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An meine Mitbürger.
( Die Wucherblume betreffend.)
( Verfolg.)
Den solchergestalt bestellten Feldge» fchwornen soll von den einbringenden Strafen die Hälfte zur Ergözkichkeit für ihre gehabte Mühe gereicht werden, die andere Hälfte aber der Obrigkeit blek- ben, die Strafen sollen auch nach Beschaffenheit der mit Wucherblumen viel oder wenig bezogenen Aecker, auch nach befindender Halsstarrigkeit der die AuS- jätung zu verrichten sich weigernden Personen , von jedes OrteS Obrigkeit regu- lirt und erhöht werden.
Daferne sich jedoch ergeben sollte, daß diese Feldgeschwornen ihr Amt nicht unpartheitsch und aufrichtig verwalteten, sondern Jemand welcher auf seinen Acker dergleichen Wucherblumen gehabt, übersehen harten, als weshalb von der Obrigkeit oder den Unterbedienten zu gewissen Zeilen Vifirationen anzuftellen; so sollen seloige gleich lenen dafür angesehen, und dre Strafe nicht von den Jnnhabern des Landes , aus welchem sich dergleichen Blumen finden, sondern von den Aufse- bern und Feldgeschwornen selbst elnge- trieben werden.
Gleichwie aber alle diese Vorsicht um- sönst und vergeblich angewandt werden dürfte, wenn ein jeglicher Hauswirth Nicht selbst io vernünftig und behutsam seyu wird, zur Erreichung der so heilsamen Absicht, seine Hausnairuugöanstal- ten mir der Behutsamkeit zu machen, daß die zur Saat beuönngcen Früchte von einem ganz reinen Orr angekauft, oder von den bereits geremigten Aeckern genommen, oder von den Aemrern woselbst dergleichen zum Borg zu erlangen stehen, «"geschafft, das von dem gereinigten Acker eingeerntele Korn, Stroo und Kaff (Spreu) aber nicht mit dem, was vorn unreinen Lande gekommen, vermengt, sondern allein gezegr, das reine Korn an
keine Deele(Tenne) woselbst einiges Korn von ungereinigtem Lande gedroschen, ohne solche vorhero allen Fleises tüchtiq zu reinigen , angelegt werden; so hat ein Jeder darunter sich seine Schuldigkeit zu erinnern , und daran keinen Fleiß zu sparen.
Vor allen Dingen aber ist dahin zu sehen, daß das auf den angestekten Feldern gewachsene Stroh den Pferden und Hornvieh weder zur Fütterung noch Streuung vorgelegt werde.
Wäre ober ein Hauswirt!) nicht im Stande, sich solches Strohes für die ganze Zeit zu enthalten, derselbe mag sich zwar desselben im höchsten Nothfal- les bedienen, jedoch die in der beigehenden Anmerkung angeführten Vorsorgen, oder was etwa sonst hinreichend seyn möchte, dabei gebrauchen.
Von dieser Verordnung sollen einer jeden Gemeinde einige Exemplare zuge» stellt, auf dem Lande dergleichen in die Bauerladen gelegt , und bei jeglicher Abwechslung des Bauermeisters, solche den Bauern vorgelesen, selbige auch sonst vertheilt und affigirt „ auch auf den Kirchhöfen nach geendigtem Gottesdienst am Sonntag vor Urbanus öffentlich abgelesen, solche Ablesung jährlich wiederholt, auf den M em fern bei Abhaltung der Landgerichte nach Beobachtung der Verordnung gefragt, auch von allen und jeden Obrigkeiten alle Jahre um Michaelis pflichtmäsig berichtet werden, weichei^e- stalk dieser Verordnung ihres Ortes nach- gelebt, was für ein Eff et von diesen Veranstaltungen zu verspüren sev, und wie es sich an jedem Ort ihres DistricteS mit den Wucherblumen anlaffe, weniger nicht, in welchem Stück diese Veiord- nung zum Nutzen der Landleute verbessert werden könne, ais zu welchem Ente die Obrigkeiten sowohl für sich als wir Zuziehung der Unterthanen, ob und wel- eiter Gestalt etwa mehr und bessere Mittel zur Erhaltung dieses nützichen E d- zwecks


