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PüBL ICASDÜM,
Demnach Se. König!. Hoheit der Grosherzog Unser gnädigster Herr, gnä- digst zu beschliessen geruhet haben, daß in den nachstehenden Aemtern und Ortschaften , als:
im Amt Schotten, Nidda, Lißberg, ausschließlich des Gerichts Crainfeld, Hungen,
in dem Gedernschen SvuverainitatS- Bezirk,
in der Stadt Giessen, sodann im Amt Mendorf, in der Rabenau, in dem Buseckerthal, im Amt Rockenberg, im Solms - Laubachischen, im Solms - Lichtscheu , in der Stadt Friedberg mit der Burg , den Dörfern Steinfurth und Wiessels- heim
die Einwohner und Untcrthane« ihr be- nöthigteö Salz künftighin blos von den beiden inländischen Salinen Wieffclsheim und Salzhaussen erhalten und nehmen sollen ; Als wird dem zufolge hiermit verordnet r
i.
Daß sämtlich Eingesessene dieser Aem- ter und Ortschaften ihren SalzbedarfauS gedachten beiden Salinen selbst, oder aus denen etwa hin und wieder von denselben in diesen Bezirken angelegten Salz? Niederlagen sich verschaffen sollen,
2.
Zur Verhinderung der Unterschleife, kst die Ein - und Durchfuhr alles Salzes, welches nicht für die etablirtc Niederlagen zu Giessen, Friedberg und wo etwa noch künftig dergleichen anzulegen für nöthig befunden würden, bestimmt ist, Sänjlich verboten.
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Von diesem Verbot der Durchfuhr fremden Salzes, ist jedoch dasjenige Salz ausgenommen, das etwa auf Bestellung und Rechnung benachbarter Staaten verführt wird. Nur muß in diesem leztern Fall jedesmal glaubhafte Bescheinigung, welche von dem Staat, zu dessen Behuf die Durchfuhr des Salzes ge- schiehet, ausgestellt ist, beygebracht werden. Diese Bescheinigung, welche de« Namen des Fuhrmanns, nebst oer Quantität des geladenen Salzes enthalten muß, ist zu Giessen und Friedberg von dem Fuhrmann an den Thoren, an die dazu bestimmte Personen, nebst Angabe der Durchfuhr > Route abzugeben , welche die Zöllnere davon alsvbald benachrichtigen ; in den oben angemerkten Aemtern und Ortschaften aber ist der Fuhrmann gehalten, auf der ersten Zvllstätte die Bescheinigung vvrznzcigen und ebenfalls die Durchfuhr - Route anzugebe». Unsere Zöllnere werden denn hiermit angewiesen ; dem Fuhrmann einen die Ouan- tität deö Salzes und die Durchfuhr- Route bezeichnenden Schein auszustel- len, welchen dieser bey der lezten Zoll- stalte vor der Ausfuhr abzugeben hat. Der Zöllner auf der lezten Zvllstätte muß sodann die Fracht mir der Einfuhr - Angabe vergleichen, um sich zu überzeugen : daß wahrend der Durchfuhr kein Salz abgesczr worden seye.
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Die Strafe der Contravenienten gegen die in §. 2 et 3. enthaltene Verfügungen ist folgende:
Jeder Burger zu Giessen und Fried, berg, welcher anders woher, als auö den in diesen beiden Städten etablir- ten Niederlagen Salz an sich err ruft und dessen überwiesen wird, zahlt rine Strafe von Vier Gulden für jedes


