Ausgabe 
21.6.1817
 
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EdiktallaSungm.

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Da der Landwehr-Feldwebel Hen­rich Hahmel zu Annerod so viele Schul­den conrrahire hat, daß dessen Actin Vermögen zu deren Bezahlung nicht snreicht, von Grosherzogl Hofgerrcht daher der förmliche Concurs erkannt.

Entstehung aber welkerer rechtlichem Verordnung zu gewärtigen.

Slyiatum Langgöns den löten Mai 1817.

Grosherzogl. Hess. Justizamt Hüktenberg.

C, G- v. Zangen»

Und terminus ad liquidandum aus Mitt­woch den 25tenIul. anberaumt wor, den, so werden alle diejenige, weiche an den gedachten Landwehr/Feldwebel Henrich Hahmel eine Forderung zu ha­ben glauben, edictallter hiermit vorge­laden , um in dicto termino Morgends 9 Uhr dahier zu erscheinen, ihre For­derungen richtig zu stellen, sich des Versuchs dec Güte, in deren Entste­hung aber weiterer rechtlicher Verfü- , gung zu gewärtigen.

Langgöns am löten Jun. 1817»

Grosherzogl. Hess. Justiz-Amt Hükkenderg.

C. G» von Zangen.

II.

Nachdem Paulus Wil! und dessen Ehefrau, von Leihgestern, sich wegen der von denselben contrahirten vielen Schulden, und da die Creditoren auf deren Bezahlung gedrungen, ausLeih- gestern entfernt, sich auswärts vermier lhel haben, und hierauf auf vorgän­gige Untersuchung, und da die Schul­denlast daS Vermögen weit übersteigt, von Grosherzogl. Hofgericht zu Gie­sen der förmliche Concurs erkannt wor­den ist; so werden sämtliche bekannte und unbekannte Gläubiger des gedachr

III.

Der, durch Verordnung für tob erklärte, vom Feldzüge gegen Rußland nicht zurückgekommene Train-Soldat Bernhard Fett, aus dem Gieser Land- amts- Orte Watzenborn , hat am löten Junius 1808 bei der Groshsrzoglichen General-Caffe ein Capital von 130 Gulden angelegt, welches nebst den verfallenen Zinsen, gegen Zurückgabe der Verbriefung abgetragen werden soll» ,

Da diese Verbriefung an die ge­setzlichen Erben des Aüsgebliebenen nicht ausgehändigt worden; so wird derjenige, weichem solche etwa anver­trauet worden, aufgefordert, die be­zeichnete Verbriefung so gewiß inner­halb zwei Monaten von heute an bei unterzeichnetem Amte vorzuzeige», als sonst dieselbe des Inhabers allenfaisigs Rechte für erloschen erkannt und den gesetzlichen Erben der Betrag in Capi­tal und Zinsen zugetheiit werden wird.

Giesen am 25ten Mai 1817.

Grosherzogl. Hess. Land-Amt, Fo i l e n i u s.

Bekanntmachungen.

1) Auf die geschehene Anzeige des Grosherzogl. Schultheissen zu Wisseck als dasigen Steuer-Erheber, daß er

ten Paulus Will und dessen Ehefrau, edictaliter hiermit vorgeladen,

Mittwochs den 2ten July d I. vor unterzeichnetem Amte zu erscheinen, ihre Forderungen richngzir stellen, und sich des Versuchs der Güte, in dessen

von den hiesigen Einwohnern die dort­hin schuldigen Steuern von ihren Be­sitzungen im dortigen Bann, eingefor­dert hatte, aber keine Zahlung erfolgt seye, wird denjenigen hiesigen Ein­wohnern , welche Steuer nach Wisseck

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