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und ihre eiwaigen Rechte zu wahren, widrigenfalls in gedachtem Lermm niit dec Eröffnung des Testamentes den­noch vorgeschritten und das Weitere rechtlich verfügt werden wird.

Giesen den lOtenMarz 1815.

Grosherzoglich Hessisches Uni- verfttätsgericht daselbst.

Kühnöl, Rector.

Bekanntmachungen.

Ldikralladung.

Da die bei der Mtwe des^ver- siorbenen UnwersitäLs-Oeconomus un Oberamts - Sekretarrus Lynker zu Ou«'

als Magd in Diensten gestandene Elisabetha Kreisin, dem Vernehmen nach auS Wetzlar gebürtig ,-^7."" Octsbec 1801. dahier mit Zurucklasiung rines Testamentes gestorben ist, rhre ^nkestaterben aber unbekannt sind, so werden dieselben hiermit aufgefod^rt, In dem aus

Dienstag den Ilten April, Vor­mittags 10 Uhr

ittr Dublicaliou des Testamentes anb-r rnumren Termin »°r unk-ri-'chnkk-M Gerichte zu erscheinen, sich oer Cuff/ »uns des Testamentes zu gewärtigen,

polizey f publicandum.

Nachdem die Nothwendigkeit er­fordert, daß sowohl der Abzugsgra, den von dem Wiesmarer Weg an bis : ' bi» ssobmül - Bach , als auch der «clutbaraben von der Croffdorfer Granzs S/an?bis an die Heuchelheimer Chaussee, gehorrg aufgeraumet, ver­tiefet und mit der erforderlichen oo, schung versehen werde; so wird denen daran stossenden Güterbesitzcrn aufge, neben, diese Herstellung der Graben des Neustädter Feldes ungesamm. nach der zu gebenden näheren ^nwei, sung des Stadt - Bau - Jnspectors, so wei? eines jeden Besitzungen reichen, uräumen , und mit der nothrgei. Bisch».» S'»'°sch.^.

Verbesserung der Abzugsgraben du^ch den Stadtvorstand veranstaltet werde.

Giesen den 14ten Marz 1815.

Grosherzogl. Hess. Polizey-De- putation das.

1) Der Unterzeichnete, dem, wie bereits in der Bekanntmachung vom 20ten August vorigen Jahrs (Gieser Anzeigungs-Blatt Num. 24. ) erwähnt ist, die obere Leitung der gesammreu, auf die Entwässerung von Giesen Be­zug habenden, Anstalten und dre Ent­scheidung aller sich ergebenden Anstande, höchsten Orts übertragen worden ist, hat gelegenheitlich der gegenwärtig an- aeordneten Erdarbeiten tue Anzeige er­halten , daß der eigentliche Zweck dec Anstalt und ihre hohe Nützlichkeit für die Gesundheit und die Wohlfahrt von Gie­sen der Erinnerung einzelner Eigenthu- mer, deren Grundstücke durch die neuen Linien der Wisseck sowohl, als des so- aenannten Pulvergrabens, mehr oder weniger berührt werden, wieder ent­gangen ist. Man sieht sich daher ver­anlaßt, biestlbesowohl, als jeden den es angehr, auf die oben erwähnte Be­kanntmachung zu verweisen, welche diejenigen Grundsätze im Allgemeinen ausi'pricht, nach denen diese wohltya- tige Einrichtung in Ausführung kom­men wird. Die im 10ten Artikel der­selben zugesagte Entschädigung für die­jenigen Eigenkhümer, die durch die vor­zunehmenden Arbeiten irgend ernen Schaden leiden, wird nach denjenigen Grundsätzen bewirkt werden, welche die Gesetze für jene bestimmen, welche einzelne Theile ihres Eigenthums »r- * geno