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Ediktalladungen.
Alte diejenigen, welche an den Nach/ Faß dcs dahier unterm 7ten/. M. ohne Leibeserben verstorbenen Militär '* Chirurgen Ernst Bergener Erb; oder sonstige Anspriiche zu. machen haben, werben aufgefördekt, solche
Montags den 6tm December Lei unterzeichneter Gerichtsstelle anzuzeigen und zu begründen, gcgenfalls sich zu gewärtigen, daß auf sie keine Rücksicht genommen und der Nachlaß an die sich bis jezt gemeldet habenden Jmestat i Erben verabfolgt werden wird. , Giessen den ZOten Sept. 1824.
Großherzog!. Hess. Stadtgericht. Müller.
II.
Jacob Griebel, aus Watzenborn, ist im May l. I. ledigen Standes und ohne Hinterlassung einer ieztwilligen Verfügung gestorben; man fordert daher alle diejenigen , welche Erb- oder sonstige Ansprüche an dessen Nachlaß glauben machen zu können, auf, dieselben innerhalb einer vom heutigen Tage zu laufen anfangcndeu Frist von 6 Wochen, so gewiß bei der unterzeichneten Behörde vorzubringeu und richtig zu stellen, als gegenfalls nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Nachlaß an die sich gemeldet habenden nächsten Jntestaterben vertheilt werden w>rd.
Giessen den 4. November 1824.
Großherzogl. Hess. Landgericht das. Pi och.
vu Wortmann.
Bekanntmachungen.
1) Der stets fühlbar werdende Mangel an Raum zur Aufbewahrung älterer Gerichts - Acten, macht es zum dringenden Bcdürfniß, alle diejenigen Acten zu rntftrnen, bey deren ferneren Aufbewahrung weder überhaupt ein denkbares.
wissenschaftliches, noch insbesondere cftt geschichtliches oder privatrechtliches Interesse sich ergiebt. Mit Rücksicht hierauf, ist die Regel aufgestellt worden,
1) alle Criminal-Acren, welche einen Zeitraum von neunzig Jahren übersteigen,
2) diejenigen Civil-Acten, welche rein persönliche Rechte, betreffen , und älter als 'fünfzig Jahre sind, sowie
5) von den Consistorial -, und sogenannten Extrajndrciäl-Acten alle, bey, welchen kein möglicher Zweck .für ihre fernere Aufbewahrung sich findet", der Vernichtung zu übergehen.
Um indessen jedem denkbaren Nach- theile dieser Verfügungen zu begegnen, sieht sich die unterzeichnete Behörde veranlaßt, alle Diejenigen, welche bey der ferneren Aufbewahrung von Akten-Stük- , keu, welche nach der obigen Regel zue Vernichtung bestimmt sind, ein Interesse zu haben glauben, hierdurch aufzufor- dern, ihre vermeintliche Rechte binnen einer Frist von drey Monaten, von der Zeit an gerechnet, wo diese Ladung zuerst in öffentlichen Blättern erscheint, dahier, durch einen gehörrg zu bevollmächtigenden Anwalt, ans der Zahl der dahtesigen Hofgerichts - Advokaten gcl, teud zu machen, oder zu erwarten, daß, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, mit der beschlossenen Acten - Vernichtung, ohne weitere Rücksicht vorgeschritten werden wird.
Giessen am 15tenOckober 1824.
Großherzogl. Hessisches für die Provinz Oberhessen augeordneteS Hofgericht.
Dr. Arens. Benner.
vt. Georgs.
2) Diejenigen, welchezn Ende 182$ in den Zug komrnerr und der Militair-


