Ausgabe 
10.9.1808
 
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jedes so gesezwidrig anerkaufte Pfund Salz.

Eine gleiche ©träfe trifft jeben Unter- 11)411 in denen zu den inländischen Sa­linen gebannten Aemtern, wenn solcher fein Salz - Bedürfnis anders woher nimmt, als von den gedachten Salinen oder den von denselben etwa in diesen Aemtern etablirten Niederlagen, wo ihm denn im erstem Fall frey stehet, das Salz entweder für baares Geld zu kaufen, oder für Holz einzutauschen.

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Der Entdecker einer Contravention erhält das Drittheil der Geldstrafe, die der Contravenient wirklich entrichtet, so wie auch 1J3 des etwa confiscirten Sal­zes und der einschlägige Beamte 2/Z des« selbe» für feine Bemühung der Untersu­chung«

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Sämtlichen Salinen«Officianten, so tote denen von Uns angeordneten Salz- Verkäufern in den zu den inländischen Salinen gebannten Bezirken, sodann de­nen Landdragonern, Zöllnern und Chaus­see - Knechten wird anbefohlen: auf die Salz Fuhren genau Achtung zu haben und bey entstehendem Verbackt, oder wirklichem Befund einer Contravention, selbe dem Juftizbeamken zur Untersuchung anzuzeigen, welche alsdann lezterer so­gleich vvrzunehmen, über die Bestrafung des Frevels, nach MaaSgabe gegenwär­tiger Verordnung em rechtliches Urtbeil zu fällen< und Abschrift davon an Gros« herzogl. Rentcammer zur Nachricht ein« zusendeu hat.

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Alle bisher etwa von den Untertba- ven in den neuen Sonverainitäts - Lan­den dieses Dstkriets, für den freien Salz­handel , oder unter anderer Rubnck we­gen der Salz - Consumtio» entrichtete Ab­

gaben, hören mit der Einführung gegen­wärtiger Verordnung auf; jedoch unbe­schadet der in den Grosherzvglichen De­clarationen vom iten Aug. und iten De- cembr. 1807. §.42. No. VI; 2. und re* fpeflive §. 38. No. 6. Lit. e. enthalte­nen Bestimmung.

Giessen den 7ten Sept. 1808.

Vermög höchstem Auftrag.

Grosherzoglich Hessische für das Für- stenkhum Hessen gnädigst ange- ordnete Rentcammer daselbst.

Gersten. Hermanni, vt. Roemmich.

Bekanntmachungen.

1) Den -zöten dieses Monats Nach­mittags um 2 Ubr soll in dem dahier zu­rückgelassenen Wohnhaus des verstorbe­nen Herrn Geheimenraths Klipstein, be­sagtes Wohnhaus nebst dem dabei be­findlich geräumigen Hinterbaus und Hof, Scheuer, Cbaisenremise Stallungen und beinahe 3 Morgen haltender Garten, uns ter denen bei dem Verstrich bekannt ge­macht werdenden Bedingungen, öffent­lich an de» Meistbietenden versteigt wer­de». Vorläufig wird nur noch dabei be» merkt , daß dieses Haus, (welches an dec Landstrase gelegen, mithin nicht nur zur Wirthschaft für Reisende sehr gelegen ist; sondern auch jedem, der noch einen grosen Saal, an dem es bisher in Gies­sen fehlte, bauen will, die beste Gelegen­heit darbietet, sowohl alle bisher in Gies­sen bestandene öffentliche Sommer - und Winter Gesellschaften , als auch alle öf­fentliche Bälle halten zu können,) von Sr König!. Hoheit die Schildgerechtig­keit gnäoigst geschenkt erhalten hat, und jeder initernebmenbe Wirth ans die Un» terstützling des Giesser Publikums gewiS zählen darf , so wie auch daß ein groser Theil des KaufschMngS gegen Sicherheit