Ausgabe 
11.2.1815
 
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PoUzep t Publicauda.

L.

t Da man nlis fällig st wahrnehmen muffen, daß nachstehende wörtlich also:

Dow Gottes Gnaden Alir Lud­wig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeid, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenharn, Nidda, Hanau, Schaumburg, Istnburg und Oüdrn- gen, zc. Ihro Ru ssisch- Rayseriichen Majestät bestettrec General - Feld- Marschall und St. Andreas - wie auch Aöniglich-preussischen schwar­zen Adler-Ordens Ritter rc. rc.

Haben zu Unserem größten Miß­fallen wahrnehmen müssen, was maa- ftn , ohuerachtet der deshalben von Un­ser» in Gott ruhenden Fürstlichen Ne- giments Vorfahren öfter» ergangene» geschärften Verordnungen und auch noch im Jahr 1764. in denen Städten, Dör­fern und> Ortschaften, Unserer Odern - und Niedergrafschaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in der Neu- Jahrs-Nacht großer und anstösiger Muthwille» nicht nur getrieben, son­dern besonders auch die böse Gewohn­heit des schädlichen Neu-Jakr-Auschie- fens noch «immer in einer leidigen Aus­übung erhalten werden wolle, woraus dann, wie die leidige Erfahrung noch kürzlich gelehrt, öfters die größte Un- glücköfälle entstanden, und dadurch zur Verunglückung des ein- oder des an­dern, ja sogar zur E-tzünd - und Ein­äscherung Hauser, Dörfer und Städt Anlaß gegeben worden.

Nachdem Wir nun das Wohl Un­serer getreuen Unterkhanen viel zu viel beherzigen, als daß Wir dieftm ärger­lichen und das größte Unglück befürch­te» lassenden Unwesen connivirrn soll­ten , vielmehr diesen aus blosem Murh- willen herrührenden Frevelthaten auf

alle Art und Welse gesteuert - und solche abgestcller wissen wollen^ SohabenWir die obenangezogene jehr heilsame Ver­ordnung hiermit nicht nur bejialtiget und wtederholer, sondern Wir setzen, befehlen und ordnen auch Ijicamu uüD i» Kraft dieses ernstlich, daß das muth- willige Schießen in Stadt und Dörfern Unseres Lundes überhaupt, zu­mahl in der Neu-Jahrö-Nacht und bei Hochzeiten ec, durchaus vcrbotten, und im Fall bei Gelegenheit eines erntre- tellde» Neuen-Jahrs, oder auch son­sten äusser dieser Zeit, in einer Stadt, Dorf und Ortschaft Unserer Obern- und Niedern-Grafschaft Eatzenelnbor gen, wie auch Herrschaft Epstein in Zu­kunft wider diese Unserer inhastven Latt- desfürstlichen Verordirung von ein - und andern aus Muthwille» gehandelt - und solchemnach äusser Noch, oder Beruf, Gewehr loögeschossen würde, der Ucber- treter , er sey Soldat, Jager,'oder weß Standes und Würde derselbe sey» würde, dieser seiner strafbaren Fbcvel- that Halden mit Jehen Rihlr. vhn- uachlässtger Strafe nicht, nur angese­hen - sondern auch vor solche nicht alle!» die Eltern, als welche gemeiniglich we­nigstens connivendo zu berg!eiche» Frevel Anlaß und Gelegenheit geben, sondern auch über das, wann die Thä- ker nicht ausfindig zu mache» wäre», die ganze Gemeinde, um solchergestalt jede» Orts Eingesessenen auf die Ent­deckung derer etwaigen Frevler desto aufmerksamer zu machen, haften, wie auch baß derjenige, welche äusser sei­nem officio solche Frevler anzeigen, wird, ein Drittheil von der Strafe zu theil werden solle»

Es hat sich öannenhero er» Jeder vor Schabe» zu hüten und solchemnach dieser Unserer Fürstlichen Verordnung genau nachzifteben f insonderheit Un­sere