fey > wsvon das Nähere bei Ausgebern ^erfragen.
40) Meiner schon früher m diesem Blatt gemachten Empfehlung an das hiesige hochverehrte Publikum, füge ich rioch bet, daß ma» außer jeiuu bemerkten Waaren, auch noch folgende in der besten Güte und um die mög- ^chst biüigsten Preise hei mir bekommen Fann: Prasentir-Teller von verschiede- -ner Größe, mit feinen Gemälden und Küler Vergoldung; Sporn; Garyi- L-uren zu Reitzeug, von Compostrion, für deren Güte tchgarantire; Leuchter; Caffee-Kannen, von beliebiger Grosez Schnupftabaks - Dosen; Rauchtabaks- Büchsen ; Kiystirspritzen; Lichrerformen; ökonomische Spar-Lampen; Suppen, Terrinen; Bettpfannen, wre auch aüe Gattungen Spielzeuge In Reparatur ält^r beschädigter Waaren, die bisher, wie ich au der Arbeit wahrgenommen, von andern Professionisten gelörhec worden, empfehle ich mich nochmals. Auch bemerke ich, daß ich sowohl TeZer, als auch audereWaaren, aufVeriangen einzeln verkaufe. Die Prefte beim wutau- fchen des alten Zinn , sind denen Frankfurter gleich. Zugleich warne ich vor dem Aaraufziunener Waaren von fremden Italianern, weil von diesen öfters Worleglöffel, Leuchter, Salzfässer und Lampen, welche betrügerischer Weife mit -dem Zeichen des Engels versehen, verkauft werden , und nichts weniger üls acht sind.
Für das mir bisher geschenkte Zutrauen banke ich höflichst; mein eifrigstes Bestreben ndrtv dahin geeichtes seyu, mich dessen künftighin immer würdiger zu machen.
Gi-essen den 30. April 1818.
Heinrich Daniel Rauchs Zinngiesermeister, wohnhaft in der WaLthorstrafe.
Aufforderung der unbekannten Erben der zu Hausen wohnhaft gewesenen, zu Friedrichs brück verstorbenen, 'Anna Elisabeth», Henrich Arnolds Wittib.
Henrich Arnolds Wittib hat in Hausen, Grosherzogl. Hess. Justizamtes Huttenberg, sich vorlaugst aufge- halren, daselbst rhr Vermögen verausert, ist nach Fricdrichsbrück, Kurhessische» Amtes Lichrenau übergezogen, und aüda mit Tod abgegangen, — Da sich nun in der Folge ergeben hat, baß von dem Vermögeu der Verstorbenen annoch ein Capital von 27 fl. sammt mehrjährigen Zinsen in hiesigem Amtsbezirke ausstehet, und eine sich gerichtlich legi- timirt habende Verwandrin der Verlebten um Aushändigung des obigen Vermögens gebeten hat; man jedoch sich äusser Kenntnis befindet, ob nicht annoch weitere unbekannte Jntcstaterbe» der Verstorbenen vorbandn sind; — so werden hierdurch edictaliter alle diejenige , welche rechtliche Ansprüche auf die fragliche Veriassenschaft überhaupt, in specie auf das obige Capital begründen zu können , vermeinen, aufgefordert, sich binnen 3 Wochen a dato bey unterzeichneter Behörde so gewiß zu sisttren , und ihr Erbschaftsrecht zu do- ciren; als sie ansonsten nicht weiter mit ihren Ansprüchen gehört, und die vorerwähnte Summe deductis doducen- dis an die, sich als Erbin und Verwand- tin legitimirt habende Person werde susbezahlt werden.
Signatum Langgöns deu 28ten Märr 1818.
Grosherzogl. Hess. Iustitzamr Hüt- Lenberg.
I. v. Z ang en.
(Hierzu eine Beilage.)


