Ausgabe 
15.5.1819
 
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Ediktalladung.

Der Johannes Maids Wittwe zu Garbenteich dermal schon liquide Schul­den übersteigen ihr 751 fL 8 fr. betra­gendes Vermögen; in Gemäsheit höhe­ren Erkenntnisses werden daher alle die­jenigen , welche an des Johannes Maids Wittwe irgend eine Forderung zu haben glauben, auf , , =

Mittwoch den 26ten Mar dieses Jahrs

Vormittags 9 Uhr vor unterzeichnetem Amt vorgeladen, ihre Forderungen selbst oder durch be­glaubigte Anwälte zu begründen, und des Versuchs einer gütlichen Ueberein- kunft sich zu gewärtigen, unter der Ver­warnung des Ausschlusses respective von den aus einem alleufallstgen Arran­gement in Güte der Erschienenen erwach­senden Rechten und von dem Concurse.

Giesseü den 15ten April 1819.

Großherzvglich Hessisches Land- Amt das.

F v l l e n i u s.

Bckanntinachunaeu.

1) Da höchsten Orts eine allgemeine Landes - Vermessung ist verordnet wor­den , und zu dem Ende auf mehreren Puncten der Hessischen Provinz Signale errichtet werdeir sollen, zu deren dau­ernden Sicherheit dieselben mit Mahl­steinen versehen werden; so wird hier­durch h.ekanut gemacht, daß jedermann sich die Schonung dieser Signale und Mahlsteine angelegen seyn lasse, und an denselben nichts desiruire, im Gegcufall steh der Coutravenient einer nachdrückli­chen Strafe zu gewärtigen hat.

Giessen den 12. Mai 1819.

Grosherzogl. Hess. Stadt - Amt. R a y ß.

2) Cs ist zn bemerken gewesen, daß mehrere hiesige Einwohner in dem irri­gen Wahn gestanden, es herrsche noch die alte Gewohnheit, daß den Tag vor und nach dem Markt das Hausirenge-

hen mit Maaren erlaubt seye, und hier­nach auch fremde Handelsleute bedeutet haben.

Nachdem aber durch die höchste Ver­ordnung vom 6tenJuny 1810. diese Ge­wohnheit aufgehoben, und §.4. aus­drücklich verordnet worden:

,, Diejenigen Ausländer, welche auf den bestimmten Jahrmarkts - Tagen in ihrem Stand und öffentlichen Plätzen oder in ihrer Wohnung feil haben, bedürfen keiner Hausir- fcheine, wenn sie aber ihre Maaren herumtragen, oder auf den Strassen fellbieten und verkaufen, auch wenn sie vor oder nach den bestimmten Jahrmarkt-Tägen , öffentlich feil ha­ben, oder mit ihren Maaren Han- siren wollen , müssen sie das erfor­derliche Attestat und die Concesstons- Scheine, nächst vorstehendem §. ge­mäß, lösen, nur daß ihnen leztere für die bestimmten Jahrmarkt-Tage selbst, mrentgelolich ertheilt werden sollen;"

so wird dieses zur Nachaehkimg und Ver­meidung der auf jeden Coutraveiltious- fall bestimmten 20 Strafe hierdurch nochmalen bekannt gemacht.

Giessen den 6ten Mai 1819.

Großherzogl. Hess. Stadt - Amt. Rayß.

5) Die von dem Burger und Meß- germeister Johann Conrad Vogt, Eber­hards Sohn, hinterlassene Feldgüthcr, nemlich

1/2 M. 21 R. 5 Sch. Acker am Cross- dorfer Weg , an Joh. Philipp Noll, giebt 41/2Mest. mcd. zur Kellerei, zehndbar, mitWaizen besaamt,

IjM. 28 R. 1 Sch. Acker über dem Croffdorfer Weg, an Hru. Negie­rungsrath Hecrten Erben, mit Klee besaamt,

1/2 M. 28 R. 4 Sch. Acker am Wies- marer Weg, an Philipp Kreiling, mit Gerste besaamt.