jrdt- also gtsezwidrig «»erkaufte Pfund Salz.
Eine gleiche Strafe trifft jeden Unter# than in denen zu den inländischen ©a> linen gebannten Aemtern, wenn solcher sein Salz - Bedürfnis anders woher nimmt, als von den gedachten Saline» oder den von denselben etwa tn diesen Aemtern etablirten Niederlagen, wo ihm denn im erster» Fall frey steher, das Salz entweder für baares Geld zu kaufen, oder für Hviz eiuzulauschen.
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Der Entdecker einer Contravention erhält das Lrittheil der Geldstrafe, die der Kontravenient wirklich entrichtet, so, wie auch ij3 des etwa confiscirien Salzes und der eiuschiägige Beamte desselben für seine Bemühung der Uutersu- ehung.
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Sämtlichen Salinen -Officianten, so wie denen von Uns angeordnetcn Salz- Derkaufern in den zu den inländischen Salinen gebannten Bezirken, sodann denen Landdragonern, Zöllnern und Chaussee-Knechten wird aübefvhlcn: aus die Salz-Fuhren genau Achtung zu haben vnd bey entstehendem Verdacht, oder wirklichem Befund einer Coniravention, selbe dem Justizbeamten zur Untersuchung anzuzeigen, welche alsdann lezkrrer sogleich vorzunehmen, über die Bestrafung des Frevelö, nach MaaSgabe gegenwärtiger Verordnung ein rechtliches Urtheil zu fällen — und Abschrift davon an Gros# Herzog!. Rentcammer zur Nachricht ein- zusenden hat.
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Alle bisher etwa von den Untertha- nrn in den neue» Svuverainitäcs - Landen dieses Districts, für den freien Salz- handrl, oder inner anderer Rubrick wegen der Salz - Eonsuintiou entrichtete Ab
gaben , hören mit der Einführung gegen» wärtiger Verordnung auf; jedoch »nbe» schadet der in den Großherzoglichen Declarationen vom iten Ang. und lten De» cemdr, 1807. §.42. No. VI. .2. und re- fpeflive §. 38. No. 6. Lit. e. enthaltenen Bestimmung.
Giessen den 7U11 Sept. igog.
Vermög höchstem Auftrag.
Grvsherzoglich Hessische für daS Für- steuihum Hessen gnädigst ange» ordnete R.ntcammer daselbst.
Gersten. Hermanni, vt. Roemmich.
Bekanntmachungen.
1) Mittwochen den a6ten Ockobr. soll ein nochmaliger Markt dahier gehalten werden, welches den Handelsleute» hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht wird.
Giesse» den'2yten Sept. igoS. Grosherzogi. Hess. Stadt-Amk.
Rayß.
2) Mit höchster Genehmigung wird Untezeichneter, welcher an mehreren Orten vor grosen Kennern sich hören ließ, die Ehre haben Sonntag den löten dieses ein Instrumental - Cvncert zu geben, indem er sein Concert auf zwei Horn, die er zugleich harmonisch bläst, hören läßt. Unkerstüzt von den hiesigen Musikliebha- bern hofft er, daß das Concert gewiß zur Zufriedenheit des geehrten Publicums ausfallen werde, und ladet daher hierdurch alle hiesigen Gönner und Freunde der Tonkunst zu demselben ergebenstein« Der Saal, wo das Cvncert gehalten wird, ist im Rappen, und der Anfang um 5 Uhr. Das Entree kostet a Persoo


