— ) 78 ( —
Ediktalladung.
Der Johannes Maids Wittwe zu Garbenteich dermal schon liquide Schulden übersteigen ihr 751 fL 8 fr. betragendes Vermögen; in Gemäsheit höheren Erkenntnisses werden daher alle diejenigen , welche an des Johannes Maids Wittwe irgend eine Forderung zu haben glauben, auf , , =
Mittwoch den 26ten Mar dieses Jahrs
Vormittags 9 Uhr vor unterzeichnetem Amt vorgeladen, ihre Forderungen selbst oder durch beglaubigte Anwälte zu begründen, und des Versuchs einer gütlichen Ueberein- kunft sich zu gewärtigen, unter der Verwarnung des Ausschlusses respective von den aus einem alleufallstgen Arrangement in Güte der Erschienenen erwachsenden Rechten und von dem Concurse.
Giesseü den 15ten April 1819.
Großherzvglich Hessisches Land- Amt das.
F v l l e n i u s.
Bckanntinachunaeu.
1) Da höchsten Orts eine allgemeine Landes - Vermessung ist verordnet worden , und zu dem Ende auf mehreren Puncten der Hessischen Provinz Signale errichtet werdeir sollen, zu deren dauernden Sicherheit dieselben mit Mahlsteinen versehen werden; so wird hierdurch h.ekanut gemacht, daß jedermann sich die Schonung dieser Signale und Mahlsteine angelegen seyn lasse, und an denselben nichts desiruire, im Gegcufall steh der Coutravenient einer nachdrücklichen Strafe zu gewärtigen hat.
Giessen den 12. Mai 1819.
Grosherzogl. Hess. Stadt - Amt. R a y ß.
2) Cs ist zn bemerken gewesen, daß mehrere hiesige Einwohner in dem irrigen Wahn gestanden, es herrsche noch die alte Gewohnheit, daß den Tag vor und nach dem Markt das Hausirenge-
hen mit Maaren erlaubt seye, und hiernach auch fremde Handelsleute bedeutet haben.
Nachdem aber durch die höchste Verordnung vom 6tenJuny 1810. diese Gewohnheit aufgehoben, und §.4. ausdrücklich verordnet worden:
,, Diejenigen Ausländer, welche auf den bestimmten Jahrmarkts - Tagen in ihrem Stand und öffentlichen Plätzen oder in ihrer Wohnung feil haben, bedürfen keiner Hausir- fcheine, wenn sie aber ihre Maaren herumtragen, oder auf den Strassen fellbieten und verkaufen, auch wenn sie vor oder nach den bestimmten Jahrmarkt-Tägen , öffentlich feil haben, oder mit ihren Maaren Han- siren wollen , müssen sie das erforderliche Attestat und die Concesstons- Scheine, nächst vorstehendem §. gemäß, lösen, nur daß ihnen leztere für die bestimmten Jahrmarkt-Tage selbst, mrentgelolich ertheilt werden sollen;"
so wird dieses zur Nachaehkimg und Vermeidung der auf jeden Coutraveiltious- fall bestimmten 20 Strafe hierdurch nochmalen bekannt gemacht.
Giessen den 6ten Mai 1819.
Großherzogl. Hess. Stadt - Amt. Rayß.
5) Die von dem Burger und Meß- germeister Johann Conrad Vogt, Eberhards Sohn, hinterlassene Feldgüthcr, nemlich
1/2 M. 21 R. 5 Sch. Acker am Cross- dorfer Weg , an Joh. Philipp Noll, giebt 41/2Mest. mcd. zur Kellerei, zehndbar, mitWaizen besaamt,
IjM. 28 R. 1 Sch. Acker über dem Croffdorfer Weg, an Hru. Negierungsrath Hecrten Erben, mit Klee besaamt,
1/2 M. 28 R. 4 Sch. Acker am Wies- marer Weg, an Philipp Kreiling, mit Gerste besaamt.


