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polizey-Bekanntmachungen,

1) In Gema'sheit der Die Vertilgung der Raupen betreffenden. Verordnung vom 23ren Februar 1773. wird hiermit bekannt gemacht, daß die Baume , Hes cken und Gesträuche binnen 14 Tagen von den daran befindlichen Ranpennesteru gereinigt werden müssen, und daß nach Ablauf dieser Frist eine Visitation gesehen hen, und gegen die Saumseligen nicht nur für jedes in ihren Besitzungen gefun­dene Raupennest die bestimmte Strafe von 10 kr., sondern auch die Säuberung auf ihre Kosten erfolgen wird. Giessen am 23ten April 1823.

Großherzvgl. Hessisches Polizey; Commissariat. Rau ch.

2) Jeder hiesige Einwohner, welcher Tauben besizt, hat solche bis zu Ende Mal in seinem Schlage eingeschlossen zu halten, oder die in der Verordnung vom 26terr Juli 1809. bestnumte Strafe von 5 fl. zu erwarten. Giessen am 23. April 1823.

Großherzvgl. Hessisches Polizey; Commißariat.

Rau ch.

Ediktalladungm.

1.

Uiber das Vermögen der Thomas Nürnbergers Wittwe zu Reißkirchen, welches 421 fL lOf fr. beträgt und schon von den gerichtlichen Schulden um 35 fl. überstiegen wird, hat Großherzog­liches Hofgericht zu Giessen Coucurö er- fnmiL _r _

Bur Liquidation der Ansprüche an dieselbe steht Termin auf

Freytag den 27ten Iuny d. j*. Vormittags 10 Uhr.

Wer in diesem Termine weder in Per­son noch durch einen gehörig Bevoll­mächtigten erscheint und seine Ansprüche nicht geltend macht, sich über eine güt­liche Vereinigung, die versucht werden soll, und über die Anstellung eines Mas- feverwalters nicht erklärt, wird in er- sterm Falle von der Masse ausgeschlos­sen, in den anderen Fällen als dem Willen der Mehrzahl der erschienenen Glänbiger beigetreten, angesehen.

Großenbuseck am 15. April 1823.

Großherzvgl. Hessisches Fr ei herr­lich von Buseckisches Patrimo- nialgericht das.

Heinzerling.

vt. Abt.

II.

Da die Erben des zu Appenrod ge- siorbeueu penfiouirten Fürstlich Wittgen- skeinischeu Herrn Geheimenraths von Mettingh, dessen Nachlaß unter der- Nechtswohlrhat eines vorher aufzustel­lenden gerichtlichen Inventars angctre- ten haben, und daher die Vorladung der unbekannten Gläubiger erforderlich ist; so werden diejenigen, welche For­derung au gedachte Verlassenfchaft ha­ben sollten, öffentlich hierdurch anfge? fordmt, auf

Samstag den 31ten Mai dieses Jahres Vormittags um 10. Uhr

in dem Großherzoglichen Hofgerichts- Gebäude vor unterzeichneter Commis­sion, entweder in Person, oder durch Bevollmächtigte, zu erscheinen, ihre Forderungen anzugebcn, und sich dar­aufrechtlicher Verfügungen zu gewärti­gen, gegenfalls sie damit von der Masse, obne daß nachher ein besonderes Abweir sungs-Decret erfolgen wird, werden ausgeschlossen werden.

Giessen den 50tenMärz 1823.

Von Hofgericbts Commissions wegen.

Dietz, Commissions-Rath.