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t Da man nlis fällig st wahrnehmen muffen, daß nachstehende wörtlich also:
Dow Gottes Gnaden Alir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeid, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenharn, Nidda, Hanau, Schaumburg, Istnburg und Oüdrn- gen, zc. Ihro Ru ssisch- Rayseriichen Majestät bestettrec General - Feld- Marschall und St. Andreas - wie auch Aöniglich-preussischen schwarzen Adler-Ordens Ritter rc. rc.
Haben zu Unserem größten Mißfallen wahrnehmen müssen, was maa- ftn , ohuerachtet der deshalben von Unser» in Gott ruhenden Fürstlichen Ne- giments Vorfahren öfter» ergangene» geschärften Verordnungen und auch noch im Jahr 1764. in denen Städten, Dörfern und> Ortschaften, Unserer Odern - und Niedergrafschaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in der Neu- Jahrs-Nacht großer und anstösiger Muthwille» nicht nur getrieben, sondern besonders auch die böse Gewohnheit des schädlichen Neu-Jakr-Auschie- fens noch «immer in einer leidigen Ausübung erhalten werden wolle, woraus dann, wie die leidige Erfahrung noch kürzlich gelehrt, öfters die größte Un- glücköfälle entstanden, und dadurch zur Verunglückung des ein- oder des andern, ja sogar zur E-tzünd - und Einäscherung Hauser, Dörfer und Städt Anlaß gegeben worden.
Nachdem Wir nun das Wohl Unserer getreuen Unterkhanen viel zu viel beherzigen, als daß Wir dieftm ärgerlichen und das größte Unglück befürchte» lassenden Unwesen connivirrn sollten , vielmehr diesen aus blosem Murh- willen herrührenden Frevelthaten auf
alle Art und Welse gesteuert - und solche abgestcller wissen wollen^ SohabenWir die obenangezogene jehr heilsame Verordnung hiermit nicht nur bejialtiget und wtederholer, sondern Wir setzen, befehlen und ordnen auch Ijicamu uüD i» Kraft dieses ernstlich, daß das muth- willige Schießen in Stadt und Dörfern Unseres Lundes überhaupt, zumahl in der Neu-Jahrö-Nacht und bei Hochzeiten ec, durchaus vcrbotten, und im Fall bei Gelegenheit eines erntre- tellde» Neuen-Jahrs, oder auch sonsten äusser dieser Zeit, in einer Stadt, Dorf und Ortschaft Unserer Obern- und Niedern-Grafschaft Eatzenelnbor gen, wie auch Herrschaft Epstein in Zukunft wider diese Unserer inhastven Latt- desfürstlichen Verordirung von ein - und andern aus Muthwille» gehandelt - und solchemnach äusser Noch, oder Beruf, Gewehr loögeschossen würde, der Ucber- treter , er sey Soldat, Jager,'oder weß Standes und Würde derselbe sey» würde, dieser seiner strafbaren Fbcvel- that Halden mit Jehen Rihlr. vhn- uachlässtger Strafe nicht, nur angesehen - sondern auch vor solche nicht alle!» die Eltern, als welche gemeiniglich wenigstens connivendo zu berg!eiche» Frevel Anlaß und Gelegenheit geben, sondern auch über das, wann die Thä- ker nicht ausfindig zu mache» wäre», die ganze Gemeinde, um solchergestalt jede» Orts Eingesessenen auf die Entdeckung derer etwaigen Frevler desto aufmerksamer zu machen, haften, wie auch baß derjenige, welche äusser seinem officio solche Frevler anzeigen, wird, ein Drittheil von der Strafe zu theil werden solle»
Es hat sich öannenhero er» Jeder vor Schabe» zu hüten und solchemnach dieser Unserer Fürstlichen Verordnung genau nachzifteben f insonderheit Unsere


