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Polizei t Bekanntmachuttgett. 1.

Die allerhöchste Verordnung, wor- nach alles Schießen in der Neujahrs- nacht aufs eenstlichste verboten ist, wird hiermit unter den nachstehenden nähe­ren Bestimmungen in Erinnerung ge- Hrachr:

1) Alle Kinder, Lehrjungen und Schib ier, ohne Unterschied des Ge­schlechts , Haden sich am Sylvester- Lag, sobald die Glocke 4, Uhr ge­schlagen har, von den Straßen zu entfernen, und in ihre Wohnun­gen zu begeben, gegenfals die­selben von den Patrouillen arre- tirt , und in einen Gulden Strafe, welche die Eltern zu erlegen ha­ben , genommen werden Unver­mögende aber, körperlich bestraft werden sollen.

2) Jeder Bewohner eines Hauses oder Gartens, woraus geschossen wird, ist für die bestimmte Strafe von zehn Thalern verantwortlich, wenn der Lhäter nicht entdeckt wird, und der Hausbewohner so wenig als dessen Gesinde eidlich versichern können , daß sie denThä- ter anzugeben nicht vermögen.

3) Wer überführt wird, Kanonen- schläqe verfertigt, oder in - oder ausserhalb der Stadt verkauft zu haben, ist ebenfalls in die bestimmte Strafe von zehn Lhaler verfallen.

4) Alles Schreyen und Singen ohne Unterschied, so wie auch das Zu- sammenrottiren und Truvpweise- g.-hen auf den Straßen, ist gleich­falls verboten, und haben dieje- nige, so dagegen handeln, fick zu g wärtigen, von den Patrouillen" ergriffen und ohne Unterschied d'es Standes auf die Wache gebracht |u werden. Endlich wird

6) demjenigen, welcher einen sol­chen, der geschossen, ober einen Kanonenschlag geleget hat, auf eine glaubhafte Werse anzeiget, die Hälfte der Geldstrafe, unter Ver­schweigung seines Namens, zuge- sichert.

Giessen den 24ten Dec. 1617.

11.

Da die Lieferung des BrennöblS zu den hiesigen Stadt - Laternen für das künftige Jahr 1616. vom 6teNJa­nuar an, dem Wenigstnehmenden über­lassen weroen soll, und hierzu Termin auf Samstag den 5ten Januar 1818. Nachmittags 2Uhranberaumet worden, so wird dieses zur Nachricht bekannt gemacht, und können diejenige, welche diese Lieferung zu übernehmen gesonnen find, sich alsdann auf dahiesigem Rarh- hause einfinden, und die näheren Be­dingungen vernehmen.

Giessen , den 241«n Dec. 1817.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

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Edikralladung.

Wer an den im ersten Bataillon Leibregiments gestandenen verabschie­deten Eecono-neutenavt Faulhaber da­hier noch irgend eine gegründete For­derung, äusser den schon angezeigken und bekannten, haben sollte, wird hier­mit aufgeforderk, solches in Zeit 8 Ta­gen bei Strafe des sonstigen Ausschlus­ses von der dahiesigen Vermögens- Masse dahier anzuzeigen.

Glessen den27ten Dec. 1817.

Grosherzogl. Hess Leibregiments­gericht das.

Zimmermann, Amend, Obrist. Staadsauditeur.

Be-