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Polizey-Yudlicanda. I,
Um bet Wafferfiuthen und andern Vorfallenheiten Unglücklichen mit Sicherheit Hülfe leisten, anbei die Ueber- fahrt ohne Lebensgefahr verrichten zu können, ist die Haltung eines zweckdienlichen Schiffes auf der Lahn nahe hei hiesiger Stabt, beschlossen worden.
Da aber die Errichtung eines solchen Fahrzeuges nebst dazu gehörigen Geräthschaften , einen nicht unbedeutenden Kostenaufwand erfooect, so stehet man bei dem äusserst erschöpften Zustand der Polizey - Caffe stch geuöthiget, zur Herbeischaffung der nöthlgen Summe die rühmlichst bekannte, und bei ähnlichen Fallen mit dem besten Er, folg erprobte men sch en freu n d- 1 i ch e Denkungsart der hiestgen Ein, wohnerschafr in Anspruch zu nehmen.
Man wird demnach zur Erreichung dieser so äusserst nökyigen und wohl- thätigen Absicht nächstens eine Sub- scrrption erofnen, und erwartet man, daß sämtliche hiesige Einwohner sich hierbei nach ihren Vermögensverhält- nissen thätig beweisen werden, wogegen aber auch die zweckbieullchste und sorgfältigste Verwendung derer auf diesem Weg zusammengebrachten Gelder, hierdurch zugesagec wird.
Giesen den 29ten März 1815.
Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.
H.
Da die beschwerende Anzeige geschehe r, daß unterhalb dcm kleinen Skeinweg, an dem Eingang des Du- schischen Gartens, Scherben, alte Lumpen und dergleichen ausgeschüttet werden - uno dadurch der W>g verunreiniget wird, so wird dieses — so wie über
haupt auch an andern öffentlichen Wegen, hiermit bei 5fi. Strafe verboten.
Giesen den 29len März 1815.
Grosherzogl. Hessische Polizey- Depulation das.
III.
Da der Preis des Ochftnflersches zu 11 kr. nebst 2 Pfenn. Laternengeld bestimmt worden, uud diese Schatzung künftigen Montag den 3ren April anfangen soll, so wird das Publicum davon hieiMit benachrichtiget.
Giesen den 29ken März 1815.
Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputailvn das.
Ediktalladungen.
I»
Da die zurückgelassenen Effecten des vor ohngefahr zwei Iahreit von hiesiger Universität «bezogenen Stu. diosus medicinae, Mause, aus Hallenberg , zur Eefrledigung der Gläubiger desselben verwelldet werden sollen, so werden diejenigen, welche eine Fo, derung an gedachten Studiosus Mause zu haben glauben, hiermit aufgesodrrt, dieselbe von heule an binnen vier Wo^ chen um so gewisser vor unterzeichnetem Gerichte anzugcben und richtig zu stellen, als sie nach fruchtlosem Ab-, laufe dieser Frist von dem oben giiiann- ten Nachlasse werden ausgeschlossen werden
Giesen den 25ten März 1815.
: Grosherzogl. Hess Disciplinar, Gericht das.
K ü h n v l, Rector.
II
Da die bei der Wittwe des ver- storbe^eu U'NversttäkS-Oeco omus und Oderamls- Sekrekarius Lyriker zu Giesen


