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Ludewig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen, Herzog in Westphalenrc.rc.
Wiewohl schon seir geraumer Zeit die Schutzkraft der Kubpvcken gegen die Blattern durch unzählige Beispiele unwidersprechlich erwiesen ist, und darum zu erwarten gewesen wäre, daß die Schutzpocken - Impfung sich allgemein verbreiten, und von jedermann als eine der wnhlrhatigsten Entdeckungen anerkannt und befördert werden würde; so haben doch Vorurtheile, Saumseligkeit, uno mancherlei eingerissene Unordnungen die Fortschritte dieser gute» Sache, zum grösten Nachrheil der Gesundheit und deS Lebens sosehr gehemmt, daß an den natürlichen Blattern noch häufig viele Personen sterben, welche durch Impfung der Schutzpocken hätten gerettet werden können und sollen.
, Wir finden Uns daher aus Landes- vaterlicher Fürsorge für Unsere »Unterrha- nen bewogen, folgende Verordnung zu erlassen.
§. T.
Indem wir Uns überhaupt zu allen und jeden Unfern treuen Unkertbanen versehen, daß sie nach ihren Kräften dazu beitragen werden, die Schutzpocken-Impfung zu fördern und zu verbreiten, machen Wir es insbesondere Unfern Beamten , öffentlichen Aerzten, Predigern, Schullehrern, und allen denjenigen", die vermög ihres Amts oder sonstiger Ver- hältniffe die Gelegenheit dazu haben, zur Pflicht, ibrem Publico bei schicklichen Vcran lassungen die Impfung der Schiitz- pocken nachdrücklichst zu empfehlen — die Ununternchtrken darüber zu belehren — de« Zweifelhaften die Gründe für dieselben anschaulich zu machen — ihre irrigen Besorgnisse zu heben, und guf diese
Weise denen in der Meinung des Volks noch hin und wieder gelegenen Hindernissen dieser überaus wichtigen und nützlichen Sache möglichst entgegen zu wirken.
§. 2.
Um auch zu einer allgemeinen Verbreitung der Schutzpocken - Impfung noch mehr und bequemere Gelegenheit darzu- bieten so sollen in Unfern Staaten, und Zwar für das Fürstenihnm Starkenburg in Unserer hiesigen Residenz, für das Ober - Fürstenthum aber zu Giesen, und für das- Herzogthum Westphalen zu 'Arnsberg — I m p fa n st a l ten , in welchen unentgeldliche Impfungen mit Schutzpocken jedem Unserer Unterrhanen offen stehen, errichtet werden, und sowohl über diese Jmpfanstalten, als auch über das gesammte Impfwesen die Special Oireckion den einschlägigen Collegiis niedicis, die höhere Direktion aber Unfern Regierungen unter der Leitung und Ober-Aufsicht Uuscrs Geheimen Ministeriums zustehen.
Es sollen auch in diesen Impf-Instituten alle diejenige Medicinal-Personen , welche über die Schutzpocken und deren Impfung einen gründlichen Unterricht zu erhalten wünschen, die erforderliche Belehrung finden, und endlich allen und jeden zur Impfung befugten Personen, wenn sich dieselben in Porrofreyen Briefen an besagte Juipfaustalken werden , daraus ächter und verläßiger Impfstoff unentgeldlich verabreicht werden.
§. 3*
Desgleichen, um auch denjenigen Unserer Unterthanen, welche der Entfernung oder anderer Verhältnisse wegen die von Uns augeorbnete Jmpfanstalken nicht benutzen können, die Gelegenheit zu wohlfeilen, und — wenn es ihre Lage erfordern sollte, unentgelblichen Schutzpocken-


