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Ediktalladungen.
1.
Vorladung der Gläubiger des Herrn Karl Friedrich von Bellersheim, g e n a n n t Stu v: zelsheim, z u M ünzenber g, dermalen in Giesen.
Nach Verordnung Großherzoglich Hessischen Hofgerichts der Provinz Ober- Hessen / sind / zum Zweck der Aufstellung einer genauen Uebersicht des Vermögens t und Schulden; Zustandes von dem Herrn Nubrikaten, Alle, welche an denselben eine Forderung haben, hierdurch aufgefordert, solche in Zeit sechs Wochen, den Lauf dieser Frist mit dem Tage berechnet, an welchem gegen.' wärtige Edictal - Ladung zum erstenmal in öffentlichen Blattern erscheint, so gewiß zur Kenntniß unterzeichneter Behörde zu bringen und genügend auszuweisen, als nach erfolglosem Verlauf des Termins, die Nichtbeachtung dieser vhnangezeigt gebliebenen Forderungen, ohne weitere officielle Bekanntmachung, verfügt werden wird.
Giessen am 21ten Nov. 1821.
- Großherzogl. Hess. Hofgerichts- Kommission.
S ey d, Hofgerichls - Sekretair.
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Vorladung der Iuteresse n t e n zu de nen, von dem Großherzogl. Kriminal - Gerichts-Assessor und Hofgericht s - A d v o k a t e n Herrn N i e ß nachgelassenen, noch nicht erhobenen, Hand-Acten.
Auf Anstehen der Erben von Herrn Kriminal --Gerichts- Assessor und Hofgerichts-Advokaten 92iej? sind alle Interessenten zu denen, von solchem nachgelassenen, bis jetzt nicht erhobenen, Hand- Acten hierdurch aufgefordert, dieselben
aunoch in Zeit vier Wochen so gewiß in Empfang zu nehmen, als nach erfolglosem Verlauf dieser, mit dem Tage/an welchem gegenwärtige Ladung zum erstenmal in öffentlichen Blättern eiuge- rückt ist, zu laufen anfangenden Frist, deren Ueberlassuug an die Erben / zu jedem beliebigen Gebrauch, ohne weitere amtliche Bekanntmachung, verfügt werden wird.
Giessen am 23ten Nov. 1821.
Großherzogl. Hess. Hofgerichts- Kommission.
Seyd, Hofgerichts-Sekretair.
III.
Da in den häuslichen Verhältnissen des Burgers und Gastwirths Balthasar Mütter im Hirsch dahier, eine gewisse Bestimmung erforderlich ist, wozu man dessen Creditoren kennen muß; so werden, auf deßfalsiges Ansuchen alle diejenigen, welche Forderungen an jenen haben, solche innerhalb 3. Wochen bei unterzeichneter Gerichtsstelle anznzeiqen, aufgefordert.
Giessen den 6ten Dec. 1821.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.
IV.
Großherzoglich Hessisches Hofgericht dahier hat über die Verlassenschaft des Stadtmüllers Johann Wilhelm Steinmütter zu Giessen den Concurs erkannt und die unterzeichnete Stelle mir dessen Leitung beauftragt.
Es werden daher alle diejenigen, welche - Ansprüche aus irgend einem Grunde an die Steinmüllerifche Masse haben, aufgefodert
Freitag den Ilten Januar 1822. Morgens 9 Uhr"
vor dem Stadtgerichte Giessen entweder in eigener Person, oder durch einen gehörig Bevyllmächtigten zu erscheinen, und


