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Tuvack nicht. gestempelt, sondern gegen Passtr - «Lchelue notin tteroeu soll ; so ist man fedrch,, nach ein?in von Gros- herzogl. Hofkdmmer erhaltenen hcchver-' ehrlichen Nefcript, höchsten Orae reran-

jgtinjtre« angebracht werden, zum wei­tern Verkauf auf den n? '.....

Wochen - Märkt n in der Stadt verblei­

ter aus den sogenannte» Küchen-r Bem- lern uit)t nur mir Eo stocarivn der Waare verfahren weroeu wird» sonoer« auch dieselben noch ausserdem einer nach­drücklichen Strafe sich zu gewärtigen ha­be». Giesen den 2411» Cer. 1810.

Glvöherzogl. Hess. Polizey-De­putat io» das.

in.

Dem Patrioten und Freund der öf­fentlichen Sicherheit, welcher am rzren dieses die anonymische Anzeige an Gros- herzogl. PoUzeyr Deputation hat gelaw aru lassen, wird hiermit die Versicherung ertheilet, baß seine festgefezte beide Be­dingungen , sowohl wegen Verschweigung seines Namens alS auch wegen der aus­bedungenen Belohnung zu dem bestimm­ten Zweck welche hiermit auf loRkhlr» bestimm! wirb auf das punltlichste er- füllt werden sollen. Man erwartet dem­nach auch nunmehro von ihm » baß er seiner Zusicherung gcmäs, das Norhrge an die unterzeichnete Behörde ohugesaumt gelangen lassen werde.

Giefen den 24t en ,£)ct. 1810.

Grosyerzogl. Pvlizey^Dr- pulation das.

Bekanntmachung-rr.

1) OogieiM nach der umerm zotett Julii v I. emanirlen hömsten Kaffees und Tadacks - Accis t Verordnung der

pHttze^/pLLdlicanda. / 1.

Da die beschwerende Anzeige gesche­hen , daß die verkauft Werdende sichrer Nicht das völlige Gewicht hattenund deshaiden verordnet worden, daß vorn Itea Oecmver dieses Jahres an alle da­hier verkauft werdende Talglichter,, es mögen nun inn - oder ausländische lehn, jngleichen deren & oder KStucke auf ein Pfund gezahlt werden, wenn solche für ein Pfund bezahlet werden, auch ein. Pfund nach Fett, Gewicht enthalten sol- l7u; so wird dieses zur Nachricht deS Pu- Nicums hiermit bekannt gemacht.

Giesen den igten Oct. 1810.

GroSherzogl. Hess. Poftzey-De- pukattvn das.

II.

Da die auf den bestimmten Wochen- Markt-Lägen an Butter, Eyern und Käsen einkommende Victualien auf dem öffentlichen Markt feil gestcüer, und die Verkäufer wtt dem sedesmaligen lause»- den Markt-Preis sich begnügen sollen, gleichwohl aber seit einiger Zeit der Fall sich ereignet hat, daß, wenn die Verkäu­fer oen, sich selbst gesezten Preis nicht er­halten, dieselben ihre Victualien wieder mit aus der Stadt genommen; so wird hiermit verordnet, daß die auf die Wo- yhenmärkte einmal gebrachte Victualien <rn Butter , Eyern und Käsen, nicht wie­der aus der Stadt gebracht, sondern wenn solche auf dem Wocheumartt nicht verkauft werden, vom Monat Mai bis

«»ach«.UDr'Ä i«ß'»«<«<*" "^0v°7°"n das Ha u s i.'r e 11 verkauft werden sollen, datz künftig, all^r >m tu , l ) und falS dieselben auch nicht durch das Privat-, als Hanoelsleuken ad«dezr, v r

»um wer- debltirr und conlom-rt werdende schnupf, Lchstfolgenden als Ranchladack, folglich alle P ckets und

' Vriefcver, Mit gedruckien Tad^ck,Lttiös bm,ollen,, vegkl.sass gegeü die. Utberlre- Zeichen, versehen., und diese aus du W