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nach hierdurch alle diejenige, weiche aus ir.qend einem Grund an gedachten Joh. Georg Hessen Verlassenschaft, eine rechtliche Forderung zu haben vermeinen, edifialiter vorgeladen, um ohnfehlbar Montags den 25ten k. M. April vor unterzeichneter Gerichtsstelle zu erscheinen , und ihre Forderungen richtig zu siellen , -widrigenfalls aber sich der gänzlichen Praclüsion vorbesagter Verlassen- schaftsmasse zu gewärtigen. Signat. Xanggöns den 24UH März igog.
Grysherzogl. Hess. Amt Hüttenberg.
C. G. v 0 n Zangen.
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Bekanntmachungen.
1) Nach ausgebrachter höchster Erlaubnis sollen in Beuern die dasigen , ehemals Klöster!. Arnsburgischen, Gebäude, bestehend in
l) einem dreistöckigen, 45 Schuh langen und 27 Schuh breiten, mit gutem Holz und Ziegeldach, Thüren, Fenster und Lesen versehenen, sehr geräumigen Wohnbaus,
2) einer 42 l/r Schuh langen und 31 Schuh breiten , eben auch mit Ziegel bedeckten Scheuer,
3) einem Z8 >^2 Schuh langen und ,6 Schub breiten mit Ziegel bedeckten Viehstall, sodann
4) einem 16 1/2 Fuß langen und 9 Fuß breiten Schweinstall, meistbietend auf den Abbruch ohne Vorbehalt weiterer Ratification verkauft werdens welches audnrch den Kauflustigen mit dem Anhang bekannt gemacht wird, daß derjenige, welcher mitbieten will, sich mit einem obrigkeitlichen Zeuguiß; daß er den Kanfschilling haar zu erlegen im Stand ley — zu versehen habe. Die Gebäude sind großenkheilö po» sehr gu
tem Holz und werden nur ihrer zu gr-F Ken Geräumigkeit halber abgebrochen.
Großenbuseck den Uten April igog.
Großherzogi. Hessisches von Bu- seckisches Patrimvnial - Gericht.
F 0 l l e n i a s.
2) Nachdem man zu Richtigstellung des Vcrmögensznffandes der Justus Bu- schischen und Philipp Ludwig Faberische« Wi-twe dahier zu wissen nöthig hat, wer an dieselben eine Forderung annoch haben sollte, damit wegen Verwendung deS Kaufschillings des von solchen verkauften Wirthshauseö zum goldenen Löwen das Nvthige verfüget werden könne; so werden alle diejenigen, welche eine gegründete Forderung an Buschiche und Fa- bersche Wiltwen haben sollten, hiermit aufgefordcrt, in Zeit 14 Tagen hiervon bei unterzeichneter Behörde Anzeige zu thun, gegenfalls sich zu gewärtigen, daß sie nachmals weiter nicht gehöret, und sich selbsteu zuzuschreiben haben, wenn sie nnbefrieoiget verbleiben.
Giessen den 7ten April igog. Grvsherzogl. Hess. Stadtamt.
Rayß.
3) Des verstorbenen Strumpfweber Klunks hinterlassene Wittib ist gesonnen, ihr Handwerkszeug öffentlich an den Meist- bletenden zu verkaufen, nemlich: 2 in gutem Stand befindliche Strumpfweber, Stuhle, ein eiferner Nro.7. und ein hölzerner biro. 9 f eine Walke, Zwirnmühle, Spulrad, Scheerstock mit Scheere, alle Sorten Formen, und sonst noch verschiedenes Werkzeug. Liebhaber belieben sich Mittwochs den 2oten April Nachmittags 1 Uhr an unterzeichnetem Lrt einzufinden , und auf das höchste Gebot des Zuschlags zu gewärtigen.
Marburg den zten April 1828.
Stephan Reinhardt.
4) Ein


