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Ediktalladungen. i.
Der Johannes Zecke! von Kirch- göns hat so viele Schulden contrahirt. Daß dessen Activ-Vermögen zu deren Bezahlung nicht anreicht, und daher von Grosherzogl. Hess. Hofgericht zu Greftn der förmliche Concurs erkannt worden.
Alle diejenige, welche an erjagten Johannes Jeckel ex quocunque capite eine Forderung zu haben glauben, werden daher edictaliter hiermit vorgela- den, um
Mittwochs den 21ren August d. I» vor unterzeichnetem Amt zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und Darauf weitere amtliche Verfügung, fm Richterscheinungsfall sich des Ausschlusses von der Masse zu gewärtigen.
Langgöns Amts Hüttenberg den 30. Jun. 1315.
Grosherzogl. Hess. Justiz - Amt daselbst.
C. G. von Zangen.
II.
Ludwig Bogel aus Staussenberg, 68 Jahre alt und seit 50 Jahren abwesend, oder dessen Erben, werden vor- aeladen, innerhalb 3 Monaten das, in Z/4Morgen Land und 60 Gulden Geld bestehende Vermögen des Ersten so gewiß anzutreten und sich dazu zu beglaubigen , als es sonst gegen Caution an Dessen gesetzliche Erben übergeben werden wird.
Giesen am 22ten July 1815.
Gros herzoglich Hess. Land-Amt, Fol! enius.
111.
Dee 175$. in dem Gieser Lättb- SMtsorte Heuchelheim gebohrne, und seit 40Jahren abwesende Georg Christian Geißler, ober dessen Leibeserben,
werden, die jenem angefallene, kn el- nem geringen Häuschen bestehende Erbschaft, innerhalb drei Monaten so ge- wis anzutreten und sich hierzu zu beglaubigen, vorgeladen, als die hiesigen gesetzlichen Verwandten sonst, gegen Sicherheitsleistung, darinn werden eingesetzt werden.
Giesen am 21ten Juni 1815.
Grosherzogl. Hess. Land-Amt.
F o l l e n i u s.
IV.
Peter Btngel aus dem Gieser Land- amtsorte Fellingshausen, ist vor einigen Monaten, mit Zurücklassung mehrerer minderjährigen Kinder, gestorben. Da dessen Vermögensnachlaß gering ist, und mehrere Gläubiger desselben sich bereits gemeldet haben: so werden, auf Verlangen der Vormünder der Bingelschen Kinder, alle diejenigen, welche Schuldforderungen an jenen Nachlaß zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich
auf Freytag den 4ten August d. I. vorgeladen, um dieselben so gewiß klar zu stellen, als sonst bei Einweisung der Gläubiger auf ihre Forderungen keine Rücksicht genommen werden wird.
In Betreff derjenigen Gläubiger, welcher Forderungen gerichtlich versichert sind, wird das Nöthige, auch ohne ihr Erscheinen, von Amts wegen gewahrt werden.
Giesen am 27ten Juny 1815.
Grosherzogl. Hess. Land-Amt.
F o l l e n i u s.
Bekanntmachungen.
1) Sämtliche hiesige Einwohner Werden hierdurch benachrichtigt, daß sie für die Zukunft, die monatlichen Einquartierüngs-Billets, zur Auswechselung gegen Haupt-Billets, jedesmal ist btst Pier erstell Tagen des nächstfolgenden


