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gsnd einem öffentlichen Zwecke zum Opfer bringen müssen. Es wird aber aus der Natur der Sache klar, daß diese Entschädigung für jedes einzelne Grundstück nicht eher bestimmt und da­her auch nicht eher verabreicht werden kann, als bis die Erdarbeitcn in der Lange desselben vollendet sind, der ent­standene Schaden also sich vollständig ausmittcln laßt.

Da übrigens diejenigen, welche die angeordneten Arbeiten in Ausfüh­rung bringen, nach besonderer Anwei­sung des Unterzeichneten handeln, so werden alle und jede, welche hierbei irgend eine gegründete, in der oben erwähnten Bekanntmachung nicht schon zum Voraus entschiedene Beschwerde zu haben glauben, benachrichtigt, daß sie sich mit derselben an den Unterzeich­neten, oder in dessen etwaiger Abwe­senheit , an den Grosherzogl. Hof­kammerrath Herrn Jäger, zu wenden haben.

Giesen den 15ten März 1815.

Freyherr von Münch.

2) In mehreren Gegenden der Pro- Dinz Hessen sind ungeimpfte Indivi­duen von den natürlichen Menschen­blattern befallen worden.

Um daher aller weiteren möglichen Verbreitung dieser Krankheit zu begeg­nen, so ist von Grosherzogl. Hess. Re­gierung dahier verordnet worden:

1) Daß alle diejenige Individuen, welche entweder die Menschenblattern noch nicht überstanden haben, oder ge­gen dieselbe durch die Impfung noch nicht gesichert sind, bei den Stadtma- gtstraren und respective Schultheisen eines jeden Amtsbezirks ohne allen Verzug angegeben werden, wobei die Eltern und Vormünder für ihre noch nicht mündigen Kinder und Mündel,

und die Dienstherr» für ihre Dienstbo- rhen verantwortlich seyn sollen.

2) Daß die auf diese Weise ange- zeigk werdende Personen sodenn meine Liste gebracht, und mit Bemerkung ih­res Lauf - und Familien - Namens, ihres Alters, Wohnorts, und wenn es Kinder sind, der Taus- und Fami­lien-Namen ihrer beiden Eltern ver­zeichnet welche Listen sofort

3) den re.=pect. Physicats-Acrzten sobalden zugeschickt werden sollen.

Es wird daher diese Verordnung den hiesigen Einwohnern mit dem Be­merken zur Kenntnis gebracht, daß die betreffende Individuen bei dem hiesi« gen Oberbürgermeister Herbert ohne weiteren Verzug anzugeben sind, ge- gensals diejenige, welche ihre Zmps- sähigkeit au^ bösem Vorbedacht ver­schweigen , sich der verordnungsmäsigea Strafe zu gewärtigen haben.

Giesen den 16ten März 1815.

Der Stadtmagistrat daselbst.

3) Nachbeuannte, zur Verlassen­schaft des Schullehrers Hofmann in Heuchelheim gehörige, Güterstücke, als 1) eine, 1/4 Morgen, 27 Ruthen, 10 5/4 Schuhe haltende, Wiese, am Wollsurkh, bei der kleinen Weide, an des Rathschöff Brü­cken Erben und Balthasar Packen Wittib gelegen,

2) ein, 23 Ruthen, 9 Schuhe hal­tender, Acker, aus dem Geyers- berg und an Philipp Speyers Wit­tib gelegen, giebt 1/2Gescheit Korn zum Kloster Altenburg,

5) ein , 24 Ruthen, 7 Schuhe hal­tender Acker, bei dem Zollstock und an Georg Philipp Speyer gele­gen, giebt 2 Gescheit Korn zum da­hiesigen Kirchenkasten,

4) rin 20 Ruthen, 6 Schuhe Halten­der,