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PUBIICANDUM.

Demnach Se. König!. Hoheit der Grosberzog Unser gnädigster Herr, gnä» Ligst zu beschliessen geruhet haben, daß in den nachstehenden Aemrern und Ort­schaften, als:

im Amr Schotten, Nidda, Lißberg, ausschließlich des Ge­richts Crainfeld, Hungen,

in dem Gedernschen Svuverainllats- Besirk,

in der Stadt Giessen, sodann

im Amr Allenborf, in der Rabenau, in dem Buseckerrhal, im Amr Rockenberg, im Solms - Laubachischen, im Solms - Lichischen , in der Stadt Friedberg mit der Burg , den Dörfern Steinfurth und Wieffels- heim

die Einwohner und Untertanen ihr be- vörhigres Salz künftighin blos von den beiden inländischen Salinen Wiesselsheim vud Salzbaussen erhallen und nehmen sollen ; Ais wird dem zufolge hiermit ver- vrvner:

1.

Daß sämtlich Eingesessene dieser Arm­ier und Ort'chaften ihren Salzbedarf aus gedachten beiden Salinen selbst, oder aus denen etwa hin und wieder von densel­ben in diesen Bezirken angelegten Salj- Niederlagen sich verschaffen sollen.

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Zur Verhinderung der Unterschleife­ist die Ein- und Durchfuhr alles Salzes, welches nicht für die ekablirte Niederla­gen zu Giessen, Friedberg und wo etwa noch künftig dergleichen anzulegeu für ndthig befunden würden, bestimmt ist, gänzlich yerbvleu-

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Von diesem Verbot der Durchfuhr fremden Salzes, ist jedoch dasjenige Salz ausgenommen, das etwa auf Be­stellung und Rechnung benachbarter Staa­ten verführt wird. Nur muß in diesem leztern Fall jedesmal glaubhafte Beschei­nigung, welche von dem Staat, zn des­sen Behuf die Durchfuhr des Salzes ge- schiehet, ausgestellt ist, beygebracht wer­den. Diese Bescheinigung, welche den Namen des Fuhrmanns, nebst der Quan­tität des geladenen Salzes enthalten muß, ist zu Giessen und Friedberg von dem Fuhrmann au den Thoren, a» die dazu bestimmte Personen, nebst Angabe der Durchfuhr - Route abzugeben , wel­che die Zöllner? davon alsobald benach» richtigen ; in den oben angemerkten Aem- tern und Ortschaften aber ist der Fuhr­mann gehalten, auf der ersten Zvlistätte die Bescheinigung vvrzuzeigen und eben­falls die Durchfuhr-Route anzugeben. Unsere Zöllnere werden denn hiermit an­gewiesen: dem Fuhrmann einen die Quan­tität des Salzeö und die .Durchfuhr» Route bezeichnenden Schein auszustel- leu , welchen dieser bey der lezten Zoll- starte vor der Ausfuhr abzngeben hat. Der Zöllner auf der lezten Zollstätte muß sodann die Fracht mit der Einfuhr-An­gabe vergleichen, um sich zu überzeugen : daß während der Durchfuhr kein Salz abgesezk worden VW

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Die Strafe der Contravenienten ge­gen die in $. 2. et 3.. enthaltene Verfü­gungen ist folgende

Jeder Burger zu Liessen lind Fried­berg, welcher anders woher, alSauS den in diesen behden Städten etablw- ten Niederlagen Salz an sich erkauft und dessen überwiesen wird, zahlt eine Strafe hott Vier Gulden für

' jede-