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Tuvack nicht. gestempelt, sondern gegen Passtr - «Lchelue notin tteroeu soll ; so ist man fedrch,, nach ein?in von Gros- herzogl. Hofkdmmer erhaltenen hcchver-' ehrlichen Nefcript, höchsten Orae reran-
jgtinjtre« angebracht werden, zum weitern Verkauf auf den n? '.....
Wochen - Märkt n in der Stadt verblei
ter aus den sogenannte» Küchen-r Bem- lern uit)t nur mir Eo stocarivn der Waare verfahren weroeu wird» sonoer« auch dieselben noch ausserdem einer nachdrücklichen Strafe sich zu gewärtigen habe». Giesen den 2411» Cer. 1810.
Glvöherzogl. Hess. Polizey-Deputat io» das.
in.
Dem Patrioten und Freund der öffentlichen Sicherheit, welcher am rzren dieses die anonymische Anzeige an Gros- herzogl. PoUzeyr Deputation hat gelaw aru lassen, wird hiermit die Versicherung ertheilet, baß seine festgefezte beide Bedingungen , sowohl wegen Verschweigung seines Namens alS auch wegen der ausbedungenen Belohnung zu dem bestimmten Zweck — welche hiermit auf loRkhlr» bestimm! wirb — auf das punltlichste er- füllt werden sollen. Man erwartet demnach auch nunmehro von ihm » baß er seiner Zusicherung gcmäs, das Norhrge an die unterzeichnete Behörde ohugesaumt gelangen lassen werde.
Giefen den 24t en ,£)ct. 1810.
Grosyerzogl. Pvlizey^Dr- pulation das.
Bekanntmachung-rr.
1) OogieiM nach der umerm zotett Julii v I. emanirlen hömsten Kaffees und Tadacks - Accis t Verordnung der
pHttze^/pLLdlicanda. / 1.
Da die beschwerende Anzeige geschehen , daß die verkauft Werdende sichrer Nicht das völlige Gewicht hattenund deshaiden verordnet worden, daß vorn Itea Oecmver dieses Jahres an alle dahier verkauft werdende Talglichter,, es mögen nun inn - oder ausländische lehn, jngleichen deren & oder KStucke auf ein Pfund gezahlt werden, wenn solche für ein Pfund bezahlet werden, auch ein. Pfund nach Fett, Gewicht enthalten sol- l7u; so wird dieses zur Nachricht deS Pu- Nicums hiermit bekannt gemacht.
Giesen den igten Oct. 1810.
GroSherzogl. Hess. Poftzey-De- pukattvn das.
II.
Da die auf den bestimmten Wochen- Markt-Lägen an Butter, Eyern und Käsen einkommende Victualien auf dem öffentlichen Markt feil gestcüer, und die Verkäufer wtt dem sedesmaligen lause»- den Markt-Preis sich begnügen sollen, gleichwohl aber seit einiger Zeit der Fall sich ereignet hat, daß, wenn die Verkäufer oen, sich selbst gesezten Preis nicht erhalten, dieselben ihre Victualien wieder mit aus der Stadt genommen; so wird hiermit verordnet, daß die auf die Wo- yhenmärkte einmal gebrachte Victualien <rn Butter , Eyern und Käsen, nicht wieder aus der Stadt gebracht, sondern wenn solche auf dem Wocheumartt nicht verkauft werden, vom Monat Mai bis
“«»ach«.UDr'Ä i«ß'»«<«♦ •<*" "^0v°7°"n das Ha u s i.'r e 11 verkauft werden sollen, datz künftig, all^r >m tu , l ) und falS dieselben auch nicht durch das Privat-, als Hanoelsleuken ad«dezr, v r
»um wer- debltirr und conlom-rt werdende schnupf, Lchstfolgenden als Ranchladack, folglich alle P ckets und
' Vriefcver, Mit gedruckien Tad^ck,Lttiös bm,ollen,, vegkl.sass gegeü die. Utberlre- Zeichen, versehen., und diese aus du W


