Ausgabe 
9.4.1808
 
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Impfungen zu verschaffen; so wollen und befehlen Wir hiermit gnävigst, daß

a.) alle zum Impfen autorisiere Me­dizinal - Personen Unserer Lande diejeni­gen Unserer Unterthemen umsonst impfen sollen, welche Armen-Artestare verzei­gen, und die Impflinge an dem Wohn- vrt des Arztes impfen lassen.

b.) daß für jede, in dem Wohnort der impfenden Medizinal - Personen vor- genommen werdende Impfung nebst der dazu gehörigen wiederholten Besich­tigung des Geimpften Taxmäsig nicht mehr als 30 tr. gefordert werden können; und daß auch bei ausserhalb des Wohn­ortes des impfenden Arztes oder Wund­arztes vorgenommen werdenden Impfun­gen in allen denjenigen Fällen nickt mehr als diese geringe Summe für jeden Impf­ling entrichtet werden soll, wenn sich die Zahl der an einem Tag in einer und der­selben Ortschaft zu Impfenden auf z e- h e n und mehr belauft; so wie deren aber unter 10 und über 3 sind, für je­den 45 fr., sind aber der Impflinge nur 3 an der Zahl, dem Impf-Arzt für je­den 1 fl. zu vergüten sevn soll, dies alles jedoch unter der ausdrücklichen Bcdin» gung, daß die am hten oder yten Tag nöthige Besichrigungs - Visite in keinem Fall unterbleiben, und für diese nicht- weiter bezahlt werden darf.

In dieser Hinsicht weisen wir Unsere Beamten und Prediger besonders dazu an, die ihnen untergebene und anver- traute Gemeinden, hauptsächlich solche, in denen sich kein impfender Arzt oder Wundarzt befindet, zu jenen in gröserer Zahl und gemeinschaftlich vorzunehmen- den Impfungen aufzufordern und zu er­muntern, auch bei Anberaumung solcher von nun an gesetzlicher Gesammtim- pfungeu den erforderlichen Vorschub zu leiste».

§. 4.

Da i«doch bisher de^Fäll« mehrere vorgekommen sind, in welchen die Schutz­pocken i Impfung aus Nachlässigkeit oder Unkunde der Impfenden auf eine so un­vollkommene und Unordentliche Weise verrichtet wurde, daß dadurch bei manchen minder unterrichteten Personen allerlei an sich grundlose Zweifel gegen die Schutzkraft der Kuhpocken ent­standen und genährt worden sind, so ver­ordnen Wir hiermit zur Verhütung ähn­licher Ereignisse, daß

a.) künftighin zur Schutzpocken - Im­pfung nur folgende Personen autorisirt fti)ii sollen:

Alle in Unser» Lauben recipirten Aerzte;

Alle bei Unsern Truppen angestellte Staabs - und Ober - Chirurgen ;

Diejenige, von den in Unsern Lan­den recipirten Wundärzten, welche in der deshalb mit ihnen vorzu- «ebmenden Prüfung hinlängliche Kenntnisse in diesem Geschäfte wer­den dargekhan und von Un­sern Negierungen eine jpecielle Er, laubniß dazu werden erhalten ha­ben ; und endlich

die bei Unsern Truppen angestellten Unter - Wundärzte, welche sich durch schriftliche Zeugnisse von ih­ren Vorgesetzten über ihre Fähig­keit zum Jmpfgeschäfte legitimi- ren können.

b.) daß zur gehörigen Leitung dieses wichtigen Geschäfts aus den bereits an- gestelllen Aerzten und Wundärzten Be­zirks - Jmpfärzte ernannt und angeord­net werden sollen. Diese Bezirks-Jmpf- ärzte, welche in denen ihnen angewiesen werdenden Distrikten daS Impf-Geschäft zu leiten habe», sollen nach Verlauf von zwei Monaten, vom Tag der Publica-

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