Ausgabe 
16.4.1808
 
Einzelbild herunterladen

----- ) 6r ( *=

SRe^ierungö 5 Sccretarius»

2) Der Gemenidsmann Ivb. Georg Heß von hier ist mit Hmterlassuna ei­ner so beträchtlichen Menge Schulde« verstorben, daß dessen Verlassenschaft nicht einmal, anreicht, seine bekannte Gläubiger zu befriedigen; da es inzwi­schen immerhin erforderlich ist, um die Schuldensache desselben ausemguder se­tzen zu körine» , von sämtlichen hmter- lassene Schulden des Job. Georg Hes­se» Äenntnici zu haben, so werven den^

Verfolg r der int vorigen Qtutf abgebrocheym Grooherzogl. Verordnung.

diese mit seinen Bemerkungen den ein­schlägige» Beamten zu communickren, und mit Beischluß der Parkicnlar «Ta­bellen an die Regierung einzuschicken.

(Der Verfolg künfiig.)

Ediktalcitatiorren.

i) Nachdem- der Botenweister Gros« herzoglicher Reutcammer dahier, .Cancel» list Vogel, so viele Schulden coutrabirt, daß zu deren Berichtigung dessen Vermö­gen nicht hinreichend ist, und daher» von Grosherzoglichnn Hofgericht Unterzcicl^ liefern zu Ei'öfnung des Concurses, nach zuvor versuchier Güte, der Auftrag er- lheilet wcrveu; als werden alle öieje» lüge, welche an gedachten Bvtenmeister Vogel etwas rechtlich zu fordern haben, hiermit öffentlich vorgeladen, auf h'efi- aem Kanzleidau

Donnerstags den 28ten April Vor­mittags yUhr

entweder in Seibstperson, oder hinläng­lich Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und fico des Versuchs der Güte, in deren Entste­hung. aber der Eröfuung deS förmliche» Concurses widrigensals nach Ablauf des Terimus aber der Präclusion von der CvN» cursmasse zu gewärtigen.

Glessen den 22ten Jenner Igo8.

Vermöge Anfuags.

LdL der.

Jeder Jmpfarzt wird von den Drts- S-istlichen an den bestimmten Jmpfkägen eine Liste erhalten, auf welcher bei t>tw ftr ersten Impfung äusser den noch nicht vaceinirteu- Kindern auch diejenigen Verzeichnet sind, welche schon früher tue SchuUpocken gehabt haben, ^ene noch nicht geimpfte K.nder soll er insgeiammt impfen, diese aber und ihre Angehön- qen genau nach dem Verlauf der vorher- geaangenen Impfung befragen , und im Kall er sie nicht als acht anerkennt, soll et gehalten ftyn, auch diese ja welches ihm mit der, Hälfte des früher Bestimmten zu vergüten ist.

Alle Impflinge haben die Jmpfarzte in ein Verzeichnis nach dem ihnen zu» kommenden Formular sogleich einzutrL» acn, sie am 8ten oder yrcn Tag vH», fehlbar zu besuchen, denen , welche »e mit ächten Schutzpocken finden, einen Impf--Schein, nach einem ihnen mit» aetknilt werdenden gedruckten Master aus» zustellen, und mit ihren Namen unter» schrieben, ihren Eltern elnzuvandigeu, die aber, deren Pocken sie nicht sur acht rri-ennen, sollen sie entweder Meich im­pfen. oder, wenn die Umstände nicht erlauben, und sie es für zweckmaW hal­len, sie besonders notiren, und zu einer andern gelegenen Zeit wiederholt .Mpfenz wofür ihnen aber keine besondere Vergu- lung zukvmmen soll.

Vier Monate nach dieser ersten ge­setzlichen Gesammt-Impfung sollen alle auiorisirten Jmpfarzte aus den bet der c? npfuUL entstandenen Verzeichnissen Ta­bellen entwerfen, und diese nebst ihren Bemerkungen dem Bezirks - Jmpfarzk em- senveu. Dieser-st sodann gehalten, hier­aus mit Hinzufügung der von ihm seihst Geimpfte» eine Total Tabelle zu forme»,