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Impfungen zu verschaffen; so wollen und befehlen Wir hiermit gnävigst, daß
a.) alle zum Impfen autorisiere Medizinal - Personen Unserer Lande diejenigen Unserer Unterthemen umsonst impfen sollen, welche Armen-Artestare verzeigen, und die Impflinge an dem Wohn- vrt des Arztes impfen lassen.
b.) daß für jede, in dem Wohnort der impfenden Medizinal - Personen vor- genommen werdende Impfung — nebst der dazu gehörigen wiederholten Besichtigung des Geimpften — Taxmäsig nicht mehr als 30 tr. gefordert werden können; und daß auch bei ausserhalb des Wohnortes des impfenden Arztes oder Wundarztes vorgenommen werdenden Impfungen in allen denjenigen Fällen nickt mehr als diese geringe Summe für jeden Impfling entrichtet werden soll, wenn sich die Zahl der an einem Tag in einer und derselben Ortschaft zu Impfenden auf z e- h e n und mehr belauft; so wie deren aber unter 10 und über 3 sind, für jeden 45 fr., sind aber der Impflinge nur 3 an der Zahl, dem Impf-Arzt für jeden 1 fl. zu vergüten sevn soll, dies alles jedoch unter der ausdrücklichen Bcdin» gung, daß die am hten oder yten Tag nöthige Besichrigungs - Visite in keinem Fall unterbleiben, und für diese nicht- weiter bezahlt werden darf.
In dieser Hinsicht weisen wir Unsere Beamten und Prediger besonders dazu an, die ihnen untergebene und anver- traute Gemeinden, hauptsächlich solche, in denen sich kein impfender Arzt oder Wundarzt befindet, zu jenen in gröserer Zahl und gemeinschaftlich vorzunehmen- den Impfungen aufzufordern und zu ermuntern, auch bei Anberaumung solcher — von nun an gesetzlicher Gesammtim- pfungeu den erforderlichen Vorschub zu leiste».
§. 4.
Da i«doch bisher de^Fäll« mehrere vorgekommen sind, in welchen die Schutzpocken i Impfung aus Nachlässigkeit oder Unkunde der Impfenden auf eine so unvollkommene und Unordentliche Weise verrichtet wurde, daß dadurch bei manchen minder unterrichteten Personen allerlei an sich grundlose Zweifel gegen die Schutzkraft der Kuhpocken entstanden und genährt worden sind, so verordnen Wir hiermit zur Verhütung ähnlicher Ereignisse, daß
a.) künftighin zur Schutzpocken - Impfung nur folgende Personen autorisirt fti)ii sollen:
Alle in Unser» Lauben recipirten Aerzte;
Alle bei Unsern Truppen angestellte Staabs - und Ober - Chirurgen ;
Diejenige, von den in Unsern Landen recipirten Wundärzten, welche in der deshalb mit ihnen vorzu- «ebmenden Prüfung hinlängliche Kenntnisse in diesem Geschäfte werden dargekhan — und von Unsern Negierungen eine jpecielle Er, laubniß dazu werden erhalten haben ; und endlich
die bei Unsern Truppen angestellten Unter - Wundärzte, welche sich durch schriftliche Zeugnisse von ihren Vorgesetzten über ihre Fähigkeit zum Jmpfgeschäfte legitimi- ren können.
b.) daß zur gehörigen Leitung dieses wichtigen Geschäfts aus den bereits an- gestelllen Aerzten und Wundärzten Bezirks - Jmpfärzte ernannt und angeordnet werden sollen. Diese Bezirks-Jmpf- ärzte, welche in denen ihnen angewiesen werdenden Distrikten daS Impf-Geschäft zu leiten habe», sollen nach Verlauf von zwei Monaten, vom Tag der Publica-
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