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PUBIICANDUM.
Demnach Se. König!. Hoheit der Grosberzog Unser gnädigster Herr, gnä» Ligst zu beschliessen geruhet haben, daß in den nachstehenden Aemrern und Ortschaften, als:
im Amr Schotten, Nidda, Lißberg, ausschließlich des Gerichts Crainfeld, Hungen,
in dem Gedernschen Svuverainllats- Besirk,
in der Stadt Giessen, sodann
im Amr Allenborf, in der Rabenau, in dem Buseckerrhal, im Amr Rockenberg, im Solms - Laubachischen, im Solms - Lichischen , in der Stadt Friedberg mit der Burg , den Dörfern Steinfurth und Wieffels- heim
die Einwohner und Untertanen ihr be- vörhigres Salz künftighin blos von den beiden inländischen Salinen Wiesselsheim vud Salzbaussen erhallen und nehmen sollen ; Ais wird dem zufolge hiermit ver- vrvner:
1.
Daß sämtlich Eingesessene dieser Armier und Ort'chaften ihren Salzbedarf aus gedachten beiden Salinen selbst, oder aus denen etwa hin und wieder von denselben in diesen Bezirken angelegten Salj- Niederlagen sich verschaffen sollen.
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Zur Verhinderung der Unterschleifeist die Ein- und Durchfuhr alles Salzes, welches nicht für die ekablirte Niederlagen zu Giessen, Friedberg und wo etwa noch künftig dergleichen anzulegeu für ndthig befunden würden, bestimmt ist, gänzlich yerbvleu-
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Von diesem Verbot der Durchfuhr fremden Salzes, ist jedoch dasjenige Salz ausgenommen, das etwa auf Bestellung und Rechnung benachbarter Staaten verführt wird. Nur muß in diesem leztern Fall jedesmal glaubhafte Bescheinigung, welche von dem Staat, zn dessen Behuf die Durchfuhr des Salzes ge- schiehet, ausgestellt ist, beygebracht werden. Diese Bescheinigung, welche den Namen des Fuhrmanns, nebst der Quantität des geladenen Salzes enthalten muß, ist zu Giessen und Friedberg von dem Fuhrmann au den Thoren, a» die dazu bestimmte Personen, nebst Angabe der Durchfuhr - Route abzugeben , welche die Zöllner? davon alsobald benach» richtigen ; in den oben angemerkten Aem- tern und Ortschaften aber ist der Fuhrmann gehalten, auf der ersten Zvlistätte die Bescheinigung vvrzuzeigen und ebenfalls die Durchfuhr-Route anzugeben. Unsere Zöllnere werden denn hiermit angewiesen: dem Fuhrmann einen die Quantität des Salzeö und die .Durchfuhr» Route bezeichnenden Schein auszustel- leu , welchen dieser bey der lezten Zoll- starte vor der Ausfuhr abzngeben hat. Der Zöllner auf der lezten Zollstätte muß sodann die Fracht mit der Einfuhr-Angabe vergleichen, um sich zu überzeugen : daß während der Durchfuhr kein Salz abgesezk worden VW
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Die Strafe der Contravenienten gegen die in $. 2. et 3.. enthaltene Verfügungen ist folgende
Jeder Burger zu Liessen lind Friedberg, welcher anders woher, alSauS den in diesen behden Städten etablw- ten Niederlagen Salz an sich erkauft und dessen überwiesen wird, zahlt eine Strafe hott Vier Gulden für
' jede-


