Ausgabe 
29.7.1815
 
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Ediktalladungen. i.

Der Johannes Zecke! von Kirch- göns hat so viele Schulden contrahirt. Daß dessen Activ-Vermögen zu deren Bezahlung nicht anreicht, und daher von Grosherzogl. Hess. Hofgericht zu Greftn der förmliche Concurs erkannt worden.

Alle diejenige, welche an erjagten Johannes Jeckel ex quocunque capite eine Forderung zu haben glauben, wer­den daher edictaliter hiermit vorgela- den, um

Mittwochs den 21ren August d. I» vor unterzeichnetem Amt zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und Darauf weitere amtliche Verfügung, fm Richterscheinungsfall sich des Aus­schlusses von der Masse zu gewärtigen.

Langgöns Amts Hüttenberg den 30. Jun. 1315.

Grosherzogl. Hess. Justiz - Amt daselbst.

C. G. von Zangen.

II.

Ludwig Bogel aus Staussenberg, 68 Jahre alt und seit 50 Jahren abwe­send, oder dessen Erben, werden vor- aeladen, innerhalb 3 Monaten das, in Z/4Morgen Land und 60 Gulden Geld bestehende Vermögen des Ersten so ge­wiß anzutreten und sich dazu zu beglau­bigen , als es sonst gegen Caution an Dessen gesetzliche Erben übergeben wer­den wird.

Giesen am 22ten July 1815.

Gros herzoglich Hess. Land-Amt, Fol! enius.

111.

Dee 175$. in dem Gieser Lättb- SMtsorte Heuchelheim gebohrne, und seit 40Jahren abwesende Georg Chri­stian Geißler, ober dessen Leibeserben,

werden, die jenem angefallene, kn el- nem geringen Häuschen bestehende Erb­schaft, innerhalb drei Monaten so ge- wis anzutreten und sich hierzu zu be­glaubigen, vorgeladen, als die hiesi­gen gesetzlichen Verwandten sonst, ge­gen Sicherheitsleistung, darinn werden eingesetzt werden.

Giesen am 21ten Juni 1815.

Grosherzogl. Hess. Land-Amt.

F o l l e n i u s.

IV.

Peter Btngel aus dem Gieser Land- amtsorte Fellingshausen, ist vor eini­gen Monaten, mit Zurücklassung meh­rerer minderjährigen Kinder, gestorben. Da dessen Vermögensnachlaß gering ist, und mehrere Gläubiger desselben sich bereits gemeldet haben: so werden, auf Verlangen der Vormünder der Bingelschen Kinder, alle diejenigen, welche Schuldforderungen an jenen Nachlaß zu haben vermeinen, hier­durch öffentlich

auf Freytag den 4ten August d. I. vorgeladen, um dieselben so gewiß klar zu stellen, als sonst bei Einweisung der Gläubiger auf ihre Forderungen keine Rücksicht genommen werden wird.

In Betreff derjenigen Gläubiger, welcher Forderungen gerichtlich versi­chert sind, wird das Nöthige, auch ohne ihr Erscheinen, von Amts wegen gewahrt werden.

Giesen am 27ten Juny 1815.

Grosherzogl. Hess. Land-Amt.

F o l l e n i u s.

Bekanntmachungen.

1) Sämtliche hiesige Einwohner Werden hierdurch benachrichtigt, daß sie für die Zukunft, die monatlichen Einquartierüngs-Billets, zur Auswech­selung gegen Haupt-Billets, jedesmal ist btst Pier erstell Tagen des nächstfol­genden