Ausgabe 
1.4.1815
 
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Polizey-Yudlicanda. I,

Um bet Wafferfiuthen und andern Vorfallenheiten Unglücklichen mit Si­cherheit Hülfe leisten, anbei die Ueber- fahrt ohne Lebensgefahr verrichten zu können, ist die Haltung eines zweck­dienlichen Schiffes auf der Lahn nahe hei hiesiger Stabt, beschlossen worden.

Da aber die Errichtung eines sol­chen Fahrzeuges nebst dazu gehörigen Geräthschaften , einen nicht unbedeu­tenden Kostenaufwand erfooect, so ste­het man bei dem äusserst erschöpften Zu­stand der Polizey - Caffe stch geuöthiget, zur Herbeischaffung der nöthlgen Sum­me die rühmlichst bekannte, und bei ähnlichen Fallen mit dem besten Er, folg erprobte men sch en freu n d- 1 i ch e Denkungsart der hiestgen Ein, wohnerschafr in Anspruch zu nehmen.

Man wird demnach zur Erreichung dieser so äusserst nökyigen und wohl- thätigen Absicht nächstens eine Sub- scrrption erofnen, und erwartet man, daß sämtliche hiesige Einwohner sich hierbei nach ihren Vermögensverhält- nissen thätig beweisen werden, woge­gen aber auch die zweckbieullchste und sorgfältigste Verwendung derer auf die­sem Weg zusammengebrachten Gelder, hierdurch zugesagec wird.

Giesen den 29ten März 1815.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

H.

Da die beschwerende Anzeige ge­schehe r, daß unterhalb dcm kleinen Skeinweg, an dem Eingang des Du- schischen Gartens, Scherben, alte Lum­pen und dergleichen ausgeschüttet wer­den - uno dadurch der W>g verunreini­get wird, so wird dieses so wie über­

haupt auch an andern öffentlichen We­gen, hiermit bei 5fi. Strafe verboten.

Giesen den 29len März 1815.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Depulation das.

III.

Da der Preis des Ochftnflersches zu 11 kr. nebst 2 Pfenn. Laternengeld bestimmt worden, uud diese Schatzung künftigen Montag den 3ren April an­fangen soll, so wird das Publicum da­von hieiMit benachrichtiget.

Giesen den 29ken März 1815.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputailvn das.

Ediktalladungen.

I»

Da die zurückgelassenen Effecten des vor ohngefahr zwei Iahreit von hiesiger Universität «bezogenen Stu. diosus medicinae, Mause, aus Hal­lenberg , zur Eefrledigung der Gläubi­ger desselben verwelldet werden sollen, so werden diejenigen, welche eine Fo, derung an gedachten Studiosus Mause zu haben glauben, hiermit aufgesodrrt, dieselbe von heule an binnen vier Wo^ chen um so gewisser vor unterzeichne­tem Gerichte anzugcben und richtig zu stellen, als sie nach fruchtlosem Ab-, laufe dieser Frist von dem oben giiiann- ten Nachlasse werden ausgeschlossen werden

Giesen den 25ten März 1815.

: Grosherzogl. Hess Disciplinar, Gericht das.

K ü h n v l, Rector.

II

Da die bei der Wittwe des ver- storbe^eu U'NversttäkS-Oeco omus und Oderamls- Sekrekarius Lyriker zu Gie­sen