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5) eine baumwollene Mütze,

4) ein kalbledern Schurzfell für einen Schmied r mit Bänder von Kalble- der, woran die Augen noch ftni> gezeichnet mit

G. H.

G. H.

Da ttnit an dessen Habhaftwerdung sehr viel gelegen istso werden alle Civil- und Militair-Behörden hiermit ersucht, auf den Carl Böhm ein wachsames Auge zu haben, und ihn im Betrettungs- fall arretiren und an unterzeichnetes Amt gelangen zu lassen , wobei noch bemerkt wird, daß der oben erwähnte Dienst." Herr des Entwichenen sich verbindlich gemacht habe, demjenigen welcher zuerst den letzteren entdecken und zur gefäng- lichen Haft bringen werde> ein Douceur von 5'rf. zu zahlen.

Ziegenhain den 17ten April 1820.

Kurfürstlich Hess. Oberschulthei-. sen-Amt das.

Wagner.

Srgnalcment des Carl Böhmans Mast senhausen, bei Arolsen:

Mittler schlanker Statur, blonde Haare und Angenbraunen, russde Stirn und volles frisches Ge- sicht,.

rundes Kinn^

25 bis 30 Jahr alt.

Besondere Kennzeichen sind r

An der rechten Hand iss der Zeigefin.^ ger kurz abgehauen, und spricht den Pa- öerbornschen Dialect, nemlich das sch wie k oder sk aus»

Seine Kleidung iss:

1) eine braune tuchne -gute Jacke mit runden stumpfspitzen Knöpfen,

2) eine blaue tuchne alte Jacke,

5) eine kurze grüne manschestern Hoose^

4) eine lange graue Hoose

6) ein par Stiefeln r

ein runder Huth. .

Zur Beglaubigung.

Wachs, Amts '

Bekanntmachungen.

J) Von der Königlich Preussischen Regierung in Coblenz sind ucuerdings große Beschwerden darüber geführt worr den, daß von dahiesigen Einwohnern, in dem angrenzenden Königl. Preussi- scheu Gebiete, häufige Jagdfrevel be- gangen würden , und dass verschiedent- lich die Fälle sich ereignet hätten, daß die betretenen Jagdfrevler auf die sie verfolgenden Forstbedieuten, geschossen hätten.

Diese Jagdexcesse haben zu strengen Maasregeln Veranlassung gegeben , wel- ehe ohne Schonung gegen diejenige in Vollzug gesetzt werden,. die in deut Kör uigl. Preussischen Gebiete: alsJagdftev- ler betreten werden.

Wir finden uns veranlaßt , dieses zur Warnung öffentlich bekannt zu ma­chen und verhoffen, daß zu weiteren Be­schwerden keine Veranlassung gegeben werden wird.

Diejenige, welche sich durch diese Abmahnung, von Jagdexcessen nicht ab­halten lassen, haben sich dienachtheilige Folgen ihrer Handlung selbsten beizu- meffen. Giessen den 22. April 1820.

Großherzogl. Hess. Regierung bas..

Freiherr v o n S t e i tu vt. F. v. Stein.

2) Vorladung der unbe­kannten Gläubiger des Nach­lasses von dem Großherzogl. H e ss. H o fg e r i ch t s - A d v o c a t e n Herrn Boehm zu Giesen.

Zum Zweck der, von Großherzogl. Hess. Hofgericht der Provinz Oberhessen mir aufgetragenenRichtigstellung des Nachlasses von dem Großherzogl Hess. Hofgerichts - Advocaten, Herrn Boehm dahier, Lescheide ich alle diejenige, wel­che mit ihren Forderungen an den ge­dachten Nachlaß bis jetzt noch nicht aus­getreten sind, solche innerhalb einer, mit Lern Tage,- an welchem gegenwärtige

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