Ausgabe 
15.10.1808
 
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PüBL ICASDÜM,

Demnach Se. König!. Hoheit der Grosherzog Unser gnädigster Herr, gnä- digst zu beschliessen geruhet haben, daß in den nachstehenden Aemtern und Ort­schaften , als:

im Amt Schotten, Nidda, Lißberg, ausschließlich des Ge­richts Crainfeld, Hungen,

in dem Gedernschen SvuverainitatS- Bezirk,

in der Stadt Giessen, sodann im Amt Mendorf, in der Rabenau, in dem Buseckerthal, im Amt Rockenberg, im Solms - Laubachischen, im Solms - Lichtscheu , in der Stadt Friedberg mit der Burg , den Dörfern Steinfurth und Wiessels- heim

die Einwohner und Untcrthane« ihr be- nöthigteö Salz künftighin blos von den beiden inländischen Salinen Wieffclsheim und Salzhaussen erhalten und nehmen sollen ; Als wird dem zufolge hiermit ver­ordnet r

i.

Daß sämtlich Eingesessene dieser Aem- ter und Ortschaften ihren SalzbedarfauS gedachten beiden Salinen selbst, oder aus denen etwa hin und wieder von densel­ben in diesen Bezirken angelegten Salz? Niederlagen sich verschaffen sollen,

2.

Zur Verhinderung der Unterschleife, kst die Ein - und Durchfuhr alles Salzes, welches nicht für die etablirtc Niederla­gen zu Giessen, Friedberg und wo etwa noch künftig dergleichen anzulegen für nöthig befunden würden, bestimmt ist, Sänjlich verboten.

3*

Von diesem Verbot der Durchfuhr fremden Salzes, ist jedoch dasjenige Salz ausgenommen, das etwa auf Be­stellung und Rechnung benachbarter Staa­ten verführt wird. Nur muß in diesem leztern Fall jedesmal glaubhafte Beschei­nigung, welche von dem Staat, zu des­sen Behuf die Durchfuhr des Salzes ge- schiehet, ausgestellt ist, beygebracht wer­den. Diese Bescheinigung, welche de« Namen des Fuhrmanns, nebst oer Quan­tität des geladenen Salzes enthalten muß, ist zu Giessen und Friedberg von dem Fuhrmann an den Thoren, an die dazu bestimmte Personen, nebst Angabe der Durchfuhr > Route abzugeben , wel­che die Zöllnere davon alsvbald benach­richtigen ; in den oben angemerkten Aem­tern und Ortschaften aber ist der Fuhr­mann gehalten, auf der ersten Zvllstätte die Bescheinigung vvrznzcigen und eben­falls die Durchfuhr - Route anzugebe». Unsere Zöllnere werden denn hiermit an­gewiesen ; dem Fuhrmann einen die Ouan- tität deö Salzes und die Durchfuhr- Route bezeichnenden Schein auszustel- len, welchen dieser bey der lezten Zoll- stalte vor der Ausfuhr abzugeben hat. Der Zöllner auf der lezten Zvllstätte muß sodann die Fracht mir der Einfuhr - An­gabe vergleichen, um sich zu überzeugen : daß wahrend der Durchfuhr kein Salz abgesczr worden seye.

4-

Die Strafe der Contravenienten ge­gen die in §. 2 et 3. enthaltene Verfü­gungen ist folgende:

Jeder Burger zu Giessen und Fried, berg, welcher anders woher, als auö den in diesen beiden Städten etablir- ten Niederlagen Salz an sich err ruft und dessen überwiesen wird, zahlt rine Strafe von Vier Gulden für jedes