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Fortsetzung der im voriges Blatt abgebrochenen
Verordn sng,
§. 3. Wenn erweislich gefreveltes Holz nach Nauheim verfuhrt wird/ fa- hat der Uebertreter dessen vollen laufen; den Wexth, den es in der Gegend bat noch, äusser der verwirkten lStrafe, als Schadensersatz zu erlegen; für jeden Wiederholungsfall verfällt derselbe Thäter irr eine um die Hälfte erhöhte Strafe.
§ 4. Bei allem erweislich auswärts erkauftem Holz, und solchem abgängigem Obstbaumssolz, welches der Verkäufer von seinen eigenen Gütern gewonnen hat, soll dem Ausfnhr.endcn die Hälfte der oben §. 2. bestimmten Strafe zner- karmr werden.
§. 5. Das Holzausfuhr -Verbobnach Nauheim wüd in gleicher Weise auch auf Las ganze Churhesstsche Amt Dor.h«.im, worin die Saline liegt, dergestalt ausgedehnt, daß den Unkerthauen der Holz» verkauf oder Vertausch an die Einwohner des Amts Dorheim bei gleicher unuach- sichtlicher Strafe untersagt ist.
§. 6. Die bloße Durchfuhr ausländ i s ch e n Holzes, das entweder von der Nauheimer Saline angekauft worden, oder von Ausländern, dahin zum Verkauft gebracht wird, bleibt zwar nach wie vor frei; zu Verhütung,. daß unter solchem Vorwande das Verbot nicht nber- treten und Unter schleife begangen werden, wird jedoch weiter verordnet, daß ein Jeder welcher in diesseitigem Landesgebiet oder auf der Landesgränze mit Holz- laduug, die angeblich zur Lieferung auf die Nauheimer Saline bestimmt sind, betreten wird, und der sich für einen Ausländer , so wie das Holz selbst für ausländisches Erzeugniß ausgiebt, dies auf der Stelle durch ein amtliches — feine Person und Bespannung kenut-lich machendes— Attestat nachweifen muß, wi
drigenfalls.'er sich zu gewärtigen hat, das — wie für solche Fälle ohne Ausnahme hiermit befohlen wird — das Holz arretier , am nächsten inländischen Ort in - Verwahrung gebracht, und, wenn das verlangte Attestat nicht binnen 3 Tagen an den einschlägigen diesseitigen Instiz- beamten nachgeliefert wurde, alsdann ohne Weiteres als gefrevelt angesehen und coufiscirr werden soll.
tz. 7. Damit künftig allen Umgehungen des Ausfuhrverbots uni) Unten schleifen möglichst vorgebeugt werde, haben diejenigen Unterrhanen, es seyen ganze Kommunen- oder Privaten, die ihr entbehrliches Holz i m Land c zlt Verkäufen, oder gegen Saft auf in län d ü sehe n Salinen zu vertauschell Willens sind, folgende polizeiliche Vorschriften, zu beobachten.
Jeder Inländer ohne Ausnahme ist bei Vermeidung, als Hoftausfuhrendbr angesehen und bestraft zu werden, gehalten , vor dem Verkauf oder Vertausch seines- entbehrlichen Holzes einen, schriftlichen Schein von der Ortsbehorde ein-, zuholen, worin Datum und Gefchftr gcr nau angegeben ist, und Liefen Schein, dann-durch die Holzempfänger selbst, dic hierzn eine gleiche Verpflichtung haben,, mit Namen des Orts und Amrs, Datum, auch Angabe des Holzes und Kaufgeldes oder der Taufchaufgabe, unterschreiben, zu lassen A sofort diesen Schein an die Orksbehörde wieder abzulieferu. Die betreffenden Ortsbehörden werden hierdurch besonders angewiesen, und bei ihren aufhabenden Pflichten, ermahnt, bei Ans-. stellung dieser Scheine sowohl , als wie. bei deren Wiedereinziehung mit aller Gewissenhaftigkeit zu erfahren, und solche vierteljährig an die. Revierförster adzu-. geben
(Der Verfolg künftig.)
Edift


