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An meine Mitbürger» ( Die Wucherblume betreffend.) (Verfolg.)

Diejeuigen Aecker nun, worauf bei vorkommender Besichtigung dergleichen Wucherblumen sich finden, haben die Zeldgeschwornen ohne Ansehen der Per­son , sie gehören wem sie wollen, zu verzeichnen und der Obrigkeit anzumel- Len. Gehörte nun daS Land, worauf die Wucherblumen befunden worden, sol- ehen Eigenrhümern, über deren Person dem Amte keine Jurisdiction zukommt so hat daS Amt einen EMact oder Verzeichniß unfern Geheimen Rathen zur fernem Verfügung im mediale zuzuschi- cken. Gehört das Land aber den Unter» thanen, über welchem dem Amte die Ju­risdiction zusteht; so haben die Feldge- schwornen mittelst des Vereimgungs t Und an vielen Orten auf dem Lande her­gebrachten sogenannten Gemeinde- und Bauern-Rechte-, dieselben bei der ersten als Johannis-Visitation zur Erlegung L Pfennige Strafe für jede Blume alfo- sort zu vermögen und selbige nochmalen zu erinnern, mit solcher Ausrottung nicht weiter Anstand zu nehmen. Würde sich aber bei der zweiten und dritten Besich­tigung ergeben, daß demohngeachtet fob ehe AuSjätungen nicht geschehen; so find die Eigenthümer solcher Länderei für jede Blume mit i Ggr- zu bestrafen, und solche Strafe sofort beizutreiben, und wird in solchem Falle den Feldgeschwor- nen zugleich hiemit aufgegeben, die ge­fundenen Wucherblumen , welche der Ei- Henthümer oder Besitzer solcher Landerei auSznrotten vergessen, auf dessen Kosten durch Andre sofort ausziehen zu lassen.*)

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Sollte sich finden, daß ein Haus- wirth mit mehrerer Länderei begütert wäre, als er mit feinen Hausgenossen in 2 bis g Tagen ausjäten, er auch alles FlesseS ohngeachtet, die dazu benöthig- ten Leute nicht überkommen könnte; fo sollen die in solcher Feldflnr belegenen Nachbarn, auch äusser den oben verord­neten allgemeinen Ausjatnngen schuldig feyn beizutreten und hnlfreiche Hand zu leisten, auch einen gkeichmafigen Gegen­dienst zu gewarten, bei etwaigem Wei­gerungsfälle aber sollen dieselben obrig­keitlich dazu angehalten werden: gleich- dann die Beamten jedes Ortes dahin Sorge zu tragen, daß an demjenigen Tage, an welchem diese Auejätung ge­schieht, die dienstpflichtigen Unterthanen so viel möglich mit dem sonst zu leisten­den Dienste verschont, mithin an dieser Ausjätung durchaus nicht behindert werden.

Wegen derjenigen Höfe, welche un­ter Vormünder Händen stehen, und wo­von die Pertinentien entweder zum Be­sten der unmündigen Kinder von den Vormündern bestellt oder an Andre ver­pachtet sind, haben die Vormünder mit Ausrottung der Wucherblumen gleiche Sorgfalt zu tragen , oder dafern sie dar­unter etwas vernachlässigen, oder, daß solches von den Pachtern der zum Hof etwa gehörigen Lander geschehe, ohne es der Obrigkeit gehörigen Orts zu mel­den, dulden, vor die Strafe einzusiehen und solche zu erlegen : falls aber in einem oder dem andern Amte einige Höfe gar wüste seyn, mithin die dazu gehörige Lan­derei Andern untenn Pflug gegeben seyn sollte; so haben die Beamten und Ge­richtspersonen jedes Ortes dafür zu sor­gen , daß diejenigen Pachter und Einge- scssene,

*), Da wo dieses Unkraut aber schon in groser Menge stund/ wurde für den Morgen aitgc- stekmt Landes im Brachfelde LRihlr,, im Sommerfeld rRthlr- Strafgeld gefezt.