ft re Ober- und Unter-Beamte, Marsch- Commissarli, £)b<r< Amt- und Schultheissen , auch Vorstehers der Gemeinden bei eigener Verantwortung hierauf Lenau zu halten , die Uebertrekere ohne einige Nachsicht anzuzeigen und zu bestrafen , zu -welchem Ende dann diese Verordnung in Unfern Fürstlichen Landen durch den Druck zu jedermanns Wissenschaft bekannt zu machen, und daß darüber fürkerhin steifund vest gehalten werde, die nöthiqe und erforderliche Befehle an die Behörde abzu- lassen sind. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und aufgedruck- ten Fürstlichen Geheimen-Insiegels.
Darmstadt, den 24 Februarii 1775.
Ludwig, Landgraf zu Hessen.
(L. 8.)
lautende Verordnung, hauft'g übertreten wird; so wird dieselbe, damit niemand sich mit der Unwissenheit entschuldigen möge, hierdurch nochmals öffentlich und zwar unter der Versicherung bekannt gemacht, daß die Conkrave- nienten in die in sokhaner Verordnung bestimmte Strafe unausbleiblich und ohne Ansehen der Person genommen - Unvermögende aber, diese Geldstrafe mit einer zwanzigtägigen Gefängnisstrafe zu verbüsen, ungehalten werden sollen..
Giesen den 9ten Febr. 1615.
Grosherzog!. Hess. Polizey- Deputarion das.
II.
Nachdem
s) der Preis des Ochsenflcisches auf zehen Kreuzer pr. Pfund n e b st zwcy Heuern Latetnengelb, mithin im Ganzen auf 10Kreuzer 2 Heller —
d) die Taxe des Kalbfleisches hr'n- scgen auf sechs Kreuzer pr, Pfund
m i t I n u b e g r i f des Later- uengeides
gesetzet worden, und diese Preise mit nächstkommendem Montag den löten Februar l. I. ihren Anfang nehmen solle 3 so wird das Publicum hierdurch davon in Kenntnis gesetzet.
Giesen den Ren Febr. 1615.
Grosherzog!. Hess. Polizey- Deputation das.
III.
Da vor ohngefahr vier Wochen an der Thür eines Gartens im Gartfeld, das Schloß, welches ein gutes fran- zosisches Schloß gewesen, und 6 Tage hernach die Eckbände an derselben Thür, durchs Zerschlagen abgerissen, und diebischer Weise entwendet3 voc einigen Tagen aber auch von dem Häuschen sothanen Gartens die Thür > welche ebenfalls mit einem guten französischen Schloß versehen geweseu, ausgehoben und gestohlen worden 3 so wird diese schändliche und äusserst strafbare Handlung, hierdurch öffentlich, und mtt der Versicherung bekannt gemacht, daß demjenigen, welcher den Thätec -"-decken Wied, unk-c Verschweigung M"-s NahmenS, -in- Belohnung von e i l f Gulden zu Thcil welchen soll.
Gieseii den 9ten Febr. 1'815.
Grosherzogl. Hess. Polizey, Deputation das.
l^diktalladung.
Äste diejenige, welche an den im September 1813. von hier weggeaau- genen Studiosus mediciiMe , ^^kus Pauli, aus Ionikau in Böhmen gebürtig, aus irgend einem Rechks- grunde etwas zu fodern, und sich bisher noch nicht damit gemeldet habet?, werden hiermit aufgefodert, ihre An- sprüche um so gewisser hinneu vier Wo-


