem denkbaren Nach- theile dieser Verfügungen zu begegnen, sieht sich die unterzeichnete Behörde ver­anlaßt, alle Diejenigen, welche bey der ferneren Aufbewahrung von Akten-Stük- , keu, welche nach der obigen Regel zue Vernichtung bestimmt sind, ein Interesse zu haben glauben, hierdurch aufzufor- dern, ihre vermeintliche Rechte binnen einer Frist von drey Monaten, von der Zeit an gerechnet, wo diese Ladung zu­erst in öffentlichen Blättern erscheint, dahier, durch einen gehörrg zu bevoll­mächtigenden Anwalt, ans der Zahl der dahtesigen Hofgerichts - Advokaten gcl, teud zu machen, oder zu erwarten, daß, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, mit der beschlossenen Acten - Vernichtung, ohne weitere Rücksicht vorgeschritten werden wird.

Giessen am 15tenOckober 1824.

Großherzogl. Hessisches für die Pro­vinz Oberhessen augeordneteS Hofgericht.

Dr. Arens. Benner.

vt. Georgs.

2) Diejenigen, welchezn Ende 182$ in den Zug komrnerr und der Militair-