Ausgabe 
16.7.1808
 
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Gläubiger zuvörderst feinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser in|olvent, daS Pfand dis zur Zah­lung des Pfandschillings zu behalten

Bekanntmachungen.

i'l Montags den iSten d. M. Nach­mittags »m -Uhr soll auf dahiesigeni Ratbbauö daS in der Hintergasse neben dem Feldgeschwornen und Schneidermei­ster Stiehler gelegene, von Jud MoseS Äbraham zurückgelassene Wohnhaus, un­ter denen der Sern Verstrich bekannt ge- x macht

Verwahrung behalten werden, bis sie ihre < gesetzmäsig eontrahirten Schulden bezahlt, i oder ihren Gläubigern hinlängliche Si- i eherheit gestellt haben werden.

s Diejenigen , welche solchen Studierenden forkhelfen, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarceration ober einer proportwnirken Geldstrafe belegt werden, und |oUen für den, den Gläubigern andurel) zugehende» Verlust, in subsidimn haften.

§ 6. Allen und jeden, insbeson­dere den'der akademischen Gerichtsbar­keit untergebenen Personen, ist fchlech- terdings verboten, ohne Erlaudniß deö zeitigen Rectors ober eines mit der spe- cielleu Aussicht über einen solchen Stu­dierenden beauftragten Professors , ir­gend einige Pfänder von einem etubeti= ten zu nehmen und Geld darauf zu lei­hen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeltlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Errate belegt werden soll. Besonder? soll es den Mäkler» verboten seyn, sich mit Pfan­dern von Studenten zu befassen, ftlche von ihnen anznnebmen und anderwärts es sey innerhalb des Landes oder aus­wärts zu versetzen , und werden die Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher LeibeSstrafe belegt, wenn sie aber Juden sind, ihres Schutzes ver­lustig erklärt und ad emigranduin an* gewiesen werden. Kein Student foll auch einem andern Studenten seine Effecien zum Versatz oder Verkauf, um ihm da­durch Geld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber ge­gen den Pfandnehmer keine Eiitschädi- gungSklage haben. Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen ander» versetzen lassen, daß der Gläu­biger nicht wissen könne, daß bas Pfand einem Studenten gehöre, so soll der in diesem Fall sich in bona fide befindend«

befugt seyn.

§. 7. Alle Bürgschaften, und Jn- tercessionen eines Studenten für den an­dern sind ungültig.

Es ist übrigens diesen das Schul» denwesen der Akademiker betreffenden Ver­fügungen der Sinn nicht beizulegen, als ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbind­lichkeit zur Wiederbezahlung Schulden machen dürften; vielmehr sollen bi eienta gen, welche auf eine listige bösliche Weift» um den Gläubiger zu hintergeben, Schul­den kvntrahiren, als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umstanden verwiesen werden.

§. 8. Da auch in Bnsebung bet Stubenmiethe oft Irrungen entstehen, so wird hiermit festgesetzt, baß wer im Lauf des halben Jahres seine Stube verlaßt, oder vor Ausgang des verflossenen hal­ben Jahrs dieselbe eniweder von neuem gemiethek, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern oder Michaelis auf» gekündigt bat, das Miethgeld vom gan­zen halben Jahr zu bezahlen oder einen andern annehmlichen Miethmann zu siel-

schuldig seyn sott."

GrvSherzogl. Hessische SaubtS# Universität dahier.

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