) 147 ( —*
jedes so gesezwidrig anerkaufte Pfund Salz.
Eine gleiche ©träfe trifft jeben Unter- 11)411 in denen zu den inländischen Salinen gebannten Aemtern, wenn solcher fein Salz - Bedürfnis anders woher nimmt, als von den gedachten Salinen oder den von denselben etwa in diesen Aemtern etablirten Niederlagen, wo ihm denn im erstem Fall frey stehet, das Salz entweder für baares Geld zu kaufen, oder für Holz einzutauschen.
5*
Der Entdecker einer Contravention erhält das Drittheil der Geldstrafe, die der Contravenient wirklich entrichtet, so wie auch 1J3 des etwa confiscirten Salzes und der einschlägige Beamte 2/Z des« selbe» für feine Bemühung der Untersuchung«
z 6«
Sämtlichen Salinen«Officianten, so tote denen von Uns angeordneten Salz- Verkäufern in den zu den inländischen Salinen gebannten Bezirken, sodann denen Landdragonern, Zöllnern und Chaussee - Knechten wird anbefohlen: auf die Salz Fuhren genau Achtung zu haben und bey entstehendem Verbackt, oder wirklichem Befund einer Contravention, selbe dem Juftizbeamken zur Untersuchung anzuzeigen, welche alsdann lezterer sogleich vvrzunehmen, über die Bestrafung des Frevels, nach MaaSgabe gegenwärtiger Verordnung em rechtliches Urtbeil zu fällen ■<— und Abschrift davon an Gros« herzogl. Rentcammer zur Nachricht ein« zusendeu hat.
7>
Alle bisher etwa von den Untertba- ven in den neuen Sonverainitäts - Landen dieses Dstkriets, für den freien Salzhandel , oder unter anderer Rubnck wegen der Salz - Consumtio» entrichtete Ab
gaben, hören mit der Einführung gegenwärtiger Verordnung auf; jedoch unbeschadet der in den Grosherzvglichen Declarationen vom iten Aug. und iten De- cembr. 1807. §.42. No. VI; 2. und re* fpeflive §. 38. No. 6. Lit. e. enthaltenen Bestimmung.
Giessen den 7ten Sept. 1808.
Vermög höchstem Auftrag.
Grosherzoglich Hessische für das Für- stenkhum Hessen gnädigst ange- ordnete Rentcammer daselbst.
Gersten. Hermanni, vt. Roemmich.
Bekanntmachungen.
1) Den -zöten dieses Monats Nachmittags um 2 Ubr soll in dem dahier zurückgelassenen Wohnhaus des verstorbenen Herrn Geheimenraths Klipstein, besagtes Wohnhaus nebst dem dabei befindlich geräumigen Hinterbaus und Hof, Scheuer, Cbaisenremise Stallungen und beinahe 3 Morgen haltender Garten, uns ter denen bei dem Verstrich bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich an de» Meistbietenden versteigt werde». Vorläufig wird nur noch dabei be» merkt , daß dieses Haus, (welches an dec Landstrase gelegen, mithin nicht nur zur Wirthschaft für Reisende sehr gelegen ist; sondern auch jedem, der noch einen grosen Saal, an dem es bisher in Giessen fehlte, bauen will, die beste Gelegenheit darbietet, sowohl alle bisher in Giessen bestandene öffentliche Sommer - und Winter • Gesellschaften , als auch alle öffentliche Bälle halten zu können,) von Sr König!. Hoheit die Schildgerechtigkeit gnäoigst geschenkt erhalten hat, und jeder initernebmenbe Wirth ans die Un» terstützling des Giesser Publikums gewiS zählen darf , so wie auch daß ein groser Theil des KaufschMngS gegen Sicherheit


