An meine Mitbürger» ( Die Wucherblume betreffend.) (Verfolg.)
Diejeuigen Aecker nun, worauf bei vorkommender Besichtigung dergleichen Wucherblumen sich finden, haben die Zeldgeschwornen ohne Ansehen der Person , sie gehören wem sie wollen, zu verzeichnen und der Obrigkeit anzumel- Len. Gehörte nun daS Land, worauf die Wucherblumen befunden worden, sol- ehen Eigenrhümern, über deren Person dem Amte keine Jurisdiction zukommt — — so hat daS Amt einen EMact oder Verzeichniß unfern Geheimen Rathen zur fernem Verfügung im mediale zuzuschi- cken. Gehört das Land aber den Unter» thanen, über welchem dem Amte die Jurisdiction zusteht; so haben die Feldge- schwornen mittelst des Vereimgungs t Und an vielen Orten auf dem Lande hergebrachten sogenannten Gemeinde- und Bauern-Rechte-, dieselben bei der ersten als Johannis-Visitation zur Erlegung L Pfennige Strafe für jede Blume alfo- sort zu vermögen und selbige nochmalen zu erinnern, mit solcher Ausrottung nicht weiter Anstand zu nehmen. Würde sich aber bei der zweiten und dritten Besichtigung ergeben, daß demohngeachtet fob ehe AuSjätungen nicht geschehen; so find die Eigenthümer solcher Länderei für jede Blume mit i Ggr- zu bestrafen, und solche Strafe sofort beizutreiben, und wird in solchem Falle den Feldgeschwor- nen zugleich hiemit aufgegeben, die gefundenen Wucherblumen , welche der Ei- Henthümer oder Besitzer solcher Landerei auSznrotten vergessen, auf dessen Kosten durch Andre sofort ausziehen zu lassen.*)
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Sollte sich finden, daß ein Haus- wirth mit mehrerer Länderei begütert wäre, als er mit feinen Hausgenossen in 2 bis g Tagen ausjäten, er auch alles FlesseS ohngeachtet, die dazu benöthig- ten Leute nicht überkommen könnte; fo sollen die in solcher Feldflnr belegenen Nachbarn, auch äusser den oben verordneten allgemeinen Ausjatnngen schuldig feyn beizutreten und hnlfreiche Hand zu leisten, auch einen gkeichmafigen Gegendienst zu gewarten, bei etwaigem Weigerungsfälle aber sollen dieselben obrigkeitlich dazu angehalten werden: gleich- dann die Beamten jedes Ortes dahin Sorge zu tragen, daß an demjenigen Tage, an welchem diese Auejätung geschieht, die dienstpflichtigen Unterthanen so viel möglich mit dem sonst zu leistenden Dienste verschont, mithin an dieser Ausjätung durchaus nicht behindert werden.
Wegen derjenigen Höfe, welche unter Vormünder Händen stehen, und wovon die Pertinentien entweder zum Besten der unmündigen Kinder von den Vormündern bestellt oder an Andre verpachtet sind, haben die Vormünder mit Ausrottung der Wucherblumen gleiche Sorgfalt zu tragen , oder dafern sie darunter etwas vernachlässigen, oder, daß solches von den Pachtern der zum Hof etwa gehörigen Lander geschehe, ohne es der Obrigkeit gehörigen Orts zu melden, dulden, vor die Strafe einzusiehen und solche zu erlegen : falls aber in einem oder dem andern Amte einige Höfe gar wüste seyn, mithin die dazu gehörige Landerei Andern untenn Pflug gegeben seyn sollte; so haben die Beamten und Gerichtspersonen jedes Ortes dafür zu sorgen , daß diejenigen Pachter und Einge- scssene,
*), Da wo dieses Unkraut aber schon in groser Menge stund/ wurde für den Morgen aitgc- stekmt Landes im Brachfelde LRihlr,, im Sommerfeld rRthlr- Strafgeld gefezt.


