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Fortsetzung der im voriges Blatt abgebrochenen

Verordn sng,

§. 3. Wenn erweislich gefreveltes Holz nach Nauheim verfuhrt wird/ fa- hat der Uebertreter dessen vollen laufen; den Wexth, den es in der Gegend bat noch, äusser der verwirkten lStrafe, als Schadensersatz zu erlegen; für jeden Wie­derholungsfall verfällt derselbe Thäter irr eine um die Hälfte erhöhte Strafe.

§ 4. Bei allem erweislich auswärts erkauftem Holz, und solchem abgängi­gem Obstbaumssolz, welches der Verkäu­fer von seinen eigenen Gütern gewonnen hat, soll dem Ausfnhr.endcn die Hälfte der oben §. 2. bestimmten Strafe zner- karmr werden.

§. 5. Das Holzausfuhr -Verbobnach Nauheim wüd in gleicher Weise auch auf Las ganze Churhesstsche Amt Dor.h«.im, worin die Saline liegt, dergestalt aus­gedehnt, daß den Unkerthauen der Holz» verkauf oder Vertausch an die Einwohner des Amts Dorheim bei gleicher unuach- sichtlicher Strafe untersagt ist.

§. 6. Die bloße Durchfuhr aus­länd i s ch e n Holzes, das entweder von der Nauheimer Saline angekauft worden, oder von Ausländern, dahin zum Ver­kauft gebracht wird, bleibt zwar nach wie vor frei; zu Verhütung,. daß unter solchem Vorwande das Verbot nicht nber- treten und Unter schleife begangen werden, wird jedoch weiter verordnet, daß ein Jeder welcher in diesseitigem Landesge­biet oder auf der Landesgränze mit Holz- laduug, die angeblich zur Lieferung auf die Nauheimer Saline bestimmt sind, be­treten wird, und der sich für einen Aus­länder , so wie das Holz selbst für aus­ländisches Erzeugniß ausgiebt, dies auf der Stelle durch ein amtliches feine Person und Bespannung kenut-lich ma­chendes Attestat nachweifen muß, wi­

drigenfalls.'er sich zu gewärtigen hat, das wie für solche Fälle ohne Ausnahme hiermit befohlen wird das Holz arre­tier , am nächsten inländischen Ort in - Verwahrung gebracht, und, wenn das verlangte Attestat nicht binnen 3 Tagen an den einschlägigen diesseitigen Instiz- beamten nachgeliefert wurde, alsdann ohne Weiteres als gefrevelt angesehen und coufiscirr werden soll.

tz. 7. Damit künftig allen Umgeh­ungen des Ausfuhrverbots uni) Unten schleifen möglichst vorgebeugt werde, ha­ben diejenigen Unterrhanen, es seyen ganze Kommunen- oder Privaten, die ihr entbehrliches Holz i m Land c zlt Ver­käufen, oder gegen Saft auf in län d ü sehe n Salinen zu vertauschell Willens sind, folgende polizeiliche Vorschriften, zu beobachten.

Jeder Inländer ohne Ausnahme ist bei Vermeidung, als Hoftausfuhrendbr angesehen und bestraft zu werden, ge­halten , vor dem Verkauf oder Vertausch seines- entbehrlichen Holzes einen, schrift­lichen Schein von der Ortsbehorde ein-, zuholen, worin Datum und Gefchftr gcr nau angegeben ist, und Liefen Schein, dann-durch die Holzempfänger selbst, dic hierzn eine gleiche Verpflichtung haben,, mit Namen des Orts und Amrs, Datum, auch Angabe des Holzes und Kaufgeldes oder der Taufchaufgabe, unterschreiben, zu lassen A sofort diesen Schein an die Orksbehörde wieder abzulieferu. Die be­treffenden Ortsbehörden werden hierdurch besonders angewiesen, und bei ihren auf­habenden Pflichten, ermahnt, bei Ans-. stellung dieser Scheine sowohl , als wie. bei deren Wiedereinziehung mit aller Ge­wissenhaftigkeit zu erfahren, und solche vierteljährig an die. Revierförster adzu-. geben

(Der Verfolg künftig.)

Edift