dem aber haben
4) die Hauserbesitzer den Aus < und Einzug ihrer Miethsteute, jedoch mir Aus-
argen handelt, i-si in i Thaler Strafe verfallen , und wird, wenn die Anzeige öfters unterbleibt', mit noch härterer Strafe angesehen werden.
2) Die hiesigen Einwohner, welche weder Wirthe noch Herbergsvater sind, dörftn ohne Vorgänge polrzeytiche Er/
OsMev-Publieanda. laubnis nur Ihr- auswärtige Bnve»
y i wandten und gute Freunde auf ei-
-fn Beziehung 'auf das Beherberr nige Zeit bei sich aufnehmcn, sie sind abeC a) 6ei 1 ff. Strafe schuldig, irr &X HandnttrkSges-ll-u, Lehr- den erste» 24 Stunden schrifrlich onzu, und dergleichen , und der in »eigen , wie dre aufgenommenen Fremde ' un " J f heißen, woher und von welchem Stand?
sie sind, ob sie Familie bei sich habens wann oder in welcher Absicht sie ange- kommen , und wie lange sie hier zu bleiben Willens sind; die Abreise muß bei Vermeidung der nemlichen Straft eben/ fals sogleich und binnen den ersten 24 Stunden darauf gemeldet werden.
b) Diese Meldung ist bei allen Fremden, sie seyen Inn - oder Ausländer, nöthig, zu derselben aber nur der Hauseigenthümer oder Mieths- mann, welcher die Fremden unmittelbar selbst aufnahm, verbunden. Be-- merkt ftdoch ein Hauseigenthümer, daß seine Miethsleute gegen diese Vorschrift handeln, so haben sie der unterzeichneten Behörde Nachricht zu geben.
3) Die unter 2) bemerkten Einwohner dürfen andere Fremde, welche it> keiner der daselbst angeführten Beziehung mit ihnen stehen-, bei einer Straft von 5fi. ohne besondere polizeyliche Erlaubnis nicht aufnehmen.
Sind die Fremde Dienstboten, welche sich vermiethen wollen , oder ihre'
lingen, ,
Hi«sicht derselben zu machenden Anzeige, sind zwar schon mehrmalen polizeiliche Verfügungen erlassen worden. Da rn- deß man neuerdings die Erfahrung gemacht, daß solche in Vergessenheit zu arrakhen scheinen, und nicht gehörig befolgt werden, aus mehreren Veraiuas- fungen aber hierunter eine genaue Fur- fehung unumgänglich nothwendig wird; so sieht man sich gemußiget, die bestehenden Verordnungen wiederholt ern- zuscharfen, und zugleich folgendes naher zu bestimmen. . , '
1) Jeder hiesiger Wirth muß an federn Tag und zwar künftighin ftdes- mal in der ersten halben Stunde nach gegangenem Zapfenstreich, mittelst einer auf der Wallthorwache abzugebenden schriftlichen Note anzeigen, welche fremde Personen bei ihm logiren , wann sie angekommen, woher und von welchem Stcmd oder Character sie stnd, und ob sie Familie oder Gefolge bei sich haben. Tritt der Fallein, daßbeiernem oder bem andern Wirth gar niemand lo- airet, fo iss dies wenigstens schriftlich . - y - Ä .... ..
ui melden. Und wenn nach abgegebe- Dienste verlassen, Handwerkspursche, ner Note bei einem Wirch noch jemand welche kerne Arbeit haben , oder Welbs- ein kehret, so ist hiervon die vorgeschrie- Personen, welche mu der Unzucht em Lene Anzeiae den folgenden Morgen in Gewerbe machen , so tritt die doppel e, 6« erfle« balben Grunde nach der Re- und wenn es in Beziehung auf die 5fr »eill-e nachzuholen. Welcher Wirth hier, fentliche Sicherheir verdachrrge, oder dxxux. iwvMbUryv wohl gar solche Personen sind, denen
der A-ukenkhalL im Land untersagt ist, eine noch höhere durch besondere Verordnung bestimmte Strafe ein. Auser-


