- ) 46 X -
und ihre eiwaigen Rechte zu wahren, widrigenfalls in gedachtem Lermm niit dec Eröffnung des Testamentes dennoch vorgeschritten und das Weitere rechtlich verfügt werden wird.
Giesen den lOtenMarz 1815.
Grosherzoglich Hessisches Uni- verfttätsgericht daselbst.
Kühnöl, Rector.
Bekanntmachungen.
Ldikralladung.
Da die bei der Mtwe des^ver- siorbenen UnwersitäLs-Oeconomus un Oberamts - Sekretarrus Lynker zu Ou«'
als Magd in Diensten gestandene Elisabetha Kreisin, dem Vernehmen nach auS Wetzlar gebürtig ,-^7."" Octsbec 1801. dahier mit Zurucklasiung rines Testamentes gestorben ist, rhre ^nkestaterben aber unbekannt sind, so werden dieselben hiermit aufgefod^rt, In dem aus
Dienstag den Ilten April, Vormittags 10 Uhr
ittr Dublicaliou des Testamentes anb-r rnumren Termin »°r unk-ri-'chnkk-M Gerichte zu erscheinen, sich oer Cuff/ »uns des Testamentes zu gewärtigen,
polizey f publicandum.
Nachdem die Nothwendigkeit erfordert, daß sowohl der Abzugsgra, den von dem Wiesmarer Weg an bis : ' bi» ssobmül - Bach , als auch der «clutbaraben von der Croffdorfer Granzs S/an?bis an die Heuchelheimer Chaussee, gehorrg aufgeraumet, vertiefet und mit der erforderlichen oo, schung versehen werde; so wird denen daran stossenden Güterbesitzcrn aufge, neben, diese Herstellung der Graben des Neustädter Feldes ungesamm. nach der zu gebenden näheren ^nwei, sung des Stadt - Bau - Jnspectors, so wei? eines jeden Besitzungen reichen, uräumen , und mit der nothrgei. Bisch».» S'»'°sch.^.
Verbesserung der Abzugsgraben du^ch den Stadtvorstand veranstaltet werde.
Giesen den 14ten Marz 1815.
Grosherzogl. Hess. Polizey-De- putation das.
1) Der Unterzeichnete, dem, wie bereits in der Bekanntmachung vom 20ten August vorigen Jahrs (Gieser Anzeigungs-Blatt Num. 24. ) erwähnt ist, die obere Leitung der gesammreu, auf die Entwässerung von Giesen Bezug habenden, Anstalten und dre Entscheidung aller sich ergebenden Anstande, höchsten Orts übertragen worden ist, hat gelegenheitlich der gegenwärtig an- aeordneten Erdarbeiten tue Anzeige erhalten , daß der eigentliche Zweck dec Anstalt und ihre hohe Nützlichkeit für die Gesundheit und die Wohlfahrt von Giesen der Erinnerung einzelner Eigenthu- mer, deren Grundstücke durch die neuen Linien der Wisseck sowohl, als des so- aenannten Pulvergrabens, mehr oder weniger berührt werden, wieder entgangen ist. Man sieht sich daher veranlaßt, biestlbesowohl, als jeden den es angehr, auf die oben erwähnte Bekanntmachung zu verweisen, welche diejenigen Grundsätze im Allgemeinen ausi'pricht, nach denen diese wohltya- tige Einrichtung in Ausführung kommen wird. Die im 10ten Artikel derselben zugesagte Entschädigung für diejenigen Eigenkhümer, die durch die vorzunehmenden Arbeiten irgend ernen Schaden leiden, wird nach denjenigen Grundsätzen bewirkt werden, welche die Gesetze für jene bestimmen, welche einzelne Theile ihres Eigenthums »r- * geno


