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Gläubiger zuvörderst feinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser in|olvent, daS Pfand dis zur Zahlung des Pfandschillings zu behalten
Bekanntmachungen.
i'l Montags den iSten d. M. Nachmittags »m -Uhr soll auf dahiesigeni Ratbbauö daS in der Hintergasse neben dem Feldgeschwornen und Schneidermeister Stiehler gelegene, von Jud MoseS Äbraham zurückgelassene Wohnhaus, unter denen der Sern Verstrich bekannt ge- x macht
Verwahrung behalten werden, bis sie ihre < gesetzmäsig eontrahirten Schulden bezahlt, i oder ihren Gläubigern hinlängliche Si- i eherheit gestellt haben werden.
s Diejenigen , welche solchen Studierenden forkhelfen, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarceration ober einer proportwnirken Geldstrafe belegt werden, und |oUen für den, den Gläubigern andurel) zugehende» Verlust, in subsidimn haften.
§ 6. Allen und jeden, insbesondere den'der akademischen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, ist fchlech- terdings verboten, ohne Erlaudniß deö zeitigen Rectors ober eines mit der spe- cielleu Aussicht über einen solchen Studierenden beauftragten Professors , irgend einige Pfänder von einem etubeti= ten zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeltlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Errate belegt werden soll. Besonder? soll es den Mäkler» verboten seyn, sich mit Pfandern von Studenten zu befassen, ftlche von ihnen anznnebmen und anderwärts es sey innerhalb des Landes oder auswärts zu versetzen , und werden die Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher LeibeSstrafe belegt, wenn sie aber Juden sind, ihres Schutzes verlustig erklärt und ad emigranduin an* gewiesen werden. Kein Student foll auch einem andern Studenten seine Effecien zum Versatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber gegen den Pfandnehmer keine Eiitschädi- gungSklage haben. Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen ander» versetzen lassen, daß der Gläubiger nicht wissen könne, daß bas Pfand einem Studenten gehöre, so soll der in diesem Fall sich in bona fide befindend«
befugt seyn.
§. 7. Alle Bürgschaften, und Jn- tercessionen eines Studenten für den andern sind ungültig.
Es ist übrigens diesen das Schul» denwesen der Akademiker betreffenden Verfügungen der Sinn nicht beizulegen, als ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbindlichkeit zur Wiederbezahlung Schulden machen dürften; vielmehr sollen bi eienta gen, welche auf eine listige bösliche Weift» um den Gläubiger zu hintergeben, Schulden kvntrahiren, als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umstanden verwiesen werden.
§. 8. Da auch in Bnsebung bet Stubenmiethe oft Irrungen entstehen, so wird hiermit festgesetzt, baß wer im Lauf des halben Jahres seine Stube verlaßt, oder vor Ausgang des verflossenen halben Jahrs dieselbe eniweder von neuem gemiethek, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern oder Michaelis auf» gekündigt bat, das Miethgeld vom ganzen halben Jahr zu bezahlen oder einen andern annehmlichen Miethmann zu siel-
schuldig seyn sott."
GrvSherzogl. Hessische SaubtS# Universität dahier.
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