Ausgabe 
13.10.1810
 
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An meine Mitbürger.

( Die Wucherblume betreffend.)

( Verfolg.)

Den solchergestalt bestellten Feldge» fchwornen soll von den einbringenden Strafen die Hälfte zur Ergözkichkeit für ihre gehabte Mühe gereicht werden, die andere Hälfte aber der Obrigkeit blek- ben, die Strafen sollen auch nach Be­schaffenheit der mit Wucherblumen viel oder wenig bezogenen Aecker, auch nach befindender Halsstarrigkeit der die AuS- jätung zu verrichten sich weigernden Per­sonen , von jedes OrteS Obrigkeit regu- lirt und erhöht werden.

Daferne sich jedoch ergeben sollte, daß diese Feldgeschwornen ihr Amt nicht unpartheitsch und aufrichtig verwalteten, sondern Jemand welcher auf seinen Acker dergleichen Wucherblumen gehabt, über­sehen harten, als weshalb von der Obrig­keit oder den Unterbedienten zu gewissen Zeilen Vifirationen anzuftellen; so sollen seloige gleich lenen dafür angesehen, und dre Strafe nicht von den Jnnhabern des Landes , aus welchem sich dergleichen Blumen finden, sondern von den Aufse- bern und Feldgeschwornen selbst elnge- trieben werden.

Gleichwie aber alle diese Vorsicht um- sönst und vergeblich angewandt werden dürfte, wenn ein jeglicher Hauswirth Nicht selbst io vernünftig und behutsam seyu wird, zur Erreichung der so heilsa­men Absicht, seine Hausnairuugöanstal- ten mir der Behutsamkeit zu machen, daß die zur Saat beuönngcen Früchte von ei­nem ganz reinen Orr angekauft, oder von den bereits geremigten Aeckern ge­nommen, oder von den Aemrern woselbst dergleichen zum Borg zu erlangen stehen, «"geschafft, das von dem gereinigten Acker eingeerntele Korn, Stroo und Kaff (Spreu) aber nicht mit dem, was vorn unreinen Lande gekommen, vermengt, sondern allein gezegr, das reine Korn an

keine Deele(Tenne) woselbst einiges Korn von ungereinigtem Lande gedroschen, ohne solche vorhero allen Fleises tüchtiq zu rei­nigen , angelegt werden; so hat ein Jeder darunter sich seine Schuldigkeit zu erin­nern , und daran keinen Fleiß zu sparen.

Vor allen Dingen aber ist dahin zu sehen, daß das auf den angestekten Fel­dern gewachsene Stroh den Pferden und Hornvieh weder zur Fütterung noch Streu­ung vorgelegt werde.

Wäre ober ein Hauswirt!) nicht im Stande, sich solches Strohes für die ganze Zeit zu enthalten, derselbe mag sich zwar desselben im höchsten Nothfal- les bedienen, jedoch die in der beigehen­den Anmerkung angeführten Vorsorgen, oder was etwa sonst hinreichend seyn möchte, dabei gebrauchen.

Von dieser Verordnung sollen einer jeden Gemeinde einige Exemplare zuge» stellt, auf dem Lande dergleichen in die Bauerladen gelegt , und bei jeglicher Ab­wechslung des Bauermeisters, solche den Bauern vorgelesen, selbige auch sonst vertheilt und affigirt auch auf den Kirch­höfen nach geendigtem Gottesdienst am Sonntag vor Urbanus öffentlich abgele­sen, solche Ablesung jährlich wiederholt, auf den M em fern bei Abhaltung der Land­gerichte nach Beobachtung der Verord­nung gefragt, auch von allen und jeden Obrigkeiten alle Jahre um Michaelis pflichtmäsig berichtet werden, weichei^e- stalk dieser Verordnung ihres Ortes nach- gelebt, was für ein Eff et von diesen Veranstaltungen zu verspüren sev, und wie es sich an jedem Ort ihres DistricteS mit den Wucherblumen anlaffe, weniger nicht, in welchem Stück diese Veiord- nung zum Nutzen der Landleute verbes­sert werden könne, ais zu welchem Ente die Obrigkeiten sowohl für sich als wir Zuziehung der Unterthanen, ob und wel- eiter Gestalt etwa mehr und bessere Mit­tel zur Erhaltung dieses nützichen E d- zwecks