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Bekanntmachungen.

1) Verpachtung der Ziegel- Hütte zu Giessen. Die der Stadt Giessen gehörige , in der Nähe der Lahn gelegene Ziegelyütte, bestehend in einem .Wohnhaus, Brennhans, Trockenbau, Stallung und geräumigem Hof, soll vom Iten Ocrober dieses Jahres au , auf meh­rere Jahre anderweit in Bestand gege­ben, oder auch , wenn sich Liebhaber ein- finden sollten , erb - und eigenthümlich unter Rarifications - Vorbehalt verkauft werden.

Die Verpachtung oder der Verkauf wird Montags den 25ten August b. I. auf dem Bürgermeisterey - Bureau unter den im Termin bekannt gemacht werden­den Bedingungen, vorgenommen wer­den, welches man hierdurch zur öffentli­chen Kenntniß bringt.

Giessen den 17ten Ium; 1823.

Der Bürgermeister

vt. Rumpf.

uölenverpachtuttg zu 0r essen, Sie Hälfte der vor der hresigen Stadt, an der Lahn gelegenen großen Mahlmuhle, die sogenannte Hu.' termnhle, welche mit 3 Mahlgängen ver- tehen ist, soll vom Iten October dieses Wahres an, auf mehrere Jahre ander- wert ln Bestand gegeben - und die des, salssge Verpachtung Montags den 18ten tunttlgeu Monats August, Vormittags -'uhr, auf dem Bürgermeisterei) - Bu­reau vorgetivmmen werden.

- bssingt dieses hierdurch ztrr öf- fentlicheu Kenutniff, mit dem Anfügerr, daß die Pachtbedinguugen in dem Ter­min eröffnet werden ; auf Verlangen je­doch auch vorher darüber vom Unters zeichneten Nachricht ertheilt wird.

Giessen den ^ten Iuly 1823.

Der Bürgermeister

Gail.

- ) 146 ( -

_ _ . Polizeyliche Vorschrift en.

I. Da diejenigen Israeliten, welche den Trödelbandei

unter polizeilicher Aufsicht stehen, als dieserErwe7bsÄ Insofern

werden kann, um gestohlene Gegenstände einJ XÄÄ

durch bekannt gemacht, daß von keinem Israeliten derl)ier- stgen Stadt , ohne vorgängige von der Polizei erhaltene Erlaubn

mehr betrieben werden darf, und jeder Israelit tvekber 1 r r Folge gen handelt, nachdrücklich bestraft werden wird V ° 1 ^orschrlft entge- Giessen am 6ren August 1823.

®r*WSL Hessische Pol,zey - Deputation das.

Amend. Rauch.

Vt. Rumpf. verhnten^j^bKäufte^^^aft^erbuudel^ len er Sachen zu

und unbekannten Personen rum Kaufe fVcn / Kindern

zei anzuzeigen, wo dann der Nam? bei der Poli-

aber diese Vorschrift bisher nicht gehörig beobaclSQC ll^Crt lvU'b- Da hiermit mit dem Anfügeu ernstlichst in Irüme-un^ °Mßb mnn solche

vemiousfall mit 10 Thaler Strafe belegt werden wird^ b f fhdf)tn ^er Contra-

Giessen am 5ten August 1823. Ut

G^oßherzogl. Hessische Polizey - Deputation das.

Am end. Nauch.

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