Ausgabe 
8.12.1821
 
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) 194 (*

Ediktalladungen.

1.

Vorladung der Gläubiger des Herrn Karl Friedrich von Bellersheim, g e n a n n t Stu v: zelsheim, z u M ünzenber g, dermalen in Giesen.

Nach Verordnung Großherzoglich Hessischen Hofgerichts der Provinz Ober- Hessen / sind / zum Zweck der Aufstel­lung einer genauen Uebersicht des Vermögens t und Schulden; Zustandes von dem Herrn Nubrikaten, Alle, wel­che an denselben eine Forderung haben, hierdurch aufgefordert, solche in Zeit sechs Wochen, den Lauf dieser Frist mit dem Tage berechnet, an welchem gegen.' wärtige Edictal - Ladung zum erstenmal in öffentlichen Blattern erscheint, so ge­wiß zur Kenntniß unterzeichneter Be­hörde zu bringen und genügend auszu­weisen, als nach erfolglosem Verlauf des Termins, die Nichtbeachtung dieser vhnangezeigt gebliebenen Forderungen, ohne weitere officielle Bekanntmachung, verfügt werden wird.

Giessen am 21ten Nov. 1821.

- Großherzogl. Hess. Hofgerichts- Kommission.

S ey d, Hofgerichls - Sekretair.

IL

Vorladung der Iuteres­se n t e n zu de nen, von dem Großherzogl. Kriminal - Ge­richts-Assessor und Hofge­richt s - A d v o k a t e n Herrn N i e ß nachgelassenen, noch nicht er­hobenen, Hand-Acten.

Auf Anstehen der Erben von Herrn Kriminal --Gerichts- Assessor und Hofge­richts-Advokaten 92iej? sind alle Inter­essenten zu denen, von solchem nachge­lassenen, bis jetzt nicht erhobenen, Hand- Acten hierdurch aufgefordert, dieselben

aunoch in Zeit vier Wochen so gewiß in Empfang zu nehmen, als nach erfolglo­sem Verlauf dieser, mit dem Tage/an welchem gegenwärtige Ladung zum er­stenmal in öffentlichen Blättern eiuge- rückt ist, zu laufen anfangenden Frist, deren Ueberlassuug an die Erben / zu je­dem beliebigen Gebrauch, ohne weitere amtliche Bekanntmachung, verfügt wer­den wird.

Giessen am 23ten Nov. 1821.

Großherzogl. Hess. Hofgerichts- Kommission.

Seyd, Hofgerichts-Sekretair.

III.

Da in den häuslichen Verhältnis­sen des Burgers und Gastwirths Bal­thasar Mütter im Hirsch dahier, eine ge­wisse Bestimmung erforderlich ist, wozu man dessen Creditoren kennen muß; so werden, auf deßfalsiges Ansuchen alle diejenigen, welche Forderungen an jenen haben, solche innerhalb 3. Wochen bei unterzeichneter Gerichtsstelle anznzeiqen, aufgefordert.

Giessen den 6ten Dec. 1821.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.

IV.

Großherzoglich Hessisches Hofgericht dahier hat über die Verlassenschaft des Stadtmüllers Johann Wilhelm Stein­mütter zu Giessen den Concurs erkannt und die unterzeichnete Stelle mir dessen Leitung beauftragt.

Es werden daher alle diejenigen, welche - Ansprüche aus irgend einem Grunde an die Steinmüllerifche Masse haben, aufgefodert

Freitag den Ilten Januar 1822. Morgens 9 Uhr"

vor dem Stadtgerichte Giessen entweder in eigener Person, oder durch einen ge­hörig Bevyllmächtigten zu erscheinen, und