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vernünftigen Grundsätzen zu folgen. Diese lehrt ihn, sie alle aufzuopfern, entweder um sich in der Kunst zu gefallen zu üben, welche er von seiner Fran- zösiu lernte, oder um nicht stets das saure Gesicht eines bösen Schullehrers zu sehen. Eine Art von Eigensinn, wenn er nur gewissen Grundsätzen folgt, ist besser als so eine Biegsamkeit, welche der Seele ihre natürliche Stärke raubt, und sie zu allen kühnen und männlichen Thaten unfähig macht.
( Der Verfolg künftig.)
PUBLICANDUM.
Da man hat wahrnehme» müssen, daß die bereits im Jahr 1805. unterm Uten Setober wegen der Reinigung der Strafe n ergangene, sowohl durch die Schelle als durch das Wochenblatt bekannt gemachte Verordnung seit einiger Zeit nicht befolget worden; so wird gedachte Verordnung hierdurch nochmals bekannt gemacht, und in Ge- masheit derselben verordnet, daß ein jeder hiesiger Einwohner» ohne Ausnahme und wessen Standes derselbe auch immer seyn mag, wöchentlich dreymal, nemlich Dienstags, Donnerstags uub Samstags, die Strafe vor seinem Haus, und zwar nach dem Ausgang des Viehes, biö Mittags zwölf Uhr rein kehren, und den Kehrigt auf der Stelle wkgfchaffen lassen soll.
Wer dieser Verordnung nicht nach- lebct, uub betreten wird daß er bis zwölf Uhr seinen Theilan der Straft noch nicht gcreiuiget hat, verfallt in eine unnach- lassige Strafe von drey Reichsthalern, welche Unvermögende mit Gefängnis zu verbüftn Haden.
Giessen den i7fen Sctcber igog.
Gtosherzvglich Hessische Poli- zep - Deputation,
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Bekanntmachungen.
1) Nachdem Unterzeichneter als Rectisications - Behörde bei Erhebung der durch die höchste Verordnung vom gten Sctobr. bestimmte Vermögens - Steuer angesiellet worden, so wird solches zur Nachricht hierdurch bekannt gemacht, und gefchiehet hiermit die Aufforderung, daß diejenige, deren bereits vor bald 2 Jahren eingegebene Vermögens-Verzeichnisse, eine Erhöhung oder Minderung, nach 3. der Verordnung erheischen, so wie auch die neu augesiedelte Unterthauen oder Guts-Besitzer, ihre neue Vermögens - Verzeichnisse, längstens bis zum iztenNov. a. c. bei Vermeidung der in der höchsten Verorduung bestimmten Strafe, einzureichen.
Giessen den 24ten Sttbr. 1808.
Nayß.
2) Nächsten Montag den ziten dieses , sollen Nachmittags zwey Uhr, in meinem Garten am Neustädter Thore, Dickwurz Parthieweift öffentlich an die Meistbietende gegen gleich baute Zahlung verstrichen werden.
Sßwald.
3) Eine Wittwe von Stand, welche keine kleine Kinder hat, sucht ein Logis zu miet Heu, welches in einem geräumigen Zimmer nebst Schlafkammer, einer kleinen heizbaren Stube, einer einzeln Kammer und Küche bestehet, welches wo möglich Ende künftigen Monats November bezogen werden könne. Wer eilt solches zu vergeben hat, wird ersucht, Ausgeber dieses gefällige Nachricht zu geben.
4) ES sucht eine Familie von dreh Personen, in einer angenehmen Gegend der Stadt, ein Logis zu miethen, welches in einem geräumigen Zimmer nebst Kammer, einet kleineren Stube, einer
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