Einzelbild herunterladen

) 199 C

Ausnahme der die hiesige Universität freguentirenden Studiosen, und der Pädagogschüler, unter Angabe deren Nahmen, Stand oder Gewerbe, und im erster» Fall wohin dieselbe ziehen, im andern aber wofle vorder wohnten, in der ersten Polizey-Sitzung nach er­folgtem Ein- oder Auszug entweder fchrift - oder mündlich bei 1 si» Strafe a"^)gZr'emde Dienstboten, Hand- jverkspursche, Lehrlinge und vergleichen Gehüifen, dürfen bei 5 Strafe ohne vorgängige polizeyliche Erlaubnis nicht in Dienst oder Arbeit genommen wer­den. Um diese zu erhalten, sind sie vielmehr angewiesen, sich zuvorderst bei dahiesigem Stadt-Amt zu melden, und dahin brr Urkunden, womit sie ihre Personen und Aufführung legiti- miren können, mirzubruigen. Ueberdem muß Die Annahme und Entlassung der ebenbemerkten Personen in allen Fallen und namentlich auch dann wann die­selbe von hier gebürtig sind, oder vor­her schon bei andern Einwohnern ar- heitetsn, binnen den ersten 24 Stunden bei dem gedachten Stadt-Amt bei Ist» Strafe angezeigt, und dabei nicht nur ihren Namen und Geburtsort, sondern auch bei wem sie unmittelbar vorher in Diensten ober in Arbeiten standen, und wohin sie sich nach der Entlassung be­geben, bemerkt werden. Endlich werden

6) zugleich die wegen An- oder Aufnahme der Conscriptionspflichtiqen ^cnn- oder Ausländer von Großher- zogl. Oberkciegs - Colleg unter in 2t en unb 15ken August 1808., sodann 7ten Kebruar 1809. publicirten Verordnun­gen mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß diejenige, welche gegen diese handeln, sich den darin ange­drohten höheren Strafen aüsfttzen.

Giesen den 22ten Nov. 1815.

Grosherzogl. Hess. Polizey- De­putation daft

n.

Dee Per des Ochsenfleisches ist zu 11 kr, 2Pfenu. und des Hammel­fleisches zu 8 h. 2Pfenn. und zwar be­reits vom 23ten November an so­dann des Schweinenfieisches zu 11 kr. 2Pfenn» und des Kalbfleisches zu 7 kr. 2Pfenn. von dem 27ten November au bestimmt worden, welches zur Nach­richt des Publikums hiermit bekannt gemacht wird.

Giesen den 22ten Nov. 1815.

Grosherzogl. Hess. Polizey - Dr- puracion das.

Ediktalladungm.

I.

Es ist von GrosherzoZl. Ober- kriegskslleg zu Darmstadt Unterzeich­netem der Auftrag geschehen, die Nach­laß- und Debitsache des dahier kürz­lich verstorbenen Herrn Geheimenraths und Obermarschkommissärs von Herff zu reguliren. Um nun die vor allen Dingen erforderliche Uebersicht des Passivstandes und dessen. Verhältnis zu dem Activstande zu erlangen, und hiernach fernem sachgemas verfügen zu können; fordert man alle, sowohl be­kannte als unbekannte, Gläubiger des genannten Herrn DefuiicU hiermit öf­fentlich auf, ihre Ansprüche an bessert Verlassrnfchaft innerhalb 6 Wochen von dem Tage ungerechnet, wo diese Edictalien zum erstenmal in den öffent­lichen Blattern erscheinen werden dahier bei unterzeichnetem CommissariuS schriftlich au - und einzugeben, und sich sodann weiterer Verfügung , im Unter­lassungsfall aber des Ausschlusses mit ihren ^Forderungen von bft Masse zrr gewarligen.

Giesen den 20ten Nov. 1815.

Von Commissions wegen:

A m e n d , Staabs- und Garnisons- auditeur.