Ausgabe 
16.7.1808
 
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Nachricht.

. Da des Grosherzogö Königs. Hobelt gnadigst geruhet haben, die Verwaltung der Lisc-plinar - Gerichtsbarkeit bey der Universitär einer eigenen , unter dem Na­men des academischen Disciplinar - Ge, nchts ans dein zeitigen Necror und vier Professoren zusammengesetzten Commis, srvn zu übertragen, so wird das Publi­cum hiervon andurch und mit dem Anfü- ßeu in Äfimtnig gesetzt, daß nunmehr atze Klagen und Denunciationen, nur nut Ausnahme derjenigen, wo Dringend- heit der Umstande statt findet, nicht mehr bey dem Rector, sondern bey dem Dis- ciplinar - Gericht, welches jeden Sonn- abend Nachmittag von zwey Uhr au auf dem Universitätsgebäude versammelt ist, anzubringen sind, daß es jedoch den- ,eiligen, d,e zu dieser Zeit nicht persönlich erscheinen, oder das, was sie vorzubrin­gen haben, schriftlich einreichen wollen, freygelassen bleibt, ihre Klagen und De­nn »ciationen wahrend . des" Laufs der Woche bey dem Secretario Academiae ad Protocolltnn zu gebe».

Giessen den 2Zten Jun. igog.

Grosherz ogl. Hessische Landes- Universiiat dahier.

Da die bisher bestandenen gnädig­sten Verordnungen in Betreff des Schul, denwesens der Studierenden, so wie an­derer verwandter Gegenstände, zum Theil von höchsten Orts abgeänderr worden, so verfehlt man nicht den Titulmn VI. des neuen Oisciplinar Gesetzbuchs andurch zur Kenntniß deS Publicum zu bringen.

§. i. Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtsinn mancher Studierenden nicht misbrauchk werde, so wird hiermit folgendes verordnet:

AiS Privilegs rte Schulden sol­len angesehen und daher ohne Weigerung bezahlt werden;

Die Honorarien sämtlicher acsdemi- scher Docenten, so wie der Sprach - Erer- citien- und andere Lehrmeister,

Die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, nebst den Forderungen für Medikamente,

Die Forderungen für Collegienbücher nebst dem Binderlohli derselben,

Stubemnierhe auf ein halbes Jahr, Tischgeld und Wäscherlohn auf ein Vier­teljahr ,

Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein halbes Jahr,

Lohn für Frifeure und Barbiere auf ein halbes Jahr,

Schneiderlohn bis zu 5 st.

Schusterlohn bis zu 10 fl.

Jedoch müssen alle dergleichen Foderun, gen, wenn sie als privilegirte angesehen werden sollen, vor Ende des Semesters, darin sie contrahirr wurden, eingeklagr werden.

2. Wenn ein Studierender ohne diese gesetzmässigen Schulden und vor, nehmlich die besonders priviiegirten Ho- nvrarien der Professoren und anderer Leh­rer zu bezahlen, sich von der Universität hinweg begiebt, so soll er am schwarzen Breie vorgeladen im Fall, daß er nicht erscheint , von dem academischen Gerichte seine Obrigkeit um Hülfe er­sucht und wenn auch dies fruchtlos bliebe, er mit der Relegation belegt werden.

§. g. Gegen verschuldete Studie, rende soll auch, auf Verlangen der Cre- d,koren, mir Arrestirung der Koffer und Effecten, sowie, wenn die Creditoren sich erforderlichen Falls zur Verköstigung verbinden, mir Personal-Arrest vorac- schritten werden.

§. 4. Studierende, welche mit der Relegation oder dem Consilio abeundi belegt worden, sollen auch nicht sofort ans derSkadt gebracht, sondern vielmehr so lauge auf dem Earcer oder in andere.

Ver