Ausgabe 
9.4.1808
 
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Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in Westphalenrc.rc.

Wiewohl schon seir geraumer Zeit die Schutzkraft der Kubpvcken gegen die Blattern durch unzählige Beispiele unwidersprechlich erwiesen ist, und dar­um zu erwarten gewesen wäre, daß die Schutzpocken - Impfung sich allgemein verbreiten, und von jedermann als eine der wnhlrhatigsten Entdeckungen aner­kannt und befördert werden würde; so haben doch Vorurtheile, Saumseligkeit, uno mancherlei eingerissene Unordnungen die Fortschritte dieser gute» Sache, zum grösten Nachrheil der Gesundheit und deS Lebens sosehr gehemmt, daß an den na­türlichen Blattern noch häufig viele Personen sterben, welche durch Impfung der Schutzpocken hätten gerettet werden können und sollen.

, Wir finden Uns daher aus Landes- vaterlicher Fürsorge für Unsere »Unterrha- nen bewogen, folgende Verordnung zu erlassen.

§. T.

Indem wir Uns überhaupt zu allen und jeden Unfern treuen Unkertbanen ver­sehen, daß sie nach ihren Kräften dazu beitragen werden, die Schutzpocken-Im­pfung zu fördern und zu verbreiten, ma­chen Wir es insbesondere Unfern Beam­ten , öffentlichen Aerzten, Predigern, Schullehrern, und allen denjenigen", die vermög ihres Amts oder sonstiger Ver- hältniffe die Gelegenheit dazu haben, zur Pflicht, ibrem Publico bei schicklichen Vcran lassungen die Impfung der Schiitz- pocken nachdrücklichst zu empfehlen die Ununternchtrken darüber zu belehren de« Zweifelhaften die Gründe für diesel­ben anschaulich zu machen ihre irri­gen Besorgnisse zu heben, und guf diese

Weise denen in der Meinung des Volks noch hin und wieder gelegenen Hinder­nissen dieser überaus wichtigen und nütz­lichen Sache möglichst entgegen zu wir­ken.

§. 2.

Um auch zu einer allgemeinen Ver­breitung der Schutzpocken - Impfung noch mehr und bequemere Gelegenheit darzu- bieten so sollen in Unfern Staaten, und Zwar für das Fürstenihnm Starkenburg in Unserer hiesigen Residenz, für das Ober - Fürstenthum aber zu Giesen, und für das- Herzogthum Westphalen zu 'Arns­berg I m p fa n st a l ten , in wel­chen unentgeldliche Impfungen mit Schutzpocken jedem Unserer Unterrhanen offen stehen, errichtet werden, und so­wohl über diese Jmpfanstalten, als auch über das gesammte Impfwesen die Spe­cial Oireckion den einschlägigen Collegiis niedicis, die höhere Direktion aber Un­fern Regierungen unter der Leitung und Ober-Aufsicht Uuscrs Geheimen Mini­steriums zustehen.

Es sollen auch in diesen Impf-In­stituten alle diejenige Medicinal-Perso­nen , welche über die Schutzpocken und deren Impfung einen gründlichen Unter­richt zu erhalten wünschen, die erforder­liche Belehrung finden, und endlich allen und jeden zur Impfung befugten Perso­nen, wenn sich dieselben in Porrofreyen Briefen an besagte Juipfaustalken wer­den , daraus ächter und verläßiger Impfstoff unentgeldlich verabreicht wer­den.

§. 3*

Desgleichen, um auch denjenigen Unserer Unterthanen, welche der Entfer­nung oder anderer Verhältnisse wegen die von Uns augeorbnete Jmpfanstalken nicht benutzen können, die Gelegenheit zu wohl­feilen, und wenn es ihre Lage erfor­dern sollte, unentgelblichen Schutzpocken-