Ausgabe 
25.11.1815
 
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dem aber haben

4) die Hauserbesitzer den Aus < und Einzug ihrer Miethsteute, jedoch mir Aus-

argen handelt, i-si in i Thaler Strafe verfallen , und wird, wenn die Anzeige öfters unterbleibt', mit noch härterer Strafe angesehen werden.

2) Die hiesigen Einwohner, welche weder Wirthe noch Herbergsvater sind, dörftn ohne Vorgänge polrzeytiche Er/

OsMev-Publieanda. laubnis nur Ihr- auswärtige Bnve»

y i wandten und gute Freunde auf ei-

-fn Beziehung 'auf das Beherberr nige Zeit bei sich aufnehmcn, sie sind abeC a) 6ei 1 ff. Strafe schuldig, irr &X HandnttrkSges-ll-u, Lehr- den erste» 24 Stunden schrifrlich onzu, und dergleichen , und der in »eigen , wie dre aufgenommenen Fremde ' un " J f heißen, woher und von welchem Stand?

sie sind, ob sie Familie bei sich habens wann oder in welcher Absicht sie ange- kommen , und wie lange sie hier zu blei­ben Willens sind; die Abreise muß bei Vermeidung der nemlichen Straft eben/ fals sogleich und binnen den ersten 24 Stunden darauf gemeldet werden.

b) Diese Meldung ist bei allen Fremden, sie seyen Inn - oder Aus­länder, nöthig, zu derselben aber nur der Hauseigenthümer oder Mieths- mann, welcher die Fremden unmittel­bar selbst aufnahm, verbunden. Be-- merkt ftdoch ein Hauseigenthümer, daß seine Miethsleute gegen diese Vorschrift handeln, so haben sie der unterzeichne­ten Behörde Nachricht zu geben.

3) Die unter 2) bemerkten Einwoh­ner dürfen andere Fremde, welche it> keiner der daselbst angeführten Bezie­hung mit ihnen stehen-, bei einer Straft von 5fi. ohne besondere polizeyliche Er­laubnis nicht aufnehmen.

Sind die Fremde Dienstboten, welche sich vermiethen wollen , oder ihre'

lingen, ,

Hi«sicht derselben zu machenden Anzeige, sind zwar schon mehrmalen polizeiliche Verfügungen erlassen worden. Da rn- deß man neuerdings die Erfahrung ge­macht, daß solche in Vergessenheit zu arrakhen scheinen, und nicht gehörig be­folgt werden, aus mehreren Veraiuas- fungen aber hierunter eine genaue Fur- fehung unumgänglich nothwendig wird; so sieht man sich gemußiget, die beste­henden Verordnungen wiederholt ern- zuscharfen, und zugleich folgendes na­her zu bestimmen. . , '

1) Jeder hiesiger Wirth muß an federn Tag und zwar künftighin ftdes- mal in der ersten halben Stunde nach gegangenem Zapfenstreich, mittelst ei­ner auf der Wallthorwache abzugeben­den schriftlichen Note anzeigen, welche fremde Personen bei ihm logiren , wann sie angekommen, woher und von wel­chem Stcmd oder Character sie stnd, und ob sie Familie oder Gefolge bei sich ha­ben. Tritt der Fallein, daßbeiernem oder bem andern Wirth gar niemand lo- airet, fo iss dies wenigstens schriftlich . - y - Ä .... ..

ui melden. Und wenn nach abgegebe- Dienste verlassen, Handwerkspursche, ner Note bei einem Wirch noch jemand welche kerne Arbeit haben , oder Welbs- ein kehret, so ist hiervon die vorgeschrie- Personen, welche mu der Unzucht em Lene Anzeiae den folgenden Morgen in Gewerbe machen , so tritt die doppel e, 6« erfle« balben Grunde nach der Re- und wenn es in Beziehung auf die 5fr »eill-e nachzuholen. Welcher Wirth hier, fentliche Sicherheir verdachrrge, oder dxxux. iwvMbUryv wohl gar solche Personen sind, denen

der A-ukenkhalL im Land untersagt ist, eine noch höhere durch besondere Ver­ordnung bestimmte Strafe ein. Auser-