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5) eine baumwollene Mütze,
4) ein kalbledern Schurzfell für einen Schmied r mit Bänder von Kalble- der, woran die Augen noch ftni> gezeichnet mit
G. H.
G. H.
Da ttnit an dessen Habhaftwerdung sehr viel gelegen istso werden alle Civil- und Militair-Behörden hiermit ersucht, auf den Carl Böhm ein wachsames Auge zu haben, und ihn im Betrettungs- fall arretiren und an unterzeichnetes Amt gelangen zu lassen , wobei noch bemerkt wird, daß der oben erwähnte Dienst." Herr des Entwichenen sich verbindlich gemacht habe, demjenigen welcher zuerst den letzteren entdecken und zur gefäng- lichen Haft bringen werde> ein Douceur von 5'rf. zu zahlen.
Ziegenhain den 17ten April 1820.
Kurfürstlich Hess. Oberschulthei-. sen-Amt das.
Wagner.
Srgnalcment des Carl Böhmans Mast senhausen, bei Arolsen:
Mittler schlanker Statur, blonde Haare und Angenbraunen, russde Stirn und volles frisches Ge- sicht,.
rundes Kinn^
25 bis 30 Jahr alt.
Besondere Kennzeichen sind r
An der rechten Hand iss der Zeigefin.^ ger kurz abgehauen, und spricht den Pa- öerbornschen Dialect, nemlich das sch wie k oder sk aus»
Seine Kleidung iss:
1) eine braune tuchne -gute Jacke mit runden stumpfspitzen Knöpfen,
2) eine blaue tuchne alte Jacke,
5) eine kurze grüne manschestern Hoose^
4) eine lange graue Hoose
6) ein par Stiefeln r
ein runder Huth. .
Zur Beglaubigung.
Wachs, Amts '•
Bekanntmachungen.
J) Von der Königlich Preussischen Regierung in Coblenz sind ucuerdings große Beschwerden darüber geführt worr den, daß von dahiesigen Einwohnern, in dem angrenzenden Königl. Preussi- scheu Gebiete, häufige Jagdfrevel be- gangen würden , und dass verschiedent- lich die Fälle sich ereignet hätten, daß die betretenen Jagdfrevler auf die sie verfolgenden Forstbedieuten, geschossen hätten.
Diese Jagdexcesse haben zu strengen Maasregeln Veranlassung gegeben , wel- ehe ohne Schonung gegen diejenige in Vollzug gesetzt werden,. die in deut Kör uigl. Preussischen Gebiete: alsJagdftev- ler betreten werden.
Wir finden uns veranlaßt , dieses zur Warnung öffentlich bekannt zu machen und verhoffen, daß zu weiteren Beschwerden keine Veranlassung gegeben werden wird.
Diejenige, welche sich durch diese Abmahnung, von Jagdexcessen nicht abhalten lassen, haben sich dienachtheilige Folgen ihrer Handlung selbsten beizu- meffen. Giessen den 22. April 1820.
Großherzogl. Hess. Regierung bas..
Freiherr v o n S t e i tu vt. F. v. Stein.
2) Vorladung der unbekannten Gläubiger des Nachlasses von dem Großherzogl. H e ss. H o fg e r i ch t s - A d v o c a t e n Herrn Boehm zu Giesen.
Zum Zweck der, von Großherzogl. Hess. Hofgericht der Provinz Oberhessen mir aufgetragenenRichtigstellung des Nachlasses von dem Großherzogl Hess. Hofgerichts - Advocaten, Herrn Boehm dahier, Lescheide ich alle diejenige, welche mit ihren Forderungen an den gedachten Nachlaß bis jetzt noch nicht ausgetreten sind, solche innerhalb einer, mit Lern Tage,- an welchem gegenwärtige
Edic-


