schicken, um bey. jedem anzufragen, welche Gasse, nach vorerwähnten Verhältnissen, er wählen wolle.
Damit aber, der durch Nachforschen, wie sich einer oder der andere bestimmet habe, entstehende grose Auffenthalt vermieden werde, so wird gebeten, dem Moll, nach Belieben einen offenen oder versiegelten Zettel zu behändigen, worauf die Worte:
N. N. wählet die Gasse
gesetzet sind, welche Zettel nachmalen, der Moll jeden Abend, dem Unterzeichneten einzuhandigen hat, welcher dann mit der strengsten Gewissenhaftigkeit, jedem in die erwählte Gasse dem Hauptverzeichnis eintragen wird. Nach beendigtem Geschäft aber, stehet jedem frey, ^das ganze.Register zu durchgehen, auch die Rechnung Über die Verwendung einzusehen.
Dermalen ist man noch nicht vermögend zu-bestimmen, ob durch diese erste Erhebung so viel herauskommen werde, als zur Deckung der bisher erwachsenen Zinsen erforderlich sey. Sollte sich demnach, nach gezogenem Ealcul ergeben, daß mehr oder weniger, als die höchste Vorschrift bestimmet, -herausgekommen ftye, so wird man nicht ermanglen die fernere Erhebung, entweder durch Erhöhung oder Verminderung des Gassen- Ansatzes, zu bestimmen.
Schlüßlich muß man noch bemerken, daß jeder christlich protestantischer Einwohner, als Parochianus, so lange, als er dahier seßhaft ist, zu betrachten stehet/und dessen Abzug von hier, ihn nur von dem ferneren Beytrag befreiet.
Giesen den I8<en October 1lU6.
Großherzoglich Hessisches Stadt-Amt.
Ray


