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gsnd einem öffentlichen Zwecke zum Opfer bringen müssen. Es wird aber aus der Natur der Sache klar, daß diese Entschädigung für jedes einzelne Grundstück nicht eher bestimmt und daher auch nicht eher verabreicht werden kann, als bis die Erdarbeitcn in der Lange desselben vollendet sind, der entstandene Schaden also sich vollständig ausmittcln laßt.
Da übrigens diejenigen, welche die angeordneten Arbeiten in Ausführung bringen, nach besonderer Anweisung des Unterzeichneten handeln, so werden alle und jede, welche hierbei irgend eine gegründete, in der oben erwähnten Bekanntmachung nicht schon zum Voraus entschiedene Beschwerde zu haben glauben, benachrichtigt, daß sie sich mit derselben an den Unterzeichneten, oder in dessen etwaiger Abwesenheit , an den Grosherzogl. Hofkammerrath Herrn Jäger, zu wenden haben.
Giesen den 15ten März 1815.
Freyherr von Münch.
2) In mehreren Gegenden der Pro- Dinz Hessen sind ungeimpfte Individuen von den natürlichen Menschenblattern befallen worden.
Um daher aller weiteren möglichen Verbreitung dieser Krankheit zu begegnen, so ist von Grosherzogl. Hess. Regierung dahier verordnet worden:
1) Daß alle diejenige Individuen, welche entweder die Menschenblattern noch nicht überstanden haben, oder gegen dieselbe durch die Impfung noch nicht gesichert sind, bei den Stadtma- gtstraren und respective Schultheisen eines jeden Amtsbezirks ohne allen Verzug angegeben werden, wobei die Eltern und Vormünder für ihre noch nicht mündigen Kinder und Mündel,
und die Dienstherr» für ihre Dienstbo- rhen verantwortlich seyn sollen.
2) Daß die auf diese Weise ange- zeigk werdende Personen sodenn meine Liste gebracht, und mit Bemerkung ihres Lauf - und Familien - Namens, ihres Alters, Wohnorts, und wenn es Kinder sind, der Taus- und Familien-Namen ihrer beiden Eltern verzeichnet — welche Listen sofort
3) den re.=pect. Physicats-Acrzten sobalden zugeschickt werden sollen.
Es wird daher diese Verordnung den hiesigen Einwohnern mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß die betreffende Individuen bei dem hiesi« gen Oberbürgermeister Herbert ohne weiteren Verzug anzugeben sind, ge- gensals diejenige, welche ihre Zmps- sähigkeit au^ bösem Vorbedacht verschweigen , sich der verordnungsmäsigea Strafe zu gewärtigen haben.
Giesen den 16ten März 1815.
Der Stadtmagistrat daselbst.
3) Nachbeuannte, zur Verlassenschaft des Schullehrers Hofmann in Heuchelheim gehörige, Güterstücke, als 1) eine, 1/4 Morgen, 27 Ruthen, 10 5/4 Schuhe haltende, Wiese, am Wollsurkh, bei der kleinen Weide, an des Rathschöff Brücken Erben und Balthasar Packen Wittib gelegen,
2) ein, 23 Ruthen, 9 Schuhe haltender, Acker, aus dem Geyers- berg und an Philipp Speyers Wittib gelegen, giebt 1/2Gescheit Korn zum Kloster Altenburg,
5) ein , 24 Ruthen, 7 Schuhe haltender Acker, bei dem Zollstock und an Georg Philipp Speyer gelegen, giebt 2 Gescheit Korn zum dahiesigen Kirchenkasten,
4) rin 20 Ruthen, 6 Schuhe Haltender,


